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3.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 317/36 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 26. November 2009
über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2010 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9131)
(2009/883/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt. |
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(2) |
Außerdem sieht Artikel 27 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG die Einführung einer finanziellen Maßnahme der Gemeinschaft vor, um den Mitgliedstaaten die Ausgaben für die Finanzierung nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der im Anhang der genannten Entscheidung aufgelisteten Tierseuchen und Zoonosen zu erstatten. |
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(3) |
Die Entscheidung 2006/965/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2) ersetzte Artikel 24 der genannten Entscheidung durch eine neue Bestimmung. Als Übergangsmaßnahme kann nach der Entscheidung 2006/965/EG die finanzielle Unterstützung der Programme zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose und der Aujeszky-Krankheit bis zum 31. Dezember 2010 fortgesetzt werden. |
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(4) |
Nach der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (3) müssen die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme die Kriterien erfüllen, die im Anhang der Entscheidung 2008/341/EG aufgeführt sind, damit sie als Maßnahmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG bewilligt werden können. |
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(5) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (4) sind von den Mitgliedstaaten Jahresprogramme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen vorzulegen. |
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(6) |
Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza (5) sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten Überwachungsprogramme für Geflügel und Wildvögel durchführen, um unter anderem auf der Grundlage regelmäßig aktualisierter Risikobewertungen zu den Erkenntnissen über die Gefahren beizutragen, welche von Wildvögeln in Bezug auf Influenzaviren mit Ursprung bei Vögeln ausgehen. Diese Jahresprogramme und ihre Finanzierung sollten ebenfalls genehmigt werden. |
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(7) |
Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission Jahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen, Kontrollprogramme zur Verhütung von Zoonosen sowie Jahresüberwachungsprogramme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) vorgelegt, für die sie eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beantragen. |
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(8) |
2008 und 2009 wurden einige von den Mitgliedstaaten vorgelegte Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen mit den Entscheidungen 2007/782/EG (6) und 2008/89/EG (7) der Kommission genehmigt. Die Mittelbindung für diese Mehrjahresprogramme wurde gemäß Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) angenommen. Die erste Mittelbindung für diese Programme erfolgte nach deren Genehmigung. Die Kommission nimmt jede folgende Mittelbindung nach Maßgabe der Durchführung des Programms des jeweiligen Vorjahrs auf der Grundlage der in Artikel 27 Absatz 5 der Entscheidung 2009/470/EG genannten Entscheidung zur Gewährung einer finanziellen Beteiligung vor. |
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(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 103/2009 der Kommission (9), enthält strengere Vorschriften für milchgebende Bestände, die mit der klassischen Traberkrankheit infiziert sind. |
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(10) |
Zypern hat 2009 ein Mehrjahresprogramm zur Tilgung und Überwachung der Traberkrankheit vorgelegt; dieses Programm spiegelt die kürzlich vorgenommene Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wider. Mit der Entscheidung 2009/560/EG der Kommission (10) wurde das Mehrjahresprogramm zur Tilgung und Überwachung der Traberkrankheit genehmigt, entsprechend dem die Kosten für Personal, das eigens für Tätigkeiten gemäß dem Programm eingestellt wird, und die Kosten für die Beseitigung der Tierkörper zu den Ausgaben zählen, die für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Frage kommen. Das zweite und letzte Jahr des von Zypern vorgelegten Mehrjahrsprogramms zur Tilgung und Überwachung der Traberkrankheit sollte daher mit derselben Höhe der gemeinschaftlichen Finanzhilfe und denselben in Betracht kommenden Maßnahmen wie im ersten Jahr genehmigt werden. |
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(11) |
