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23.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 346/28 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 26. Oktober 2004
über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Änderung von Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor
(2004/785/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Beschluss 97/361/EG des Rates vom 27. Mai 1997 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor (1), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Aufgrund des Antrags Mexikos, der auf den „Offiziellen Verhandlungen über Anpassungen des Freihandelsabkommens aufgrund der EU-Erweiterung (Formal talks on Free Trade Agreement adaptations following the EU enlargement)“ vom 28. bis 30. Januar 2004 in Mexiko-Stadt gestellt wurde, muss Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor geändert werden, um die neuen mexikanischen Spirituosenbezeichnungen Charanda und Sotol ab 29. Oktober 2004 zu schützen. |
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(2) |
Dazu haben die Europäische Gemeinschaft und die Vereinigten Mexikanischen Staaten ein Abkommen in Form eines Briefwechsels nach Artikel 18 des oben genannten Abkommens zur Änderung von dessen Anhang II ausgehandelt. Dieser Briefwechsel sollte genehmigt werden. |
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(3) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Durchführung der Bestimmungen über Spirituosen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Änderung von Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Kommission wird ermächtigt, das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Brüssel, den 26. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
ANHANG
ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Änderung von Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Sehr geehrter Herr …,
ich beehre mich, auf Ihren Antrag Bezug zu nehmen, der bei den Erörterungen im Rahmen der Offiziellen Verhandlungen über Anpassungen des Freihandelsabkommens aufgrund der EU-Erweiterung vom 28. bis 30. Januar 2004 in Mexiko-Stadt gestellt wurde, die gemäß Artikel 18 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor vom 27. Mai 1997 stattgefunden haben, wonach die Vertragsparteien das Abkommen in gegenseitigem Einvernehmen ändern können.
Die Gemeinschaft hat den Antrag geprüft und ist damit einverstanden, Anhang II des Abkommens gemäß dem beigefügten Anhang ab 29. Oktober 2004 zu ändern.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen wollten.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen der Europäischen Gemeinschaft
Franz FISCHLER
(Mexiko-Stadt/Brüssel, den 29. Oktober 2004)
Sehr geehrter Herr …,
ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 29. Oktober 2004 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
„Ich beehre mich, auf Ihren Antrag Bezug zu nehmen, der bei den Erörterungen im Rahmen der Offiziellen Verhandlungen über Anpassungen des Freihandelsabkommens aufgrund der EU-Erweiterung vom 28. bis 30. Januar 2004 in Mexiko-Stadt gestellt wurde, die gemäß Artikel 18 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor vom 27. Mai 1997 stattgefunden haben, wonach die Vertragsparteien das Abkommen in gegenseitigem Einvernehmen ändern können.
Die Gemeinschaft hat den Antrag geprüft und ist damit einverstanden, Anhang II des Abkommens gemäß dem beigefügten Anhang ab 29. Oktober 2004 zu ändern.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen wollten.“
Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, dass die Vereinigten Mexikanischen Staaten dem Inhalt Ihres Schreibens zustimmen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen der Vereinigten Mexikanischen Staaten
Luis Ernesto DERBEZ
ANHANG
Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor wird wie folgt geändert:
„ANHANG II
zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor
Spirituose aus Agave:
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Tequila: nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vereinigten Mexikanischen Staaten geschützt, hergestellt und klassifiziert; |
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Mezcal: nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vereinigten Mexikanischen Staaten geschützt, hergestellt und klassifiziert. |
Spirituose aus Sotol (Dasylirion):
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Sotol: nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vereinigten Mexikanischen Staaten geschützt, hergestellt und klassifiziert. |
Spirituose aus Zuckerrohr:
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Charanda: nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vereinigten Mexikanischen Staaten geschützt, hergestellt und klassifiziert.“ |