4.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 364/4


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2015

über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (1) andererseits

(2015/C 364/04)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

nach Zustimmung des Rates gemäß Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 21. Juni 2013 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Kosovo über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 25. Juli 2014 erfolgreich abgeschlossen.

(2)

Das Abkommen betrifft auch Fragen, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen.

(3)

Das Abkommen sollte daher in Bezug auf die Fragen, die in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, auch im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen werden.

(4)

In Bezug auf die Fragen, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, sind die Unterzeichnung und der Abschluss des Abkommens Gegenstand eines getrennten Verfahrens. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen wird im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden.

(5)

Das Abkommen berührt nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten zum Status des Kosovos, die gemäß den nationalen Gepflogenheiten und dem Völkerrecht festgelegt werden.

(6)

Darüber hinaus stellen die in diesem Beschluss und dem Abkommen verwendeten Ausdrücke, Formulierungen und Begriffsbestimmungen sowie die Verweise auf die für den Abschluss des Abkommens erforderlichen Rechtsgrundlagen weder eine Anerkennung des Kosovos als unabhängiger Staat durch die Europäische Atomgemeinschaft noch eine derartige Anerkennung des Kosovos durch einzelne Mitgliedstaaten dar, sofern diese nicht einen solchen Schritt unternommen haben.

(7)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits sollte im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft wird genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dem Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits im Namen der Europäischen Union beigefügt (2).

Artikel 2

Dieser Beschluss berührt nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten und der Europäischen Atomgemeinschaft zum Status des Kosovos.

Artikel 3

Das für Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen zuständige Kommissionsmitglied wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits zu unterzeichnen und die in Artikel 144 des Abkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde zu hinterlegen.

Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2015.

Für die Kommission

Johannes HAHN

Mitglied der Kommission


(1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(2)  Dok. 10728/1/15 REV 1 und 10724/2/15 REV 2 COWEB 66 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).