31991D0404

91/404/EWG: Beschluß der Kommission vom 19. Juli 1991 zur Neuzuweisung der im Rahmen des 6. EEF nicht gebundenen Restbeträge der nichtprogrammierbaren Mittel für die überseeischen Länder und Gebiete

Amtsblatt Nr. L 222 vom 10/08/1991 S. 0042 - 0042
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 17 S. 0053
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 17 S. 0053


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. Juli 1991 zur Neuzuweisung der im Rahmen des 6. EEF nicht gebundenen Restbeträge der nichtprogrammierbaren Mittel für die überseeischen Länder und Gebiete (91/404/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluß 86/283/EWG des Rates vom 30. Juni 1986 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), zuletzt geändert durch den Beschluß 91/312/EWG (2), insbesondere auf Artikel 137 Absatz 3,

gestützt auf das interne Abkommen von 1985 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft, "internes Abkommen" genannt (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Beschluß 86/283/EWG hat der Rat den überseeischen Ländern und Gebieten, nachstehend "ÜLG" genannt, aus dem 6. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) bestimmte Mittel zugewiesen. Aus den nichtprogrammierbaren Mitteln dieser Zuweisungen stehen noch nicht gebundene Restbeträge für Soforthilfen und Hilfen für die Aufnahme von Flüchtlingen und Repatriierten in Höhe von insgesamt 3 415 000 ECU zur Verfügung.

Dieser Beschluß, der am 30. Juni 1991 ausser Kraft getreten ist, sah vor, daß die bei seinem Ausserkrafttreten noch nicht gebundenen Mittel wieder den Mitteln des Fonds zugeführt und zur Finanzierung anderer Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich der finanziellen und technischen Zusammenarbeit fallen, verwendet werden, sofern der Rat nichts anderes beschließt.

Da in Anbetracht der Ergebnisse der Beratungen des Ministerrats über den 7. EEF ein anderslautender Beschluß des Rates nicht zu erwarten ist, empfiehlt es sich, die Rückführung dieser Mittel zugunsten der drei in Frage stehenden ÜLG-Zonen in der gleichen Weise vorzunehmen, wie dies im Juni 1986 bei der Aufteilung der programmierbaren Mittel des 6. EEF geschehen ist.

Im Anschluß daran müssen die so zur Verfügung gestellten zusätzlichen Beträge bei den zuständigen Behörden der betreffenden ÜLG programmiert werden. Diese Programmierung sollte ordnungsgemäß ergänzend zur und gleichzeitig mit der Programmierung erfolgen, die in Anwendung des kürzlich vom Rat gefassten neuen Assoziierungsbeschlusses im Rahmen des 7. EEF vorzunehmen ist -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Im Rahmen der vorgesehenen Zuweisungen an die ÜLG aus Mitteln des 6. EEF werden die nicht gebundenen Mittel der Zuweisungen für Soforthilfen und Hilfen für die Aufnahme von Flüchtlingen und Repatriierten zur Finanzierung von Projekten und Aktionsprogrammen übertragen, die jeweils in den drei ÜLG-Zonen, die besondere Beziehungen zu den Niederlanden, zu Frankreich bzw. zum Vereinigten Königreich unterhalten, durchgeführt werden sollen.

Die Mittel werden wie folgt aufgeteilt:

- britische ÜLG 615 000 ECU,

- französische ÜLG 1 400 000 ECU,

- niederländische ÜLG 1 400 000 ECU.

Artikel 2

Der Hauptanweisungsbefugte des EEF wird beauftragt, bei den zuständigen Behörden der betreffenden ÜLG ergänzend zur und gleichzeitig mit der im Rahmen des 7. EEF durchzuführenden Programmierung die zusätzlichen Programmierungsverfahren einzuleiten.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam. Brüssel, den 19. Juli 1991 Für die Kommission

Manuel MARÍN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 175 vom 1. 7. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 170 vom 29. 6. 1991, S. 13. (3) ABl. Nr. L 86 vom 31. 3. 1986, S. 210.