31994D0023

94/23/EG: Beschluß der Kommission vom 17. Januar 1994 über die gemeinsamen Verfahrensregeln für die europäischen technischen Zulassungen

Amtsblatt Nr. L 017 vom 20/01/1994 S. 0034 - 0040
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 25 S. 0235
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 25 S. 0235


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17. Januar 1994 über die gemeinsamen Verfahrensregeln für die europäischen technischen Zulassungen (94/23/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Anhang II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 8 der Richtlinie kann eine europäische technische Zulassung für bestimmte Produkte erteilt werden, insbesondere für Produkte, für die weder eine harmonisierte Norm noch eine anerkannte nationale Norm vorliegt, sowie für Produkte, die nicht wesentlich von harmonisierten oder anerkannten nationalen Normen abweichen.

Die Beantragung, Vorbereitung und Erteilung der Zulassungen soll nach gemeinsamen Verfahrensregeln erfolgen. In Anhang II der Richtlinie ist vorgesehen, daß diese gemeinsamen Verfahrensregeln durch die Kommission aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 20 der Richtlinie angenommen werden.

Der in der Richtlinie genannte Ausschuß hat auf seiner Sitzung vom 22. April 1993 nach den in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren eine befürwortende Stellungnahme zu diesen gemeinsamen Verfahrensregeln abgegeben -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Beantragung, Vorbereitung und Erteilung von europäischen technischen Zulassungen gemäß der Richtlinie 89/106/EWG erfolgt nach den gemeinsamen Verfahrensregeln im Anhang zu diesem Beschluß.

Brüssel, den 17. Januar 1994

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12.

ANHANG

GEMEINSAME VERFAHRENSREGELN FÜR DIE BEANTRAGUNG, VORBEREITUNG UND ERTEILUNG VON EUROPÄISCHEN TECHNISCHEN ZULASSUNGEN 0. Einleitung

0.1. Diese gemeinsamen Regeln enthalten die Verfahren für die Beantragung, Vorbereitung und Erteilung von europäischen technischen Zulassungen gemäß Anhang II Nummer 3 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), im folgenden "Richtlinie" genannt.

0.2. Bei der Europäischen Organisation für Technische Zulassungen (EOTA) handelt es sich um ein Gremium, das entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie eingesetzt wurde und dem die von den EG-Mitgliedstaaten benannten Stellen für die Erteilung von europäischen technischen Zulassungen im Geltungsbereich der Richtlinie angehören.

1. Allgemeine Regeln

1.1. Das EOTA-Generalsekretariat schreibt das Verzeichnis der erteilten europäischen technischen Zulassungen fort und veröffentlicht es mindestens einmal jährlich.

1.2. Der Technische Lenkungsausschuß der EOTA setzt Fachausschüsse ein, die europäische technische Zulassungen vorbereiten und koordinieren.

1.3. Die Zulassungsstellen veröffentlichen die von ihnen erteilten europäischen technischen Zulassungen in der (den) jeweiligen Amtssprache(n).

1.4. Fragen zur Richtlinie, die das Exekutiv-Komitee der EOTA nicht klären kann, werden an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend "EG-Kommission" genannt, zur Entscheidung weitergeleitet.

2. Regeln für die Beantragung einer europäischen technischen Zulassung

2.1. Ein Antrag auf eine europäische technische Zulassung kann von einem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Vertreter, im folgenden "Antragsteller" genannt, gestellt werden. Der Vertreter muß vom Hersteller ausdrücklich ermächtigt werden, in seinem Namen zu handeln.

2.2. Der Antrag ist bei einer EOTA-Stelle, die für den betreffenden Bereich zuständig ist, einzureichen; ein Antrag auf Zulassung eines bestimmten Bauprodukts darf jedoch nur bei einer Zulassungsstelle eingereicht werden.

