02016D0003 — DE — 01.02.2026 — 001.001
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BESCHLUSS (EU) 2016/456 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 4. März 2016 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen (EZB/2016/3) (ABl. L 079 vom 30.3.2016, S. 34) |
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BESCHLUSS (EU) 2026/86 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom19. Dezember 2025 |
L 86 |
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13.1.2026 |
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BESCHLUSS (EU) 2016/456 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 4. März 2016
über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen (EZB/2016/3)
(Neufassung)
Artikel 1
Anwendungsbereich
Dieser Beschluss gilt für
(nachfolgend gemeinsam die „Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen“) sowie
(nachfolgend gemeinsam die „relevanten Personen“).
Artikel 2
Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Amt
Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge, des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, der Satzung des ESZB und dem Statut, unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenrechte, Grundfreiheiten und allgemeinen Grundsätze, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind, sowie vorbehaltlich der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 vorgesehenen Verfahren und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Beschlusses kooperieren die Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen und die relevanten Personen unter Wahrung der Vertraulichkeit der internen Untersuchung mit dem Amt und erteilen ihm Auskunft.
Artikel 3
Pflicht zur Meldung von Informationen über rechtswidrige Handlungen
Werden dem Direktor Interne Revision Informationen gemäß Absatz 1 gemeldet, so hat er die Meldung folgendermaßen weiterzuverfolgen:
Betreffen die Informationen einen Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen, dem selbst ein Verstoß zur Last gelegt wird oder der mit einer Person verbunden ist, der ein Verstoß zu Last gelegt wird, so hat der Direktor Interne Revision die Informationen unverzüglich an den Generaldirektor Sekretariat zu übermitteln.
In allen anderen Fällen hat der Direktor Interne Revision vorbehaltlich Artikel 4 und im Sinne des Ergebnisses einer vorläufigen Beurteilung gemäß dem internen Untersuchungsrahmen der EZB die ihm gemeldeten Informationen unverzüglich an das Amt und gegebenenfalls an den Präsidenten zu übermitteln.
Der Generaldirektor Sekretariat hat die entsprechenden Maßnahmen zur Weiterverfolgung gemäß den Kriterien und im Einklang mit den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 einzuleiten. Dabei hat der Generaldirektor Sekretariat sicherzustellen, dass die ihm gemeldeten Informationen unverzüglich an den Direktor Interne Revision übermittelt werden, sofern die ihm gemeldeten Informationen keine Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen betreffen, denen selbst ein Verstoß zur Last gelegt wird oder die mit einer Person verbunden sind, der ein Verstoß zu Last gelegt wird.
Artikel 4
Zusammenarbeit mit dem Amt bei vertraulichen Informationen
Artikel 5
Unterstützung durch die EZB bei internen Untersuchungen
Wenn die Bediensteten des Amtes eine interne Untersuchung in der EZB eröffnen, gewährt ihnen der für die Sicherheit der EZB zuständige Manager Zugang zu den Räumlichkeiten der EZB, wenn sie eine vom Generaldirektor des Amtes ausgestellte schriftliche Ermächtigung vorlegen, aus der Folgendes hervorgeht:
die Identität und Berufsbezeichnung der Bediensteten innerhalb des Amtes;
der Gegenstand und Zweck der Untersuchung;
die Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Untersuchung und die Ermittlungsbefugnisse, die sich aus diesen Rechtsgrundlagen ergeben.
Der Präsident, der Vizepräsident und der Direktor Interne Revision werden hierüber umgehend unterrichtet.
Artikel 6
Unterrichtung der Betroffenen
Artikel 7
Information über die Einstellung einer Untersuchung ohne weitere Maßnahme
Kann am Ende einer internen Untersuchung keiner der Vorwürfe gegen den beschuldigten Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen oder gegen die relevante Person aufrechterhalten werden, so wird die interne Untersuchung ohne weitere Maßnahme auf Beschluss des Generaldirektors des Amtes eingestellt, der den betreffenden Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen oder die relevante Person schriftlich davon unterrichtet.
Artikel 8
Aufhebung der Immunität
Ersuchen innerstaatlicher Polizei- oder Justizbehörden um Aufhebung der entsprechenden gerichtlichen Immunität eines Teilnehmers an den Beschlussorganen und anderen Organen oder einer relevanten Person in möglichen Fällen von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen werden dem Generaldirektor des Amtes zur Stellungnahme vorgelegt. Der EZB-Rat entscheidet über die entsprechende Aufhebung der Immunität in Bezug auf Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen, und das Direktorium entscheidet über die entsprechende Aufhebung der Immunität in Bezug auf relevante Personen.
Artikel 9
Inkrafttreten und Aufhebung
( 1 ) Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1) gilt für jede Einschränkung der Informationen, die betroffenen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mitzuteilen sind.