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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/2196 |
29.9.2026 |
BESCHLUSS (GASP) 2026/2196 DES RATES
vom 28. September 2026
über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte Cabo Verdes
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) wurde die Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet, über die die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Friedenserhaltung, zur Konfliktverhütung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere ist die EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 für die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen, wie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich, zu verwenden. |
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(2) |
Das westafrikanische Seegebiet ist nach wie vor mit einem schwierigen Umfeld konfrontiert, in dem Piraterie, bewaffnete Raubüberfälle auf See, Entführungen von Seeleuten, illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei), Drogen- und Waffenschmuggel sowie illegaler Drogen- und Waffenhandel und die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität eine große und zunehmende Bedrohung für die maritime Sicherheit darstellen, wodurch die Freiheit der Schifffahrt beeinträchtigt, wichtige Handelswege, die nachhaltige Entwicklung der gesamten Region und die wirtschaftliche Existenz der Bevölkerung gefährdet und dies zu einem Rückgang der biologischen Vielfalt und zu Umweltschäden führt. |
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(3) |
Cabo Verde ist aufgrund seiner sehr ausgedehnten ausschließlichen Wirtschaftszone und seiner geostrategischen Lage am Kreuzungspunkt des Atlantiks, der Afrika mit Europa und dem amerikanischen Kontinent verbindet, nach wie vor verschiedenen Bedrohungen ausgesetzt, darunter Piraterie auf See, Terrorismus, Drogenhandel, Menschenhandel, Cyberkriminalität und IUU-Fischerei. Die Stärkung der Streitkräfte Cabo Verdes ist ein wichtiges Element, um die Bemühungen um maritime Sicherheit in Cabo Verde und innerhalb der Regionen Atlantik und Golf von Guinea zu ermöglichen und zu unterstützen. |
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(4) |
Beim 13. Ministertreffen im Rahmen der besonderen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Cabo Verde, das am 31. Januar 2025 in Brüssel stattfand, bekräftigten beide Partner ihr Engagement für eine Stärkung der gegenseitigen Zusammenarbeit im Rahmen der Säule Sicherheit und Stabilität mit dem Ziel, im Einklang mit dem integrierten Ansatz der Union ein verstärktes Sicherheitskonzept festzulegen. |
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(5) |
Am 8. Juli 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/1340 (2) angenommen. |
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(6) |
Am 17. Dezember 2025 wurde der Vertrag zwischen dem Verwalter für EFF-Unterstützungsmaßnahmen und dem durchführenden Akteur, dem Verteidigungsministerium Portugals, der im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2025/1340 des Rates finanziert wird, geschlossen. Um die Kontinuität der EFF-Unterstützung im Jahr 2026 zu gewährleisten und mögliche operative Lücken zu vermeiden, sollte die Förderfähigkeit bestimmter im Rahmen des vorliegenden Beschlusses finanzierter Ausgaben am 17. Dezember 2025 beginnen. |
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(7) |
Am 1. April 2026 hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Antrag Cabo Verdes erhalten, in dem die Union ersucht wird, die Streitkräfte Cabo Verdes bei der Beschaffung von wichtiger Infrastruktur und Ausrüstung und von wichtigen Dienstleistungen zur Stärkung der Fähigkeiten der Küstenwache Cabo Verdes zu unterstützen. |
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(8) |
Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere unter Einhaltung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (3), und im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen. |
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(9) |
Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und die gute Regierungsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
(1) Es wird eine Unterstützungsmaßnahme zugunsten von Cabo Verde (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“).