2.3. Mit der ordnungsgemässen Vorlage eines Antrags ermächtigt der Antragsteller die Zulassungsstelle, bei der er den Antrag eingereicht hat, die EG-Kommission, die anderen EOTA-Stellen und das EOTA-Generalsekretariat vom Inhalt des Antrags in Kenntnis zu setzen.

2.4. Der Antragsteller ist, bevor er einen Antrag einreicht, nach Übermittlung der von der Zulassungsstelle geforderten Angaben auf Verlangen über folgendes zu unterrichten:

- Zulassungsverfahren;

- voraussichtliche Zeit, die die Zulassungsstelle für die Zulassung des betreffenden Produkts benötigt;

- voraussichtliche Kosten des Zulassungsverfahrens und Art der Zahlung.

Wurde für einen Produktbereich noch nicht entschieden, daß er sich für europäische technische Zulassungen eignet, oder weicht ein Produkt merklich von harmonisierten Normen oder anerkannten nationalen Normen ab, so erhält der Antragsteller obige Angaben erst dann, wenn eine Entscheidung darüber getroffen worden ist, ob eine europäische technische Zulassung nach dem Verfahren gemäß Ziffer 3.2 erteilt werden kann.

Der Antragsteller wird hiervon unterrichtet.

2.5. Der Antrag ist der Zulassungsstelle mit einem bestimmten Vordruck (Muster siehe Anlage 1) in der Landessprache des Mitgliedstaats, in dem die Zulassungsstelle ihren Sitz hat, vorzulegen, sofern mit der Zulassungsstelle nichts anderes vereinbart worden ist.

2.6. Dem Antrag sind eine Beschreibung des Bauprodukts, Spezifikationen, Zeichnungen und Prüfberichte beizufügen, die das Produkt und seine beabsichtigte Verwendung ausführlich erläutern.

2.7. Im Antrag muß der Antragsteller alle Produktionsstätten angeben. Er hat sicherzustellen, daß diese während der Betriebszeiten von Vertretern der Zulassungsstelle im Hinblick auf die Erteilung der europäischen technischen Zulassung besichtigt werden können.

2.8. Die Zulassungsstelle muß den Eingang des Antrags binnen zwei Monaten bestätigen und mitteilen, daß sie das Verfahren in Gang setzen wird (Muster siehe Anlage 2).

Wird der Antrag abgelehnt, muß dies von der Zulassungsstelle begründet werden.

Der Antragsteller kann sich dann an eine andere EOTA-Stelle wenden.

2.9. Die Zulassungsstelle teilt dem Antragsteller mit, welche Unterlagen, Prüfergebnisse, Berechnungen usw. er vorzulegen hat, damit sie beurteilen kann, ob das Produkt dem beabsichtigten Verwendungszweck entspricht.

Der Antragsteller hat der Zulassungsstelle alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sie bei der Beurteilung zu unterstützen.

2.10. Die EOTA-Stellen sorgen dafür, daß schutzwürdige Angaben, die ihnen im Rahmen des Zulassungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, vertraulich behandelt werden.

2.11. Der Antragsteller hat rechtsverbindlich zu erklären, daß er entsprechend den innerstaatlichen Regelungen alle Kosten tragen wird, die durch das Zulassungsverfahren und die Erstellung der Unterlagen entstehen.

2.12. Kommt der Antragsteller seinen Verpflichtungen nach diesen Verfahrensregeln nicht nach, so kann die Zulassungsstelle nach einer angemessenen Frist den Antrag ablehnen.

3. Regeln für die Erteilung einer europäischen technischen Zulassung

3.0. Die europäische technische Zulassung betrifft nur solche Produkteigenschaften, die für die wesentlichen Anforderungen im Sinne von Anhang I der Bauprodukterichtlinie und der Grundlagendokumente gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieser Richtlinie relevant sind. Die CE-Kennzeichnung bezieht sich nur auf diese Eigenschaften.

