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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2738 |
31.10.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/2738 DES RATES
vom 10. Oktober 2024
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden der Republik Armenien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 85 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) kann Eurojust auf der Grundlage einer Kooperationsstrategie eine Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden knüpfen und unterhalten. |
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(2) |
Gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates darf Eurojust, personenbezogene Daten an eine Behörde eines Drittstaates übermitteln, sofern unter anderem eine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zwischen der Union und dem betreffenden Drittland, die angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet, geschlossen wurde. |
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(3) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2024/447 des Rates (3) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden der Republik Armenien (im Folgenden „Abkommen“) am 5. April 2024 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. |
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(4) |
Das Abkommen ermöglicht die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden der Republik Armenien, um schwere Kriminalität und Terrorismus zu bekämpfen und die Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Bürgerinnen und Bürger zu schützen. |
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(5) |
Mit dem Abkommen wird die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte der Union gewährleistet, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß den Artikeln 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Das Abkommen enthält insbesondere angemessene Garantien für den Schutz personenbezogener Daten, die von Eurojust im Rahmen des Abkommens übermittelt werden. |
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(6) |
Gemäß Artikel 218 Absatz 7 AEUV ist es angezeigt, dass der Rat die Kommission ermächtigt, die Änderungen der Anhänge I, II und III des Abkommens im Namen der Union zu billigen, Modalitäten für die weitere Verwendung und Speicherung der Informationen, die zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens bereits übermittelt wurden, zu vereinbaren sowie die Informationen über den Adressaten der Notifizierung zu aktualisieren. |
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(7) |
Irland ist durch die Verordnung (EU) 2018/1727 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses. |
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(8) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(9) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 11. Dezember 2023 seine Stellungnahme 52/2023 abgegeben. |
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(10) |
Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden der Republik Armenien (im Folgenden „Abkommen“) wird hiermit im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens im Namen der Union vor (4).
Artikel 3
(1) Für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 2 des Abkommens wird der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu den Änderungen der Anhänge I, II und III des Abkommens von der Kommission nach Anhörung des Rates genehmigt.
(2) Für die Zwecke des Artikels 33 Absatz 3 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, nach Konsultation des Rates Modalitäten für eine weitere Nutzung und Speicherung derjenigen Informationen, die gemäß dem Abkommen bereits vor Beendigung des Abkommens zwischen den Vertragsparteien übermittelt wurden, zu vereinbaren.
(3) Für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 2 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die Informationen über den Adressaten der im Einklang mit dem Abkommen vorgenommenen Notifizierungen nach Konsultation des Rates zu aktualisieren.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
PINTÉR S.
(1) Zustimmung vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).
(3) Beschluss (EU) 2024/447 des Rates vom 29. Januar 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden der Republik Armenien (ABl. L, 2024/447, 1.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/447/oj).
(4) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommen wird vom Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2738/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)