6.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 264/2


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

vom 28. Juni 2019

zur Verlängerung der Frist für bestimmte Berichte und Maßnahmen, die gemäß Empfehlung ESRB/2014/1 und Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken getroffen werden

(ESRB/2019/15)

(2019/C 264/02)

DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Abschnitten 2.3.1 und 2.3.2 der Empfehlung ESRB/2014/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2) werden die Adressaten der Empfehlung ersucht, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), den Rat und die Kommission über Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, die von den Adressaten ergriffen wurden, um die Empfehlung zu erfüllen, oder ein Nichthandeln angemessen zu rechtfertigen. Der erste Bericht der einzelnen Adressaten war zum 30. Juni 2016 zu übermitteln. Die ersten eingegangenen Berichte bildeten zusammen die Grundlage für die erste Konformitätsbeurteilung des ESRB im Hinblick auf die Umsetzung der Empfehlung ESRB/2014/1. Die Schlussfolgerungen der Beurteilung wurden am 1. Februar 2019 vom Verwaltungsrat des ESRB bestätigt und der zusammenfassende Umsetzungsbericht, der eine Beurteilung des Stands der Umsetzung der Empfehlung ESRB/2014/1 durch seine Adressaten enthält, wurde im Mai 2019 auf der Website des ESRB veröffentlicht.

(2)

In Abschnitt 2.3.3 der Empfehlung ESRB/2014/1 werden die Adressaten ersucht, alle drei Jahre einen Bericht über die Maßnahmen zu übermitteln, die ergriffen wurden, um die Empfehlung umzusetzen; daher sollte der zweite Bericht bis zum 30. Juni 2019 von den einzelnen Adressaten an den ESRB, den Rat und die Kommission übermittelt werden. Um diesen Adressaten jedoch ausreichend Zeit zu gewähren, auf etwaige Feststellungen der ersten Konformitätsbeurteilung im Hinblick auf die Umsetzung der Empfehlung ESRB/2014/1 zu reagieren, sollte der Termin für die Einreichung des zweiten Berichts um ein Jahr verschoben werden.

(3)

In Abschnitt 2.3.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (3) werden die jeweiligen Behörden ersucht, dem ESRB und dem Rat alle zwei Jahre Bericht über Maßnahmen zu erstatten, die sie zur Umsetzung der Empfehlung ergriffen haben, oder ihr Nichthandeln angemessen zu rechtfertigen. Der erste Bericht der jeweiligen Behörde war bis zum 30. Juni 2017 zu übermitteln; daher sollte der zweite Bericht jeweils bis zum 30. Juni 2019 von den einzelnen Behörden an den ESRB und den Rat übermittelt werden.

(4)

Nachdem die jeweilige Behörde ihren ersten Bericht über die Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlung ESRB/2015/2 eingereicht hat, ist die Konformitätsbeurteilung im Hinblick auf die Umsetzung der Empfehlung noch nicht abgeschlossen. Daher sollte das Datum für die Einreichung des zweiten Berichts um ein Jahr verschoben werden.

(5)

Mit diesem Beschluss soll lediglich das Datum 30. Juni 2019 für die Einreichung der zweiten Berichte, in denen die Maßnahmen erläutert werden, die die Adressaten bzw. die jeweiligen Behörden zur Umsetzung der Empfehlung ESRB/2014/1 bzw. der Empfehlung ESRB/2015/2 ergriffen haben, oder ein Nichthandeln angemessen begründet wird, um ein Jahr verschoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Verlängerung bestimmter Fristen für die Einreichung von Berichten über ergriffene Maßnahmen

1.   Das Datum 30. Juni 2019 für die Einreichung des zweiten Berichts durch die einzelnen Adressaten der Empfehlung ESRB/2014/1, in dem die Maßnahmen erläutert werden, die sie ergriffen haben, um dieser Empfehlung nachzukommen, oder ein Nichthandeln angemessen gerechtfertigt wird, wird um ein Jahr auf den 30. Juni 2020 verschoben.

Absatz 1 berührt nicht das Datum für die Einreichung des dritten fälligen Berichts und darauffolgender fälliger Berichte gemäß den Bestimmungen der Empfehlung ESRB/2014/1.

2.   Das Datum 30. Juni 2019 für die Einreichung des zweiten Berichts durch die einzelnen Behörden, in dem die Maßnahmen erläutert werden, die sie ergriffen haben, um der Empfehlung ESRB/2015/2 nachzukommen, oder ein Nichthandeln angemessen gerechtfertigt wird, wird um ein Jahr auf den 30. Juni 2020 verschoben.

Absatz 2 berührt nicht das Datum für die Einreichung des dritten fälligen Berichts und darauffolgender fälliger Berichte gemäß den Bestimmungen der Empfehlung ESRB/2015/2.

Artikel 2

Inkrafttreten

Der vorliegende Beschluss tritt am 28. Juni 2019 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. Juni 2019.

Der Leiter des ESRB-Sekretariats,

im Auftrag des Verwaltungsrats des ESRB

Francesco MAZZAFERRO


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(2)  Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 18. Juni 2014 zu Orientierungen zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer (ABl. C 293 vom 2.9.2014, S. 1).

(3)  Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 15. Dezember 2015 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 97 vom 12.3.2016, S. 9).