Sollen auch andere Eigenschaften berücksichtigt werden, muß sich die Beurteilung nach Übereinkunft zwischen den EOTA-Mitgliedern deutlich von der Beurteilung der Eigenschaften unterscheiden, die sich auf die wesentlichen Anforderungen beziehen. Solche Beurteilungen erfolgen freiwillig.

Der Vordruck der europäischen technischen Zulassung muß dem von der EG-Kommission vereinbarten Muster entsprechen.

3.1. Erteilung einer europäischen technischen Zulassung auf der Grundlage einer Leitlinie für die europäische technische Zulassung (nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie)

3.1.1. Form und Inhalt der europäischen technischen Zulassung müssen der betreffenden Leitlinie für die europäische technische Zulassung entsprechen.

3.1.2. Die Zulassungsstelle für die europäische technische Zulassung übermittelt diese

- allen anderen EOTA-Stellen;

- dem Generalsekretariat, das eine Ausfertigung an die EG-Kommission weiterleitet.

3.1.3. Um die Vergleichbarkeit der von den Zulassungsstellen erteilten europäischen technischen Zulassungen sicherzustellen, wird während einer von der EOTA für jede Zulassungsleitlinie festgelegten Übergangszeit der Entwurf der europäischen technischen Zulassung mit den entsprechenden Unterlagen (Prüfergebnisse) den zuständigen EOTA-Stellen (1) und dem Generalsekretariat mit der Bitte um Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zur Konsultation zugeleitet.

3.1.4. Stellt die EG-Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Bauprodukterichtlinie und nach Stellungnahme des Ständigen Ausschusses einen Fehler in einer europäischen technischen Zulassung fest, der auf einen Fehler in einer Zulassungsleitlinie zurückzuführen ist, erteilen die Zulassungsstellen auf der Grundlage dieser Zulassungsleitlinie keine europäische technische Zulassung mehr.

3.2. Erteilung einer europäischen technischen Zulassung in Ermangelung einer Leitlinie für die europäische technische Zulassung (nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie)

3.2.1. Form und Inhalt der europäischen technischen Zulassung müssen dem von der EG-Kommission vereinbarten Muster entsprechen.

3.2.2. Die Zulassungsstelle, bei der ein Ersuchen nach Ziffer 2.4 oder ein Antrag auf Erteilung einer europäischen technischen Zulassung eingeht, der zum ersten Mal für ein Produkt der betreffenden Produktfamilie gestellt wird, muß vorher mit dem Technischen Lenkungsausschuß klären, ob er mit der Erteilung einer europäischen technischen Zulassung für dieses Produkt und dem Konformitätsbescheinigungsverfahren grundsätzlich einverstanden ist.

Kommt im Technischen Lenkungsausschuß Einvernehmen über Anträge gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) der Bauprodukterichtlinie zustande, werden die von der EG-Kommission verlangten Angaben mit Zustimmung des Vorsitzenden der EOTA an die EG-Kommission im Hinblick auf die Erteilung der europäischen technischen Zulassung weitergeleitet. Kommt im Technischen Lenkungsausschuß kein Einvernehmen zustande, so muß das Exekutiv-Komitee darüber entscheiden, ob diese Angaben an die EG-Kommission weitergeleitet werden sollen.

Bei Anträgen auf europäische technische Zulassungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie legt die EG-Kommission auf der Grundlage der EOTA-Beurteilung und einschlägiger Angaben fest, ob ein Produkt einer Produktfamilie, das harmonisierten Normen oder anerkannten nationalen Normen entspricht, merklich von diesen abweicht und ob eine europäische technische Zulassung erteilt werden kann.

3.2.3. Kommt Einvernehmen nach Ziffer 3.2.2 zustande, muß sich die Zulassungsstelle, bei der der Antrag eingereicht wurde, zunächst mit den zuständigen EOTA-Stellen über die Bearbeitung des Antrags abstimmen; dies schließt das Prüfprogramm, die Leistungsanforderungen und die Modalitäten der Erteilung der Konformitätsbescheinigung ein.