Die Kommission hat die von den Mitgliedstaaten eingereichten Jahresprogramme und das Folgejahr (das zweite oder dritte Jahr) der 2008 und 2009 genehmigten Mehrjahresprogramme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft. Diese Prüfung hat ergeben, dass die genannten Programme dem einschlägigen gemeinschaftlichen Veterinärrecht entsprechen und insbesondere die Kriterien der Entscheidung 2008/341/EG erfüllen. |
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(12) |
Angesichts der Bedeutung der Jahres- und Mehrjahresprogramme für die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele in den Bereichen Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit und der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, Programme zur Bekämpfung von TSE und aviärer Influenza durchzuführen, sollte die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft bis zu einem bestimmten Höchstbetrag je Programm auf einen angemessenen Prozentsatz für die Erstattung der Kosten festgesetzt werden, die den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entstehen. |
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(13) |
Zur Erleichterung der Verwaltung sowie im Interesse einer effizienteren Verwendung der Gemeinschaftsmittel und einer größeren Transparenz ist es außerdem erforderlich, gegebenenfalls für jedes Programm die Durchschnittskosten festzusetzen, die den Mitgliedstaaten für die Kosten zur Durchführung der verschiedenen Tests und zur Entschädigung von Bestandseigentümern für Verluste aufgrund der Schlachtung oder Keulung von Tieren zu erstatten sind. |
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(14) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (11) sind Programme zur Tilgung und Bekämpfung von Tierseuchen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle sollten die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung finden. |
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(15) |
Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sollte nur unter der Bedingung gewährt werden, dass die geplanten Maßnahmen effizient durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in dieser Entscheidung vorgesehenen Frist übermitteln. |
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(16) |
Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gilt für Ausgaben, die in einer anderen Währung als Euro getätigt wurden, der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der betreffende Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat. |
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(17) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
JAHRESPROGRAMME
Artikel 1
Rinderbrucellose
(1) Die von Spanien, Italien, Malta, Zypern, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rinderbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen, der Entschädigung von Bestandseigentümern im Wert ihrer unter die Programme fallenden geschlachteten Tiere und der Beschaffung von Impfstoffdosen entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von
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a) |
2 000 000 EUR für Spanien, |
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b) |
5 000 000 EUR für Italien, |
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c) |
75 000 EUR für Zypern, |
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d) |
15 000 EUR für Malta, |
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e) |
2 500 000 EUR für Portugal, |
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f) |
2 700 000 EUR für das Vereinigte Königreich. |
(3) Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:
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a) |
für eine Rose-bengale-Probe |
0,2 EUR je Test, |
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b) |
für einen SAT-Test |
0,2 EUR je Test, |
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c) |
für einen Komplementbindungstest |
0,4 EUR je Test, |
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d) |
für einen ELISA-Test |
1 EUR je Test, |
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e) |
für geschlachtete Tiere |
375 EUR je Tier. |
Artikel 2
Rindertuberkulose
(1) Die von Irland, Spanien, Italien, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für die Durchführung von Tuberkulin- und Gamma-Interferon-Tests sowie die Entschädigung von Bestandseigentümern im Wert ihrer unter die Programme fallenden geschlachteten Tiere entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von
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a) |
12 000 000 EUR für Irland, |
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b) |
7 500 000 EUR für Spanien, |
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c) |
