12.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/31


BESCHLUSS (EU) 2016/357 DES RATES

vom 15. Januar 2016

über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Hinblick auf die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg in der Beteiligung an einer Agentur der Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen Agenturen der Union sich Bewerberländer beteiligen können.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates (1) steht die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) der Teilnahme von Bewerberländern im Rahmen der Artikel 4 und 5 offen.

(3)

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur sowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.

(4)

Das zentrale Ziel der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ist es, Mitglied der Union zu werden, und die Beteiligung an der Agentur wird die Erreichung dieses Ziels erleichtern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Standpunkt, den die Europäische Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU–ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Hinblick auf die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten zu vertreten hat, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Geschehen zu Brüssel am 15. Januar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2016 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATS EU–EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN

vom …

über die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und zu den entsprechenden Modalitäten einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT EU–EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN —

gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, einerseits, und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, andererseits (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg in der Beteiligung an einer Agentur der Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen Agenturen sich Bewerberländer beteiligen können.

(2)

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) sowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.

(3)

Es ist angemessen, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Beteiligung als Beobachter an den Arbeiten der Agentur zu ermöglichen und die Modalitäten einer solchen Beteiligung einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal zu regeln.

(4)

Es ist ferner angemessen, dass sich die Agentur im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in dem Maße befasst, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.

(5)

Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften kann der Direktor der Agentur die Einstellung von Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die im Vollbesitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sind, genehmigen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beteiligt sich in ihrer Eigenschaft als Bewerberland als Beobachter an der durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.

Artikel 2

(1)   Die Agentur kann sich im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in dem Maße befassen, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.

(2)   Zu diesem Zweck kann die Agentur in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Aufgaben wahrnehmen.

Artikel 3

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien leistet einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Tätigkeiten der Agentur, der sich gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss bemisst.

Artikel 4

(1)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien überträgt die Funktion des Beobachters bzw. dessen Stellvertreters Personen, die den Anforderungen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genügen. Diese nehmen gleichberechtigt mit den von den Mitgliedstaaten benannten Mitgliedern und deren Stellvertretern an den Arbeiten des Verwaltungsrats teil, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

(2)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bestellt gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 einen Beamten zum nationalen Verbindungsbeamten.

(3)   Binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses teilt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien der Kommission die Namen, Qualifikationen und Kontaktadressen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen mit.

Artikel 5

Die an die Agentur übermittelten oder von ihr stammenden Informationen können veröffentlicht und der Allgemeinheit unter der Voraussetzung zugänglich gemacht werden, dass vertrauliche Daten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien denselben Schutz genießen wie in der Union.

Artikel 6

Die Agentur besitzt in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien dieselbe Rechtsstellung, wie sie juristischen Personen nach dem Recht der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zusteht.

Artikel 7

Um der Agentur und ihrem Personal die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, gewährt ihnen die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4, 5, 6, 10 bis 13, 15, 17 und 18 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist.

Artikel 8

Die Beteiligten treffen alle Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen aus diesem Beschluss nachzukommen, und notifizieren sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Im Namen des Stabilitäts-und Assoziationsrats

Der Präsident


(1)   ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13.

(2)   ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

ANHANG

FINANZBEITRAG DER EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN FÜR DIE AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE

1.

Der Finanzbeitrag, den die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien für ihre Teilnahme an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (die Agentur) an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Nummer 2 abzuführen hat, entspricht den Gesamtkosten ihrer Teilnahme.

2.

Der Finanzbeitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stellt sich wie folgt dar:

Jahr 1:

165 000 EUR

Jahr 2:

170 000 EUR

Jahr 3:

175 000 EUR

3.

Eventuelle Finanzhilfen aus Unterstützungsprogrammen der Union werden gesondert beschlossen.

4.

Der Beitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird gemäß der Haushaltsordnung (1) für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union verwaltet.

5.

Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durch die Teilnahme an Aktivitäten der Agentur oder Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsprogramms der Agentur entstehen, werden von der Agentur auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet, wie sie derzeit für die Mitgliedstaaten der Union gelten.

6.

Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert die Kommission von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Mittel in Höhe des Beitrags an, den diese gemäß diesem Beschluss an die Agentur zu entrichten hat. Für das erste Kalenderjahr wird der Beitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ab dem ersten Tag ihrer Beteiligung bis zum Jahresende anteilig berechnet. Der Beitrag für die folgenden Jahre richtet sich nach diesem Beschluss.

7.

Der Finanzbeitrag lautet auf EUR und ist auf ein EUR-Bankkonto der Kommission zu überweisen.

8.

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zahlt ihren Beitrag spätestens innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Kommission die Mittel angefordert hat.

9.

Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte, am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in EUR angewandt.

(1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).