26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/40


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 21. Juni 2013

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland

(2013/313/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf Antrag Irlands hat der Rat dem Land mit dem Durchführungsbeschluss 2011/77/EU (2) finanziellen Beistand gewährt, um ein rigoroses Wirtschafts- und Finanzreformprogramm zu stützen, das das Vertrauen wiederherstellen, die Rückkehr der Wirtschaft zu einem nachhaltigen Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Irland, dem Euro-Währungsgebiet und der Union erhalten soll.

(2)

Die Kommission hat die neunte Überprüfung des irischen Wirtschaftsreformprogramms am 22. April 2013 abgeschlossen.

(3)

Eine Verlängerung der maximalen Durchschnittslaufzeit des EU-Darlehens wäre von Vorteil, denn sie würde Irlands Anstrengungen zugunsten der Wiedererlangung des vollen Marktzugangs und des erfolgreichen Ausstiegs aus dem Programm unterstützen. Um einen maximalen Nutzen aus der Ausweitung der maximalen Durchschnittslaufzeit des EU-Darlehens zu ziehen, sollte die Kommission ermächtigt werden, die Laufzeit der Teilzahlungen und Tranchen zu verlängern.

(4)

Angesichts dieser Entwicklungen sollte der Durchführungsbeschluss 2011/77/EU geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Europäische Union gewährt Irland ein Darlehen in Höhe von maximal 22,5 Mrd. EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 19,5 Jahren. Die Laufzeit einzelner Tranchen der Darlehensfazilität kann bis zu 30 Jahre betragen.“

2.

Folgender Absatz wird angefügt:

„(9)   Auf Ersuchen Irlands kann die Kommission die Laufzeit eines Teilbetrags oder einer Tranche verlängern, sofern die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit eingehalten wird. Die Kommission kann ihre zu diesem Zweck aufgenommenen Mittel ganz oder teilweise refinanzieren. Im Voraus aufgenommene Beträge werden auf einem bei der EZB geführten Konto gehalten, das die Kommission für die Verwaltung des finanziellen Beistands eröffnet hat.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)   ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

(2)   ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34.