4 000 000 EUR für Italien, |
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d) |
1 000 000 EUR für Portugal, |
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e) |
10 000 000 EUR für das Vereinigte Königreich. |
(3) Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:
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a) |
für einen Tuberkulintest |
1,75 EUR je Test, |
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b) |
für einen Gamma-Interferon-Test |
5 EUR je Test, |
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c) |
für geschlachtete Tiere |
375 EUR je Tier. |
Artikel 3
Schaf- und Ziegenbrucellose
(1) Die von Spanien, Italien, Zypern und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für den Erwerb von Impfstoffen, die Durchführung von Laboruntersuchungen und die Entschädigung von Bestandseigentümern im Wert ihrer unter die Programme fallenden geschlachteten Tiere entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von
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a) |
4 500 000 EUR für Spanien, |
|
b) |
3 500 000 EUR für Italien, |
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c) |
75 000 EUR für Zypern, |
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d) |
1 100 000 EUR für Portugal. |
(3) Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:
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a) |
für eine Rose-bengale-Probe |
0,2 EUR je Test, |
|
b) |
für einen Komplementbindungstest |
0,4 EUR je Test, |
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c) |
für geschlachtete Tiere |
50 EUR je Tier. |
Artikel 4
Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten
(1) Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland und Schweden vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Impfungen und der Laboruntersuchungen zur virologischen, serologischen und entomologischen Überwachung bzw. bei der Beschaffung von Fallen und Impfstoffen entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von
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a) |
4 500 000 EUR für Belgien, |
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b) |
6 000 EUR für Bulgarien, |
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c) |
1 600 000 EUR für die Tschechische Republik, |
|
d) |
50 000 EUR für Dänemark, |
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e) |
16 800 000 EUR für Deutschland, |
|
f) |
130 000 EUR für Estland, |
|
g) |
80 000 EUR für Irland, |
|
h) |
70 000 EUR für Griechenland, |
|
i) |
20 000 000 EUR für Spanien, |
|
j) |
40 000 000 EUR für Frankreich, |
|
k) |
2 700 000 EUR für Italien, |
|
l) |
310 000 EUR für Lettland, |
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m) |
630 000 EUR für Litauen, |
|
n) |
300 000 EUR für Luxemburg, |
|
o) |
780 000 EUR für Ungarn, |
|
p) |
4 000 EUR für Malta, |
|
q) |
110 000 EUR für die Niederlande, |
|
r) |
1 000 000 EUR für Österreich, |
|
s) |
70 000 EUR für Polen, |
|
t) |
5 200 000 EUR für Portugal, |
|
u) |
110 000 EUR für Rumänien, |
|
v) |
590 000 EUR für Slowenien, |
|
w) |
50 000 EUR für die Slowakei, |
|
x) |
490 000 EUR für Finnland, |
|
y) |
1 700 000 EUR für Schweden. |
(3) Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:
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a) |
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b) |
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c) |
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d) |
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e) |
1,50 EUR je geimpftes Tier für die Impfung von Rindern, ungeachtet der Anzahl und Art der verwendeten Dosen, |
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f) |
0,75 EUR je geimpftes Tier für die Impfung von Schafen und Ziegen, ungeachtet der Anzahl und Art der verwendeten Dosen. |
Artikel 5
Salmonellose (zoonotische Salmonellen) bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo)
(1) Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Estland, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Slowenien und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo) werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von bakteriologischen Untersuchungen und Serotypisierungstests im Rahmen der amtlichen Probenahme, der Durchführung bakteriologischer Untersuchungen zur Überprüfung der Desinfektionswirksamkeit, der Durchführung von Tests zum Nachweis antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts in Geweben von auf Salmonellen getesteten Geflügelbeständen, der Beschaffung von Impfstoffdosen und der Entschädigung von Bestandseigentümern für gekeulte Zucht- und Legehennen der Spezies Gallus gallus und gekeulte Zuchttruthühner der Spezies Meleagris gallopavo sowie der Vernichtung von Eiern nach Absatz 3 entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von