Die Zulassungsstelle berücksichtigt die Bemerkungen der anderen EOTA-Stellen.

3.2.4. Betrifft der Antrag auf eine europäische technische Zulassung ein Produkt einer Produktfamilie, für die das Verfahren nach Ziffer 3.2.3 bereits festgelegt worden ist, muß die europäische technische Zulassung auf diesem Verfahren beruhen.

3.2.5. Vor Erteilung der europäischen technischen Zulassung übermittelt die Zulassungsstelle den Entwurf der europäischen technischen Zulassung zusammen mit der Begründung des Antragstellers den zuständigen EOTA-Stellen und dem Generalsekretariat mit der Bitte um Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten.

Die Zulassungsstelle erteilt die europäische technische Zulassung, wenn alle zuständigen EOTA-Stellen ihre Zustimmung gemäß Anhang II Nummer 2 dritter Satz der Richtlinie schriftlich gegeben haben.

Die europäische technische Zulassung wird gemäß Ziffer 3.1.2 erteilt.

Werden Einwände erhoben, die nicht entkräftet werden können, wird diese Frage auf die Tagesordnung des Technischen Lenkungsausschusses gesetzt.

Kann der Technische Lenkungsausschuß Einvernehmen erzielen, wird die europäische technische Zulassung von der Zulassungsstelle erteilt.

Kann der Technische Lenkungsausschuß kein Einvernehmen erzielen, wird die Frage auf die Tagesordnung des Exekutiv-Komitees gesetzt, das über die weitere Behandlung beschließt.

Erzielt das Exekutiv-Komitee kein Einvernehmen, so wird die Angelegenheit über die EG-Kommission an den Ständigen Ausschuß für das Bauwesen weitergeleitet (Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie).

4. Rücknahme einer europäischen technischen Zulassung

4.1. Die Zulassungsstelle nimmt die europäische technische Zulassung zurück, wenn die EG-Kommission die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie unterrichtet hat.

4.2. Die Zulassungsstelle muß die anderen EOTA-Stellen und das Generalsekretariat von der Rücknahme in Kenntnis setzen. Das Generalsekretariat unterrichtet die EG-Kommission.

5. Änderung einer europäischen technischen Zulassung

5.1. Die Änderung einer europäischen technischen Zulassung erfordert einen neuen Antrag. Der Antrag muß an die Zulassungsstelle gerichtet werden, die die Zulassung erteilt hat.

5.2. Maßgeblich sind die Bestimmungen der Ziffern 3.1 und 3.2; das Zulassungsverfahren erstreckt sich lediglich auf die Punkte, die unmittelbar von der Änderung betroffen sind.

5.3. Die bisherige europäische technische Zulassung wird durch eine neue ersetzt.

6. Verlängerung der Geltungsdauer

6.1. Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie kann die Geltungsdauer einer europäischen technischen Zulassung um einen weiteren Zeitraum von (in der Regel) fünf Jahren verlängert werden, sofern die EG-Kommission den betreffenden Zulassungsstellen und/oder der EOTA nicht mitgeteilt hat, daß sich die Voraussetzungen, unter denen die europäische technische Zulassung erteilt worden ist, geändert haben. Anträge sind schriftlich einzureichen und müssen der Zulassungsstelle mindestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer vorliegen.

Maßgeblich für das Verfahren sind die Bestimmungen der Ziffern 3.1 und 3.2.

6.2. Dem Antrag auf Verlängerung sind die einschlägigen technischen Unterlagen beizufügen, die in den Leitlinien für europäische technische Zulassungen im Hinblick auf die Verlängerung einer Zulassung vorgeschrieben sind. Liegen solche Leitlinien nicht vor, teilt die Zulassungsstelle nach Konsultierung der EOTA-Stellen dem Antragsteller mit, welche technischen Unterlagen vorzulegen sind.

6.3. Für die Verlängerung zeichnet die erteilende Stelle verantwortlich; Verlängerungen müssen ebenso vollständig sein wie die ursprüngliche Beurteilung.

