2001/366/EG: Beschluss des Rates vom 4. April 2001 über den Abschluss eines Protokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits über die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA) - Information über das Inkrafttreten des Protokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits über die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA)
Amtsblatt Nr. L 135 vom 17/05/2001 S. 0035 - 0036
Beschluss des Rates vom 4. April 2001 über den Abschluss eines Protokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits über die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA) (2001/366/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits(1), nachstehend "Europa-Abkommen" genannt, ist am 1. Februar 1994 in Kraft getreten. (2) Artikel 73 Absatz 2 des Europa-Abkommens sieht vor, dass im Rahmen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Normung und Konformitätsbewertung unter anderem der Abschluss von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung angestrebt wird. (3) Artikel 108 Absatz 2 des Europa-Abkommens sieht vor, dass der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen kann. (4) In Artikel 2 des Beschlusses 93/742/Euratom/EGKS/EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 über den Abschluss des Europa-Abkommens(2) sind die Beschlussverfahren der Gemeinschaft und Regeln für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuss niedergelegt. (5) Gemäß Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/94 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits vom 7. März 1994 über seine Geschäftsordnung(3) kann der Assoziationsausschuss Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen. (6) Das Protokoll zu dem Europa-Abkommen über die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte wurde im Namen der Gemeinschaft am 26. Februar 2001 in Brüssel unterzeichnet und sollte genehmigt werden. (7) Bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung wurden dem Assoziationsrat übertragen, insbesondere die Befugnis, die Anhänge des Protokolls zu ändern. (8) Es sollten geeignete interne Verfahren festgelegt werden, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Protokolls zu gewährleisten. (9) Die Kommission sollte ermächtigt werden, bestimmte technische Änderungen in dem Protokoll vorzunehmen und bestimmte Beschlüsse über dessen Durchführung zu fassen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll zu dem Europa-Abkommen über die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (im folgenden "Protokoll" genannt) sowie die der Schlussakte des Protokolls beigefügte Erklärung werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls sowie der der Schlussakte des Protokolls beigefügten Erklärung ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates übermittelt die in Artikel 17 des Protokolls vorgesehene diplomatische Note im Namen der Gemeinschaft. Artikel 3 (1) Nach Konsultation des vom Rat benannten besonderen Ausschusses übernimmt die Kommission folgende Aufgaben: a) Notifikation, Anerkennung, Suspendierung und Rücknahme der Benennung von Stellen und Benennung des oder der gemeinsamen Expertenteams gemäß den Artikeln 10, 11 und 14 Buchstabe c des Protokolls sowie gemäß Abschnitt IV des Anhangs über Gute Laborpraxis (GLP) und Abschnitt III des Anhangs über die Gute Herstellungspraxis (GMP) des Protokolls; b) Konsultationen, Informationsaustausch, Anträge auf Kontrollen und auf Teilnahme an Kontrollen gemäß den Artikeln 3, 12 und 14 Buchstaben d und e sowie gemäß Abschnitt II des Anhangs über Gute Laborpraxis (GLP) und den Abschnitten III und IV der Anhänge des Protokolls betreffend Maschinen, elektrische Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit, Warmwasserkessel, Gasverbrauchseinrichtungen, Medizinprodukte, GLP und GMP; c) soweit erforderlich Beantwortung von Anträgen gemäß Artikel 11 und den Abschnitten III und IV der Anhänge des Protokolls betreffend Maschinen, elektrische Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit, Warmwasserkessel, Gasverbrauchseinrichtungen, Medizinprodukte, GLP und GMP. (2) Nach Konsultation des besonderen Ausschusses gemäß Absatz 1 legt die Kommission den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat und gegebenenfalls im Assoziationsausschuss zu folgenden Fragen fest: a) Änderungen der Anhänge gemäß Artikel 14 Buchstabe a) des Protokolls, b) Entscheidungen zu Meinungsverschiedenheiten über die Ergebnisse der Kontrollen und die teilweise oder vollständige Suspendierung einer benannten Stelle gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Protokolls; c) Maßnahmen in Anwendung der Schutzklauseln gemäß Abschnitt IV der Anhänge des Protokolls betreffend Maschinen, elektrische Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit, Warmwasserkessel, Gasverbrauchseinrichtungen, Medizinprodukte und GLP; d) Beginn der Anwendung des sektoralen Anhangs über GLP für Arzneimittel nach dessen Abschnitt IV; e) voroperative Phase und Maßnahmen gemäß den Nummern 3.3, 3.4, 4.12, 4.17 und 5.1 des Abschnitts III des Anhangs des Protokolls über GMP; f) Maßnahmen betreffend die Überprüfung, die Aussetzung oder den Rückzug von gewerblichen Produkten, die gemäß Artikel 4 des Protokolls gegenseitig anerkannt werden. 3. In allen anderen Fällen wird der Standpunkt, den die Gemeinschaft hinsichtlich dieses Protokolls im Assoziationsrat und gegebenenfalls im Assoziationsausschuss vertritt, auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Geschehen zu Luxemburg am 4. April 2001. Im Namen des Rates Der Präsident B. Rosengren (1) ABl. L 347 vom 31.12.1993, S. 2. (2) ABl. L 347 vom 31.12.1993, S. 1. (3) ABl. L 242 vom 17.9.1994, S. 23.