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a) |
2 000 000 EUR für Belgien, |
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b) |
20 000 EUR für Bulgarien, |
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c) |
2 500 000 EUR für die Tschechische Republik, |
|
d) |
200 000 EUR für Dänemark, |
|
e) |
15 000 EUR für Estland, |
|
f) |
800 000 EUR für Deutschland, |
|
g) |
100 000 EUR für Irland, |
|
h) |
550 000 EUR für Griechenland, |
|
i) |
2 500 000 EUR für Spanien, |
|
j) |
3 500 000 EUR für Frankreich, |
|
k) |
1 250 000 EUR für Italien, |
|
l) |
100 000 EUR für Zypern, |
|
m) |
420 000 EUR für Lettland, |
|
n) |
160 000 EUR für Litauen, |
|
o) |
10 000 EUR für Luxemburg, |
|
p) |
2 500 000 EUR für Ungarn, |
|
q) |
150 000 EUR für Malta, |
|
r) |
3 500 000 EUR für die Niederlande, |
|
s) |
960 000 EUR für Österreich, |
|
t) |
3 500 000 EUR für Polen, |
|
u) |
255 000 EUR für Portugal, |
|
v) |
600 000 EUR für Rumänien, |
|
w) |
117 000 EUR für Slowenien, |
|
x) |
730 000 EUR für die Slowakei, |
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y) |
52 000 EUR für das Vereinigte Königreich. |
(3) Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:
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a) |
für eine bakteriologische Untersuchung (Kultivierung/Isolation) 5,0 EUR je Test, |
|
b) |
für die Beschaffung einer Salmonellen-Impfstoffdosis 0,05 EUR je Dosis, |
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c) |
für die Serotypisierung der Isolate von Salmonella spp. 20 EUR je Test, |
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d) |
für eine bakteriologische Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektion der Geflügelställe nach Räumung eines salmonellenpositiven Bestands 5,0 EUR je Test, |
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e) |
für einen Test zum Nachweis antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts in Geweben von Geflügel aus auf Salmonellen getesteten Beständen 5 EUR je Test, |
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f) |
für die Entschädigung im Wert eines gekeulten Elterntiers der Spezies Gallus gallus 4 EUR je Vogel, |
|
g) |
für die Entschädigung im Wert einer gekeulten kommerziellen Legehenne der Spezies Gallus gallus 2,20 EUR je Vogel, |
|
h) |
für die Entschädigung im Wert eines gekeulten Elterntiers der Spezies Meleagris gallopavo 12 EUR je Vogel, |
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i) |
für die Entschädigung für Bruteier von Elterntieren der Spezies Gallus gallus 0,20 EUR je vernichtetes Brutei, |
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j) |
für die Entschädigung für Konsumeier der Spezies Gallus gallus 0,04 EUR je vernichtetes Konsumei, |
|
k) |
für die Entschädigung für Bruteier von Elterntieren der Spezies Meleagris gallopavo 0,40 EUR je vernichtetes Brutei. |
Artikel 6
Klassische Schweinepest und Afrikanische Schweinepest
(1) Folgende Programme werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt:
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a) |
die von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Ungarn, Rumänien, Slowenien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen Schweinepest; |
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b) |
das von Italien vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der Afrikanischen Schweinepest. |
(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen entstehen, sowie im Falle der von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Rumänien und der Slowakei vorgelegten Programme auf 50 % der Kosten für die Beschaffung und Verteilung von Impfstoffen und Ködern zur Impfung von Wildschweinen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von
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a) |
240 000 EUR für Bulgarien, |
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b) |
1 400 000 EUR für Deutschland, |
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c) |
720 000 EUR für Frankreich, |
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d) |
110 000 EUR für Italien, |
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e) |
25 000 EUR für Luxemburg, |
|
f) |
300 000 EUR für Ungarn, |
|
g) |
1 200 000 für Rumänien, |
|
h) |
30 000 EUR für Slowenien, |
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i) |
515 000 EUR für die Slowakei. |
(3) Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen durchschnittlichen Höchstbetrag von 2,5 EUR je ELISA-Test festgesetzt.
Artikel 7
Vesikuläre Schweinekrankheit
(1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen bzw. auf einen Höchstbetrag von 450 000 EUR festgesetzt.
