31988D0267

88/267/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. April 1988 zur Festsetzung des Abstands zwischen den serologischen Brucelloseuntersuchungen in bestimmten Gebieten des Vereinigten Königreichs (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 107 vom 28/04/1988 S. 0051 - 0051


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. April 1988

zur Festsetzung des Abstands zwischen den serologischen Brucelloseuntersuchungen in bestimmten Gebieten des Vereinigten Königreichs

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(88/267/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/489/EWG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 13 dritter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 3 Absatz 13 dritter Unterabsatz der Richtlinie 64/432/EWG kann beschlossen werden, daß die Bestimmungen der Anlage A II A 1 c) iii) auf einen aus mehreren zusammenhängenden Gebieten bestehenden Teil eines Mitgliedstaats angewandt werden können.

In Anlage A II A 1 c) iii) ist vorgesehen, daß von den Erfordernissen der unter ii) vorgesehenen jährlichen Untersuchung auf Brucellosefreiheit abgewichen werden kann, wenn in einem Mitgliedstaat mindestens 99,8 % des Rinderbestandes mindestens vier Jahre lang amtlich als brucellosefrei anerkannt sind. In diesem Fall kann der Abstand zwischen den Untersuchungen auf zwei Jahre ausgedehnt werden. Die Untersuchungen sind mit einem unter ii) genannten serologischen Test durchzuführen.

Das Vereinigte Königreich erfuellt hinsichtlich Nordirlands diese Bedingungen. Es ist daher angezeigt, den Abstand zwischen den Untersuchungen auf zwei Jahre auszudehnen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) In Nordirland wird der Abstand zwischen den Untersuchungen gemäß Anlage A II A c) 1 ii) der Richtlinie 64/432/EWG auf zwei Jahre ausgedehnt.

(2) Die Untersuchungen sind mit einem der in Absatz 1 genannten serologischen Tests durchzuführen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 13. April 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(2) ABl. Nr. L 280 vom 3. 10. 1987, S. 28.