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28.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/16 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 15. Dezember 2010
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
(2010/804/EU)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26,
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“ genannt) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen. |
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(2) |
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 1 Mrd. EUR in Anspruch genommen werden kann. |
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(3) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt. |
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(4) |
Portugal hat infolge einer durch Erdrutsche und Überschwemmungen auf der Insel Madeira ausgelösten Katastrophe einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt. |
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(5) |
Frankreich hat infolge einer durch den Sturm „Xynthia“ verursachten Katastrophe einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anspruch genommen, um den Betrag von 66 891 540 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Straßburg am 15. Dezember 2010.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Der Präsident
O. CHASTEL