AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, SCHLUSSAKTE - II. ERKLÄRUNGEN DER BEVOLLMÄCHTIGTEN - 3. Gemeinsame Erklärung betreffend den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0381
3. Gemeinsame Erklärung betreffend den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Die ergänzenden Maßnahmen, die infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten erforderlich werden können, müssten vom Rat getroffen werden, der auf Antrag des Gerichtshofs die Anzahl der Generalanwälte auf neun erhöhen und die entsprechenden Anpassungen nach Artikel 32a Absatz 3 des EGKS-Vertrags, Artikel 166 Absatz 3 des EG-Vertrags und Artikel 138 Absatz 3 des Euratom-Vertrags vornehmen kann.