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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/802 |
25.4.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/802 DES RATES
vom 14. April 2025
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die nach Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses abzugebende Erklärung zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde am 30. Januar 2020 von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. |
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(2) |
Nach Artikel 182 des Austrittsabkommens ist der Windsor-Rahmen (3) Bestandteil des genannten Abkommens. |
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(3) |
Nach Artikel 23 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 1/2023 des mit dem Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens (4) eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) gelten Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, Artikel 13 und Artikel 15 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die letzte der in Artikel 23 Absatz 5 Buchstaben a und b jenes Beschlusses genannten Erklärungen, die von der Union bzw. dem Vereinigten Königreich abzugeben sind, im Gemeinsamen Ausschuss abgegeben wurde. |
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(4) |
Ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die letzte der im vorherigen Erwägungsgrund genannten Erklärungen im Gemeinsamen Ausschuss abgegeben wurde, finden die vereinfachten Zollförmlichkeiten Anwendung, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1128 (5) der Kommission vorgesehen sind. |
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(5) |
Nach Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses soll die Union im Gemeinsamen Ausschuss eine Erklärung dahin gehend abgeben: i) dass das Vereinigte Königreich die Netze, Informationssysteme und Datenbanken im Zusammenhang mit den in Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (6) genannten Daten, die der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs zur Verfügung zu stellen sind, zufriedenstellend eingerichtet und ii) Artikel 5 des Beschlusses Nr. 6/2020 des Gemeinsamen Ausschusses (7) durch die Gewährung des Zugangs zu den in diesen Netzen, Informationssystemen und Datenbanken enthaltenen Informationen zufriedenstellend umgesetzt hat. |
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(6) |
Im April 2024 hat das Vereinigte Königreich ein System eingerichtet, mit dem die einschlägigen Daten zu Paketen von Unternehmen an Verbraucher (Business to Consumer —„B2C“), die die zugelassenen Beförderer aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland versenden, bei diesen Beförderern erhoben werden (im Folgenden „System“). Seitdem ist das System weiterentwickelt und in der Testphase von den nach dem UK Carrier Scheme registrierten Betreibern auf freiwilliger Basis genutzt worden, um Daten zu B2C-Paketen bereitzustellen, die von einem Unternehmen im Vereinigten Königreich (außerhalb Nordirlands) an eine Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland versandt werden. Bei den Daten, die von den nach dem UK Carrier Scheme registrierten zugelassenen Beförderern im System bereitgestellt werden, handelt es sich um die in Anhang 52-03 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Daten. |
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(7) |
Zur Umsetzung des Artikels 5 des Beschlusses Nr. 6/2020 in Bezug auf das System hat das Vereinigte Königreich dafür gesorgt, dass in seiner Rechtsordnung die zuständigen Beamten der Europäischen Kommission, einschließlich der in Artikel 12 Absatz 2 des Windsor-Rahmens genannten Vertreter der Union, Zugang zu den Informationen erhalten, die von den nach dem UK Carrier Scheme registrierten Betreibern in das System eingegeben wurden. Die Beamten der Kommission haben die Arbeitsweise des Systems und die bisher übermittelten Daten getestet. Die Ergebnisse der Testphase zeigen, dass das System den vorgeschriebenen technischen Parametern entspricht. |
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(8) |
Es ist angezeigt, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 164 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) im Hinblick auf die nach Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses von der Union im Gemeinsamen Ausschuss abzugebende einseitige Erklärung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf der Einseitigen Erklärung, der diesem Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. KALLAS
(1) ABl. L 29, 31.1.2020, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2020/sign.
(2) Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/135/oj).
(3) Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87).
(4) Beschluss Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 24. März 2023 zur Festlegung der Modalitäten für den Windsor-Rahmen (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 61, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/819/oj).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2023/1128 der Kommission vom 24. März 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zwecks Einführung vereinfachter Zollförmlichkeiten für vertrauenswürdige Händler und für den Versand von Paketen aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland (ABl. L 149, 9.6.2023, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1128/oj).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).
(7) Beschluss Nr. 6/2020 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung der praktischen Arbeitsregelungen für die Ausübung der Rechte der Vertreter der Union nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland (ABl. L 443 vom 30.12.2020, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2250/oj).
ANHANG
ENTWURF — EINSEITIGE ERKLÄRUNG DER UNION IN DEM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSS
vom … 2025
nach Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses
Nach Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 24. März 2023 zur Festlegung der Modalitäten für den Windsor-Rahmen erklärt die Union, dass das Vereinigte Königreich die Netze, Informationssysteme und Datenbanken im Zusammenhang mit den in Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission genannten Daten, die der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs zur Verfügung zu stellen sind, zufriedenstellend eingerichtet und Artikel 5 des Beschlusses Nr. 6/2020 des Gemeinsamen Ausschusses durch die Gewährung des Zugangs zu den in diesen Netzen, Informationssystemen und Datenbanken enthaltenen Informationen zufriedenstellend umgesetzt hat.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/802/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)