82/970/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Matec - Pulse Modulator and Receiver, model 6600" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
Amtsblatt Nr. L 386 vom 31/12/1982 S. 0062 - 0062
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Dezember 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät "Matec - Pulse Modulator and Receiver, model 6600" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (82/970/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben an die Kommission vom 27. Mai 1982 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "Matec - Pulse Modulator and Receiver, model 6600", bestellt am 19. März 1982 und bestimmt zur Lieferung des Ultraschall-Treiberimpulses und der Zeitkreisschaltung für die Impulsecho-Messung der Laufzeit von Ultraschallwellen über Eiskristalle im Bereich der Phasenumwandlung, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 15. November 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Die Prüfung hat ergeben, daß es sich um einen Impulsmodulator handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie dem Erzeugerfeld für Impulse sowie seines Verwendungszwecks ist das Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden in der Gemeinschaft keine Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert hergestellt, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können. Es ist somit gerechtfertigt, dieses Gerät von den Zöllen freizustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät "Matec - Pulse Modulator and Receiver, model 6600", das Gegenstand des Antrags des Vereinigten Königreichs vom 27. Mai 1982 ist, kann unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 30. Dezember 1982 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 74 vom 18.3.1982, S. 4. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13.12.1979, S. 32.