Artikel 8
Aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln
(1) Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf die aviäre Influenza werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den Mitgliedstaaten für die Durchführung von Laboruntersuchungen entstehen, sowie eine Pauschale für die Probenahme bei Wildvögeln, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von
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a) |
135 000 EUR für Belgien, |
|
b) |
50 000 EUR für Bulgarien, |
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c) |
85 000 EUR für die Tschechische Republik, |
|
d) |
200 000 EUR für Dänemark, |
|
e) |
350 000 EUR für Deutschland, |
|
f) |
10 000 EUR für Estland, |
|
g) |
110 000 EUR für Irland, |
|
h) |
70 000 EUR für Griechenland, |
|
i) |
300 000 EUR für Spanien, |
|
j) |
250 000 EUR für Frankreich, |
|
k) |
650 000 EUR für Italien, |
|
l) |
20 000 EUR für Zypern, |
|
m) |
60 000 EUR für Lettland, |
|
n) |
10 000 EUR für Luxemburg, |
|
o) |
300 000 EUR für Ungarn, |
|
p) |
10 000 EUR für Malta, |
|
q) |
350 000 EUR für die Niederlande, |
|
r) |
55 000 EUR für Österreich, |
|
s) |
100 000 EUR für Polen, |
|
t) |
200 000 EUR für Portugal, |
|
u) |
400 000 EUR für Rumänien, |
|
v) |
40 000 EUR für Slowenien, |
|
w) |
35 000 EUR für die Slowakei, |
|
x) |
35 000 EUR für Finnland, |
|
y) |
200 000 EUR für Schweden, |
|
z) |
300 000 EUR für das Vereinigte Königreich. |
(3) Die den Mitgliedstaaten zu erstattenden Kosten für die im Rahmen der Programme durchgeführten Untersuchungen/Probenahmen werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:
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a) |
ELISA-Test |
2 EUR je Test, |
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b) |
Agargeldiffusionstest |
1,2 EUR je Test, |
|
c) |
HI-Test auf H5/H7 |
12 EUR je Test, |
|
d) |
Virusisolationstest |
40 EUR je Test, |
|
e) |
PCR-Test |
20 EUR je Test, |
|
f) |
Probenahme bei Wildvögeln |
20 EUR je Probenahme. |
Artikel 9
Transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE), bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) und Traberkrankheit
(1) Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) und zur Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) und der Traberkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 100 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Schnelltests bei Tieren gemäß Anhang III Kapitel B Teile I und II Nummern 1 bis 5 sowie Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, der Durchführung von Bestätigungstests und primären molekularen Tests mit Hilfe eines diskriminierenden Immunblottings gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entstehen, auf 50 % der Kosten, die den genannten Mitgliedstaaten für die Entschädigung von Bestandseigentümern im Wert ihrer entsprechend ihren Programmen zur Tilgung von BSE und der Traberkrankheit gekeulten und beseitigten Tiere entstehen, sowie auf 50 % der Kosten für die Probenanalyse zur Genotypisierung, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von
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a) |
1 670 000 EUR für Belgien, |
|
b) |
720 000 EUR für Bulgarien, |
|
c) |
900 000 EUR für die Tschechische Republik, |
|
d) |
1 000 000 EUR für Dänemark, |
|
e) |
7 810 000 EUR für Deutschland, |
|
f) |
200 000 EUR für Estland, |
|
g) |
3 570 000 EUR für Irland, |
|
h) |
2 000 000 EUR für Griechenland, |
|
i) |
5 300 000 EUR für Spanien, |
|
j) |
12 500 000 EUR für Frankreich, |
|
k) |
6 000 000 EUR für Italien, |
|
l) |
50 000 EUR für Zypern, |
|
m) |
240 000 EUR für Lettland, |
|
n) |
460 000 EUR für Litauen, |
|
o) |
75 000 EUR für Luxemburg, |
|
p) |
1 150 000 EUR für Ungarn, |
|
q) |
20 000 EUR für Malta, |
|
r) |
2 500 000 EUR für die Niederlande, |
|
s) |
1 010 000 EUR für Österreich, |
|
t) |
3 100 000 EUR für Polen, |
|
u) |
1 350 000 EUR für Portugal, |
|
v) |
1 000 000 EUR für Rumänien, |
|
w) |
180 000 EUR für Slowenien, |
|
x) |
650 000 EUR für die Slowakei, |
|
y) |
410 000 EUR für Finnland, |
|
z) |
650 000 EUR für Schweden, |
|
(za) |
4 700 000 EUR für das Vereinigte Königreich. |
