88/173/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 1988 betreffend das Beihilfevorhaben der belgischen Regierung zugunsten des Herstellers von Polypropylengarnen und Roger Vanden Berghe NV in Desselgem, Belgien (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 078 vom 23/03/1988 S. 0044 - 0046
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Januar 1988 betreffend das Beihilfevorhaben der belgischen Regierung zugunsten des Herstellers von Polypropylengarnen und Roger Vanden Berghe NV in Desselgem, Belgien (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (88/173/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung an die Parteien, ihre Stellungnahmen gemäß Artikel 93 EWG-Vertrag abzugeben, in Anbetracht dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 23. März 1987 meldete die belgische Regierung unter Bezugnahme auf den Beihilfenkodex für die Kunstfaser- und Garnindustrie ihr Vorhaben an, dem Hersteller von Polypropylengarnen und Teppichen Roger Vanden Berghe NV in Desselgem finanzielle Unterstützung zu gewähren. Zusätzliche Informationen wurden mit Fernschreiben vom 13. Mai 1987 vorgelegt. Die Beihilfe in Form eines Zuschusses von 6 812 450 bfrs wird im Rahmen des Wirtschaftsreformgesetzes vom 4. August 1978 zur Unterstützung von Investitionen in Höhe von 47,98 Millionen bfrs gewährt, mit denen die Produktionskapazität von Polypropylengarn ausgeweitet werden soll. Nach einer ersten Untersuchung war die Kommission der Auffassung, daß dieses Beihilfevorhaben die Voraussetzungen zur Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht erfuellte und daß sie mit der von der Kommission im Jahr 1977 eingeführten Disziplin für die Kunstfaser- und Garnindustrie nicht im Einklang stand. Diese Disziplin war den Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 19. Juli 1977 mitgeteilt und im Bulletin Juli/August 1977 der Europäischen Gemeinschaften unter Ziffer 1.5.3 und im Bulletin vom November jenes Jahres unter der Ziffer 2.1.47 bekanntgemacht worden. Die Disziplin wurde in den Jahren 1979, 1981, 1983, 1985 und 1987 jeweils verlängert. Beihilfen, die eine Ausweitung der Produktionskapazitäten bewirken, sollen gemäß dieser Disziplin nicht gewährt werden. Mit der in Frage stehenden Beihilfe soll jedoch die Verdoppelung von Produktionskapazitäten für Polypropylengarn gefördert werden. Die Kommission hat festgestellt, daß die zu fördernde Investition bereits im Jahr 1985 ohne staatliche Unterstützung vorgenommen wurde und daß die Förderung im nachhinein im Jahr 1987 vorgeschlagen wurde. Die Beihilfe war und ist somit nicht für die wirtschaftliche Fortentwicklung des begünstigten Unternehmens erforderlich und würde ihm durch die Aufbesserung seiner Finanzausstattung unbillige Vorteile verschaffen. Ferner würde sie zur Beeinträchtigung der Handelsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten und zur Verzerrung des Wettbewerbs beitragen, ohne daß eine Rechtfertigung aufgrund des gemeinsamen Interesses gemäß Artikel 92 Absatz 3 geltend gemacht werden könnte. Die Kommission hat unter diesen Voraussetzungen ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a) EWG-Vertrag eröffnet. Mit Schreiben vom 26. Juni 1987 wurde die belgische Regierung aufgefordert, ihre Stellungnahme abzugeben. Die übrigen Mitgliedstaaten wurden davon am 4. August, die anderen Beteiligten am 8. Oktober 1987 in Kenntnis gesetzt. II Mit Schreiben vom 21. September 1987 teilte die belgische Regierung der Kommission mit, daß sie im Rahmen des Verfahrens keine Stellungnahmen abzugeben habe. Vier Mitgliedstaaten und zwei Unternehmensverbände nahmen im Rahmen des Verfahrens Stellung. III Synthetische Garne und insbesondere Polypropylengarn werden in der Gemeinschaft in erheblichem Umfang gehandelt: rund 60 % der Produktion gelangt in den innergemeinschaftlichen Handel. Das begünstigte Unternehmen, das aufgrund der zu fördernden Investition seinen Anteil an der gesamten EG-Kapazität von 2,95 auf 5,9 % erhöhen konnte, führt 30 % seiner Produktion in die übrigen Mitgliedstaaten aus und ist somit am innergemeinschaftlichen Handel aktiv beteiligt. Der relevante Markt ist das zur Herstellung von Teppichen erzeugte Polyprophylengarn, wofür zwei Drittel der gesamten Produktion von Polyprophylengarn in der EG bestimmt sind. Trotz steigender Nachfrage bestehen auf diesem Markt erhebliche Überschußkapazitäten, da in schnellem Rhythmus neue Kapazitäten aufge baut werden. So nahmen von 1985 bis 1986 Produktion und Verbrauch in der EG um 3,8 % zu, während die Kapazitäten um 9 % stiegen. Die Kapazitätsauslastung in der EG ist von 86 % im Jahr 1985 auf gegenwärtig 82 % gesunken, was insbesondere angesichts des zunehmenden Drucks der Einfuhren aus Drittländern unzureichend ist. Der Wettbewerb zwischen den 47 