European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1284

27.6.2025

BESCHLUSS (GASP) 2025/1284 DES RATES

vom 26. Juni 2025

zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 3. Juli 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/354/GASP (1) angenommen, mit dem die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) über den 1. Juli 2013 hinaus fortgesetzt wurde.

(2)

Am 25. Juni 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1813 (2) angenommen, mit dem das Mandat der EUPOL COPPS bis zum 30. Juni 2025 verlängert wurde.

(3)

In seinen Schlussfolgerungen vom 20. März 2025 hat der Europäische Rat erklärt, dass die Europäische Union weiterhin entschieden für einen dauerhaften und tragfähigen Frieden auf der Grundlage der Zweistaatenlösung eintritt und bereit ist, zu allen Bemühungen um diese Lösung beizutragen, und hat alle Parteien aufgefordert, von Handlungen abzusehen, die deren Tragfähigkeit untergraben. Der Europäische Rat hat ferner erklärt, dass die Union zu diesem Zweck weiterhin mit regionalen und internationalen Partnern zusammenarbeiten und die Palästinensische Behörde und ihre Reformagenda weiterhin unterstützen wird.

(4)

Am 30. April 2025 ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Rahmen der koordinierten strategischen Überprüfung der EUPOL COPPS und der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) übereingekommen, dass die Mandate beider Missionen bis zum 30. Juni 2027 verlängert werden sollten.

(5)

In Anbetracht der von Israel und der Palästinensischen Behörde vorgelegten Informationen sollte die EUPOL COPPS um ein Jahr verlängert werden.

(6)

Der Beschluss 2013/354/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die EUPOL COPPS wird in einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/354/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 beläuft sich auf 13 315 915,25 EUR.“

2.

Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 30. Juni 2026.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2025.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. SZŁAPKA


(1)  Beschluss 2013/354/GASP des Rates vom 3. Juli 2013 über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/354/oj).

(2)  Beschluss (GASP) 2024/1813 des Rates vom 25. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L, 2024/1813, 26.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1813/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1284/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)