Anlage 1

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EUROPÄISCHEN TECHNISCHEN ZULASSUNG GEMÄSS KAPITEL III DER RICHTLINIE 89/106/EWG 1. Antrag an

(Name der benannten Zulassungsstelle nach Kapitel III Artikel 10 der Richtlinie 89/106/EWG)

2. Antragsteller

(Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Vertreter; bei einem Antrag des in der Gemeinschaft ansässigen Vertreters ist die Vollmacht des Herstellers beizufügen.)

3. Art des Bauprodukts

4. Warenbezeichnung(en) des Produkts, die in die Zulassung aufzunehmen ist (sind)

5. Beschreibung des Bauprodukts und des beabsichtigten Verwendungszwecks

(Weitere Unterlagen sind zusammen mit dem Antrag einzureichen, vgl. Ziffer 2.6 der gemeinsamen Verfahrensregeln für die Beantragung, Vorbereitung und Erteilung von europäischen technischen Zulassungen.)

6. Produktionsstätten für die geplante Herstellung des Bauprodukts

7. Erklärung des Antragstellers

Hiermit erkläre ich, daß ich

(*) - für das Bauprodukt im Sinne der Ziffern 3 und 4 bei keiner anderen EOTA-Stelle einen Antrag auf eine europäische technische Zulassung gestellt habe;

(*) - für das Bauprodukt im Sinne der Ziffern 3 und 4

bei

(Name der EOTA-Stelle)

einen Antrag auf eine europäische technische Zulassung gestellt habe);

dieser Antrag wurde abgelehnt;

- damit einverstanden bin, daß andere EOTA-Stellen und die EG-Kommission über den Antrag unterrichtet werden;

- die Kosten des Zulassungsverfahrens nach den Regelungen der nationalen Zulassungsstelle im Sinne von Ziffer 1 tragen werde (siehe Richtlinie 89/106/EWG Anhang II Nummer 6);

- bei dem Zulassungsverfahren die erforderliche Unterstützung gewähren werde;

- sicherstelle, daß die Produktionsstätten jederzeit während der Betriebszeiten von Vertretern der Zulassungsstelle besichtigt werden können.

(Ort und Datum)

(Unterschrift des Zeichnungsberechtigten)

Anlage 2

(Name und Anschrift der benannten Zulassungsstelle)

EMPFANGSBESTÄTIGUNG FÜR DEN ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EUROPÄISCHEN TECHNISCHEN ZULASSUNG GEMÄß DER RICHTLINIE 89/106/EWG 1. Der Antrag von

vom

(Datum des Zulassungsantrags)

auf eine europäische technische Zulassung des Bauprodukts

gemäß den Ziffern 3 und 4 des vorgenannten Antrags ist hiermit angenommen worden.

Das Verfahren ist eingeleitet worden.

2. Das Zulassungsverfahren wird unter dem folgenden Aktenzeichen geführt:

3. Grundlagen für das Zulassungsverfahren sind:

- folgende Rechtsvorschriften:

(Rechtsvorschriften, mit denen die Richtlinie 89/106/EWG in einzelstaatliches Recht umgesetzt wurde);

- die gemeinsamen Verfahrensregeln für die Beantragung, Vorbereitung und Erteilung von europäischen technischen Zulassungen;

- (gegebenenfalls Bestimmungen, Satzung, Vertragstexte u.ä. der jeweiligen Zulassungsstelle).

4. Die Kosten des Zulassungsverfahrens beruhen auf folgender Grundlage:

(Gebührenordnung, Rechtsvorschriften oder andere für die Zulassungsstelle geltende Bestimmungen (mit Fundstelle)).

(Ort und Datum)

(Unterschrift des Zeichnungsberechtigten)

(1) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12.

(2) Zuständige EOTA-Stellen: Für den jeweiligen Produktbereich von den Mitgliedstaaten benannte Stellen.

(3)() Zutreffendes ankreuzen.