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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2121 |
16.10.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/2121 DES RATES
vom 13. Oktober 2025
über den im Namen der Europäischen Union im mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingerichteten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu der Senkung und Beseitigung von Zöllen zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union durch den Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates (2) geschlossen und trat am 1. September 2017 in Kraft. |
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(2) |
Gemäß Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 465 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Handelsausschuss“), die Beschleunigung oder Beseitigung eines Warenzolls beschließen. Dieser Beschluss ersetzt jeden Zollsatz oder die Abbaustufe, der bzw. die nach den Stufenplänen der Union oder der Ukraine für diese Ware festgelegt wurde. |
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(3) |
Auf Ersuchen der Ukraine wurden 2021 Konsultationen nach Artikel 29 Absatz 4 des Abkommens eingeleitet. Die Konsultationen wurden infolge des unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und der Annahme einseitiger Maßnahmen zur Handelsliberalisierung durch die Union vom 4. Juni 2022 (im Folgenden „autonome Handelsmaßnahmen“) durch die Verordnung (EU) 2022/870 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), ausgesetzt. Diese autonomen Handelsmaßnahmen wurden 2023 durch die Verordnung (EU) 2023/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und 2024 durch die Verordnung (EU) 2024/1392 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verlängert. Die Vertragsparteien haben die Konsultationen im Jahr 2025 wieder aufgenommen. Diese Konsultationen haben zu einer vorläufigen Einigung geführt, die vom Handelsausschuss angenommen werden soll, um den Abbau der Zölle ausweiten sowie die Angleichung der Rechtsvorschriften der Ukraine an den EU-Besitzstand als wichtigen Bestandteil der Beitrittsverhandlungen der Ukraine mit der Union zu unterstützen. |
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(4) |
Der Handelsausschuss fasst im Laufe des Jahres 2025 einen Beschluss nach Artikel 29 Absatz 4 des Abkommens über die Senkung und Beseitigung von Zöllen. |
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(5) |
Es ist zweckmäßig, den im Handelsausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss dieses Ausschusses rechtswirksam sein wird. |
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(6) |
Daher sollte der von der Union im Handelsausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingerichteten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Handelsausschuss“) zu einen Beschluss zur Senkung und Beseitigung von Zöllen nach Artikel 29 Absatz 4 des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2025.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. HUMMELGAARD
(1) ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/295/oj.
(2) Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind (ABl. L 181 vom 12.7.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1247/oj).
(3) Verordnung (EU) 2022/870 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 103, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/870/oj).
(4) Verordnung (EU) 2023/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 144 vom 5.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1077/oj).
(5) Verordnung (EU) 2024/1392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L, 2024/1392, 29.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1392/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2121/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)