(3) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird für die Durchführung von Tests und für gekeulte und beseitigte Tiere bis zu folgenden durchschnittlichen Höchstbeträgen gewährt:
|
a) |
für Tests an Rindern |
5 EUR je Test, |
|
b) |
für Tests an Schafen und Ziegen |
30 EUR je Test, |
|
c) |
für Bestätigungstests und primäre molekulare Tests mit Hilfe eines diskriminierenden Immunblottings |
175 EUR je Test, |
|
d) |
je Genotypisierungstest |
10 EUR, |
|
e) |
je gekeultes Rind |
500 EUR, |
|
f) |
je gekeultes Schaf oder gekeulte Ziege |
70 EUR. |
Artikel 10
Tollwut
(1) Die von Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Programme für Laboruntersuchungen zum Nachweis von Tollwutantigen oder -antikörpern, die Charakterisierung des Tollwutvirus, den Biomarker-Nachweis, die Titration von Impfködern, die Beschaffung und Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, und zwar bis zu einem auf einen Höchstbetrag von
|
a) |
820 000 EUR für Bulgarien, |
|
b) |
880 000 EUR für Ungarn, |
|
c) |
4 100 000 EUR für Polen, |
|
d) |
1 800 000 EUR für Rumänien, |
|
e) |
370 000 EUR für die Slowakei. |
(3) Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:
|
a) |
für einen ELISA-Test |
8 EUR je Test, |
|
b) |
für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen |
8 EUR je Test, |
|
c) |
für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT) |
12 EUR je Test. |
Artikel 11
Enzootische Rinderleukose
(1) Die von Estland, Litauen, Malta und Polen vorgelegten Programme zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandseigentümern im Wert ihrer unter die Programme fallenden getöteten Tiere entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von
|
a) |
20 000 EUR für Estland, |
|
b) |
20 000 EUR für Litauen, |
|
c) |
500 000 EUR für Malta, |
|
d) |
1 400 000 EUR für Polen. |
(3) Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:
|
a) |
für einen ELISA-Test |
0,5 EUR je Test, |
|
b) |
für einen Agargelimmundiffusionstest |
0,5 EUR je Test, |
|
c) |
für ein getötetes Tier |
375 EUR je Tier. |
Artikel 12
Aujeszky-Krankheit
(1) Die von Bulgarien, Spanien, Ungarn und Polen vorgelegten Programme zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von
|
a) |
25 000 EUR für Bulgarien, |
|
b) |
122 000 EUR für Ungarn, |
|
c) |
3 764 000 EUR für Polen, |
|
d) |
870 000 EUR für Spanien. |
(3) Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen durchschnittlichen Höchstbetrag von 1 EUR je ELISA-Test festgesetzt.
KAPITEL II
MEHRJAHRESPROGRAMME
Artikel 13
Tollwut
(1) Die von Litauen und Österreich vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.
(2) Das dritte Jahr der von Estland, Lettland, Slowenien und Finnland vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
(3) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Programme für Laboruntersuchungen zum Nachweis von Tollwutantigen oder -antikörpern, die Charakterisierung des Tollwutvirus, den Biomarker-Nachweis, die Altersbestimmung und die Titration von Impfködern, die Beschaffung und Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von
|
a) |
950 000 EUR für Estland, |
|
b) |
1 130 000 EUR für Lettland, |
|
c) |
1 000 000 EUR für Litauen, |
|
d) |
110 000 EUR für Österreich, |
|
e) |
550 000 EUR für Slowenien, |
|
f) |
100 000 EUR für Finnland. |
(4) Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:
|
a) |
für einen ELISA-Test |
8 EUR je Test, |
|
b) |
für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen |
8 EUR je Test, |
|
c) |
für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT) |
12 EUR je Test. |
(5) Über die Mittelbindungen für die folgenden Jahre wird nach Maßgabe der Programmdurchführung im Jahr 2010 entschieden.
Artikel 14
Aujeszky-Krankheit
(1) Das dritte Jahr des von Belgien vorgelegten Mehrjahresprogramms zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Belgien bei der Durchführung der Laboruntersuchungen entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 262 000 EUR.
(3) Die Belgien für das Programm gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen durchschnittlichen Höchstbetrag von 1 EUR je ELISA-Test festgesetzt.
