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15.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 10/1 |
BESCHLUSS (EU) 2020/28 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 27. November 2019
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 11,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen. |
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(2) |
Die Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Fonds zur Verfügung stehenden Mittel beträgt nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3)500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011). |
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(3) |
Am 15. Mai 2019 hat Griechenland einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt, da Kreta zwischen dem 23. und 26. Februar 2019 von einem außergewöhnlich heftigen Regen und Sturmgetroffen worden war, die zu Hochwasser und Erdrutschen geführt hatten. |
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(4) |
Der Antrag Griechenlands erfüllt die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds. |
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(5) |
Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für Griechenland bereitzustellen. |
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(6) |
Mit dem Beschluss (EU) 2019/277 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurden aus dem Fonds Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 50 000 000 EUR für Vorauszahlungen für das Haushaltsjahr 2019 bereitgestellt. Diese Mittel wurden nur sehr begrenzt ausgeschöpft. Damit besteht Spielraum für eine Finanzierung des Gesamtbetrags dieser Inanspruchnahme durch eine Umschichtung der für Vorauszahlungen verfügbaren Mittel im Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2019. |
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(7) |
Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 werden Griechenland aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 4 552 517 EUR bereitgestellt.
Der in Absatz 1 genannte Betrag wird aus Mitteln finanziert, die im Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2019 für Vorauszahlungen eingestellt wurden. Die für Vorauszahlungen verfügbaren Mittel werden entsprechend gekürzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 27. November 2019.
Geschehen zu Straßburg am 27. November 2019.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. TUPPURAINEN
(1) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(2) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(3) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(4) Beschluss (EU) 2019/277 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2018 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union für Vorauszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2019 (ABl. L 54 vom 22.2.2019, S. 5).