(2) Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden:
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a) |
weitere Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung zwischen der Union und dem Begünstigten; |
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b) |
Beitrag zur Stärkung der allgemeinen Sicherheits- und Verteidigungsfähigkeiten der Streitkräfte Cabo Verdes zum Schutz der Souveränität des Begünstigten auf See und zur Verbesserung der regionalen maritimen Sicherheit und dadurch zur Verbesserung des Schutzes der Seeschiffe und maritimen Ressourcen sowie der an der Küste lebenden Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen; |
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c) |
Stärkung des Potenzials des Begünstigten im Hinblick auf seine Beteiligung an den Operationen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und seinen Beitrag zu gemeinsamen Maßnahmen im Rahmen der Jaunde-Architektur. |
(3) Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, Infrastruktur und Dienstleistungen finanziert:
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a) |
Ausrüstung für das Seepatrouillenschiff, das im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme 2025 durch die EFF bereitzustellen ist; |
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b) |
einen Luftstützpunkt für die Küstenwache Cabo Verdes auf der Insel Sal und die zugehörige Ausrüstung; |
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c) |
Instandhaltungseinrichtungen für die Küstenwache Cabo Verdes und ein Basislager für die Spezialkräfte der Marine Cabo Verdes in Mindelo auf der Insel São Vicente und zugehörige Ausrüstung; |
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d) |
Ausbildungslehrgänge in kritischen Bereichen wie Instandhaltung, Logistik und Kommunikation; |
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e) |
operative Ausrüstung für die Küstenwache Cabo Verdes, darunter Einsatzausrüstung, individuelle Ausrüstung und Kommunikationsmittel; |
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f) |
Luft/Boden/See-Kommunikationssysteme und -ausrüstung für das nationale maritime Operationszentrum Cabo Verdes (COSMAR); |
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g) |
ein Luftfahrzeug für die Küstenwache Cabo Verdes. |
Mit der Unterstützungsmaßnahme werden auch damit zusammenhängende Ausstattung und Dienstleistungen einschließlich der technischen Ausbildung finanziert, falls dies erforderlich ist.
(4) Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 48 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.
Artikel 2
Finanzielle Vereinbarungen
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 60 000 000 EUR.
(2) Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.
(3) Ausgaben im Zusammenhang mit Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und d sind ab dem 17. Dezember 2025 förderfähig.
Artikel 3
Vereinbarungen mit dem Begünstigten
(1) Der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass dieser die durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme einhält.
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes zu sicherzustellen:
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a) |
die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Streitkräfte Cabo Verdes; |
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b) |
die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; |
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c) |
die hinreichende Instandhaltung jeglicher im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; |
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d) |
dass jegliche im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte nicht verloren gehen oder an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden. |
(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Pflichten verstößt.
Artikel 4
Durchführung
(1) Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt.
(2) Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten erfolgt in Bezug auf die Buchstaben a, d und g durch das Ministerium für nationale Verteidigung Portugals und in Bezug auf die Buchstaben b, c, e und f durch Expertise France.
Artikel 5
Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
(1) Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Pflichten durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die in Artikel 3 festgelegten Pflichten zu sensibilisieren und zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Streitkräfte Cabo Verdes.
(2) Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:
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a) |
Überprüfung der Auslieferung, wobei von den Streitkräften, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung EFF-Lieferbescheinigungen zu unterzeichnen sind; |
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b) |
Berichterstattung, wobei der Begünstigte jährlich über die mit der bzw. den im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Ausrüstung, Infrastruktur, Ausstattung und Dienstleistungen durchgeführten Maßnahmen und über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht erstatten muss, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet; |
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c) |
Besuche vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Überprüfungen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen zu gewähren hat. |
(3) Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Ziele beigetragen hat.
Artikel 6
Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.
Artikel 7
Aussetzung und Beendigung
(1) Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.
(2) Das PSK kann vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt für Ausgaben im Zusammenhang mit Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und d ab dem 17. Dezember 2025.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2026.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. KALLAS
(1) Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/509/oj).
(2) Beschluss (GASP) 2025/1340 des Rates vom 8. Juli 2025 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte Cabo Verdes (ABl. L, 2025/1340, 9.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1340/oj).
(3) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99, ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2008/944/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/2196/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)