Artikel 15
Enzootische Rinderleukose
(1) Das zweite Jahr der von Italien, Lettland und Portugal vorgelegten Mehrjahrsprogramme zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandseigentümern im Wert ihrer unter die Programme fallenden getöteten Tiere entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von
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a) |
800 000 EUR für Italien, |
|
b) |
55 000 EUR für Lettland, |
|
c) |
750 000 EUR für Portugal. |
(3) Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:
|
a) |
für einen ELISA-Test |
0,5 EUR je Test, |
|
b) |
für einen Agargelimmundiffusionstest |
0,5 EUR je Test, |
|
c) |
für getötete Tiere |
375 EUR je Tier. |
Artikel 16
Traberkrankheit
(1) Das zweite Jahr des von Zypern am 18. März 2009 vorgelegten Mehrjahresprogramms zur Überwachung und Tilgung der Traberkrankheit wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die höchstens 8 200 000 EUR beträgt, wird wie folgt festgesetzt:
|
a) |
100 % der Kosten, die Zypern bei der Durchführung von Schnelltests gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummern 1 bis 5 sowie Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie bei der Durchführung von primären molekularen Tests mit Hilfe eines diskriminierenden Immunblottings gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entstehen; |
|
b) |
75 % der Kosten, die Zypern bei der Entschädigung von Bestandseigentümern im Wert ihrer gekeulten und beseitigten Tiere gemäß seinem Programm zur Überwachung und Tilgung der Traberkrankheit entstehen; |
|
c) |
50 % der Kosten für
|
(3) Die Zypern für das Programm gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:
|
a) |
für Tests an Schafen und Ziegen |
30 EUR je Test, |
|
b) |
für primäre molekulare Tests mit Hilfe eines diskriminierenden Immunblottings |
175 EUR je Test, |
|
c) |
für Genotypisierungstests |
10 EUR je Test, |
|
d) |
für gekeulte Schafe oder Ziegen |
100 EUR je Tier. |
KAPITEL III
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Die Entschädigung der Bestandseigentümer im Wert der gekeulten oder getöteten Tiere und der vernichteten Erzeugnisse wird binnen 90 Tagen nach der Tötung oder Keulung des Tiers bzw. der Vernichtung der Erzeugnisse oder nach Vorlage des ausgefüllten Antrags durch den Eigentümer gewährt.
Für Entschädigungszahlungen außerhalb des 90-Tage-Zeitraums gelten die Absätze 1, 2 und 3 des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (12).
Artikel 18
(1) Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind ohne Mehrwertsteuer und andere Abgaben in Euro anzugeben.
(2) Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.
Artikel 19
(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß den Artikeln 1 bis 16 wird gewährt, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten
|
a) |
die Programme gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen; |
|
b) |
bis spätestens 1. Januar 2010 die zur Durchführung der Programme gemäß den Artikeln 1 bis 16 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen; |
|
c) |
der Kommission bis spätestens 31. Juli 2010 die technischen und finanziellen Zwischenberichte über die in den Artikeln 1 bis 16 genannten Programme gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 2009/470/EG vorlegen; |
|
d) |
für die Programme gemäß Artikel 8 der Kommission über deren Online-System alle drei Monate und binnen vier Wochen nach Ende des Berichtsmonats die positiven und negativen Ergebnisse mitteilen, die sie bei der Überwachung von Geflügel und Wildvögeln feststellen; |
|
e) |
für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 16 der Kommission bis spätestens 30. April 2011 einen Abschlussbericht gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 2009/470/EG über die technische Durchführung des Programms zusammen mit Belegen über die den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 entstandenen Kosten und die erzielten Ergebnisse vorlegen; |
|
f) |
die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 16 effizient durchführen; |
|
g) |
für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 16 keine weiteren Anträge auf andere gemeinschaftliche Finanzhilfen für diese Maßnahmen vorlegen und auch bisher keine solchen Anträge gestellt haben. |
(2) Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so wird die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft von der Kommission je nach Art und Schwere des Verstoßes und des Verlustes für die Gemeinschaft gekürzt.
Artikel 20
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2010.
Artikel 21
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. November 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.
(2) ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 22.
(3) ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44.
(4) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(5) ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.
(6) ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 29.
(7) ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 39.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 34 vom 4.2.2009, S. 11.
(10) ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 56.