2.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/12


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. September 2008

über die Nichtaufnahme von Beauveria brongniartii und Kaliumpermanganat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5106)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/768/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.

(2)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 (2) und (EG) Nr. 2229/2004 (3) der Kommission legen Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG fest.

(3)

Beauveria brongniartii und Kaliumpermanganat sind in der vierten Stufe des Programms vorgesehene Stoffe.

(4)

Die alleinigen Antragsteller für Beauveria brongniartii und Kaliumpermanganat haben der Kommission am 5. September 2007 bzw. am 22. Februar 2008 mitgeteilt, dass sie künftig nicht mehr an dem Arbeitsprogramm für diese Wirkstoffe teilnehmen wollen. Somit werden keine weiteren Informationen übermittelt. Folglich sollten diese Wirkstoffe nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(5)

Werden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel ohne lange Vorankündigung widerrufen, so sollte für die betroffenen Wirkstoffe eine Frist für Beseitigung, Lagerung, Inverkehrbringen und Verwendung bestehender Lagervorräte eingeräumt werden, die nicht länger als zwölf Monate sein darf, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt wird. Liegt eine längere Vorankündigung vor, so kann diese Frist gekürzt werden, sodass sie am Ende der laufenden Vegetationsperiode ausläuft.

(6)

Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für diese Wirkstoffe gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Hinblick auf eine Aufnahme in deren Anhang I nicht entgegen.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten Wirkstoffe werden nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die die in Anhang I genannten Wirkstoffe enthalten, bis zum 30. März 2009 widerrufen werden;

b)

ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die diese Wirkstoffe enthalten, erteilt oder erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und darf den 30. März 2010 nicht überschreiten.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. September 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)   ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 14.

(3)   ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.