32003D0520

2003/520/EG: Beschluss des Rates vom 16. Juni 2003 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Japan über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen

Amtsblatt Nr. 183 vom 22/07/2003 S. 0011 - 0011


Beschluss des Rates

vom 16. Juni 2003

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Japan über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen

(2003/520/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 83 und 308 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Angesichts der zunehmend internationalen Dimension der Wettbewerbsprobleme sollte die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich gestärkt werden.

(2) Eine wohl überlegte, wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts ist für die Leistungsfähigkeit der Märkte und des internationalen Handels von Bedeutung.

(3) Die Ausgestaltung der Grundsätze des entgegenkommenden Verhaltens ("positive comity") im Völkerrecht und deren Umsetzung bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Europäischen Gemeinschaft und Japans ist dazu angetan, eine wirksamere Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu gewährleisten.

(4) Zu diesem Zweck hat die Kommission mit Japan ein Abkommen über die Anwendung des japanischen und des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts ausgehandelt.

(5) Es ist auf Artikel 308 des Vertrags Bezug zu nehmen, da das Abkommen Zusammenschlüsse und Übernahmen einschließt, die von der im Wesentlichen auf Artikel 308 beruhenden Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(3) erfasst werden.

(6) Das Abkommen sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Japan über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen(4).

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Papandreou

(1) Vorschlag vom 8. Mai 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 3. Juli 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1 (Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1).

(4) Das Abkommen tritt gemäß Artikel 12 Absatz 1 am 9. August 2003 in Kraft.