Polypropylengarnherstellern in der Gemeinschaft ist daher besonders lebhaft. Die begünstigte Firma stand vor der zu fördernden Investition in dieser Gruppe auf dem 18. Platz. Nach vollzogener Investition befindet sie sich nunmehr unter den ersten zehn Herstellern von Polypropylen in der Gemeinschaft. Bei der im Rahmen des Wirtschaftsreformgesetzes vom 4. August 1978 zu gewährenden Unterstützung in Höhe von 6 812 450 bfrs handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag. Dieser absolut gesehen relativ bescheidene Förderbetrag würde dem begünstigten Unternehmen erhebliche Vorteile verschaffen, da es seine Investitionskosten um 8,1 % Nettosubventionsäquivalent senken und ihm die Verdoppelung seiner Produktionskapazitäten ermöglichen würden, ohne daß es die Gesamtheit der mit dieser Ausweitung verbundenen Kosten wie seine nicht geförderten Wettbewerber zu tragen hätte. Die Beihilfe würde somit zu einer Stärkung der Wettbewerbsstellung dieses Unternehmens im innergemeinschaftlichen Handel gegenüber seinen Wettbewerbern beitragen. Da Polypropylengarn in der Gemeinschaft in erheblichem Umfang gehandelt wird und das begünstigte Unternehmen an diesem Handel aktiv teilnimmt, ist die vorgesehene Maßnahme dazu geeignet, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag den Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verzerren. Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen der beschriebenen Art mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 2 EWG-Vertrag sind aufgrund der Beschaffenheit der Beihilfe in diesem Falle nicht anwendbar, zumal auch das entsprechende Rahmengesetz nicht für Beihilfezwecke bestimmt ist. In Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag sind diejenigen Beihilfen aufgeführt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Vereinbarkeit mit dem EWG-Vertrag muß auf der Ebene der Gemeinschaft und nicht im Rahmen eines einzigen Mitgliedstaates beurteilt werden. Bei der Bewertung einer Beihilferegelung oder einer Einzelbeihilfe müssen die Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag in Anwendung der Grundsätze von Artikel 3 Buchstabe f) EWG-Vertrag eng ausgelegt werden, um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten. Diese Bestimmungen dürfen nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich feststellen lässt, daß das freie Spiel der Marktkräfte allein den Empfänger der Beihilfe nicht zu einer Vorgehensweise veranlassen würde, die zur Verwirklichung eines der genannten Ziele beiträgt. Die Anwendung der Ausnahmebestimmungen auf Fälle, bei denen diese Ziele nicht verwirklicht werden oder die Beihilfe zu ihrer Verwirklichung nicht erforderlich ist, würde auf eine nicht gerechtfertigte Begünstigung von Industrien oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten hinauslaufen, deren Finanzlage lediglich aufgebessert würde. Dadurch würden die Handelsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb verzerrt werden, ohne daß eine Rechtfertigung aus Gemeinschaftsinteresse geltend gemacht werden könnte. Die belgische Regierung konnte den Nachweis nicht erbringen, daß eine der Ausnahmen in Artikel 92 Absatz 3 auf diese Beihilfe Anwendung findet; die Kommission konnte ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür finden. Hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen der Buchstaben a) und c) von Artikel 92 Absatz 3 (Förderung der Entwicklung bestimmter Gebiete) ist festzustellen, daß weder der Lebensstandard in Belgien ungewöhnlich niedrig ist, noch daß ernsthafte Unterbeschäftigung im Sinne von Buchstabe a) dieses Artikels herrscht. Auch wurde die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Buchstabe a) von der belgischen Regierung nicht geltend gemacht. Da Standorterwägungen bei der Gewährung dieser Beihilfe an ein Einzelunternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweiges keine Rolle gespielt haben, ist die Beihilfe nicht zur Förderung bestimmter Regionen im Sinne von Buchstabe c) des genannten Artikels bestimmt. Hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) ist anzumerken, daß die Beihilfe weder der Durchführung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamen europäischen Interesse noch der Behebung einer ernsthaften Störung der belgischen Volkswirtschaft dient. Eine Einzelbeihilfe zugunsten eines Herstellers von Polypropylengarnen und Teppichen ist nicht dazu geeignet, eine Störung im Sinne dieses Absatzes zu beheben. Hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) (Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige) ist festzustellen, daß im Bereich der synthetischen Fasern und Garne im allgemeinen und insbesondere bei Polypropylengarn ein reger innergemeinschaftlicher Handel besteht und der Wettbewerb angesichts der erheblichen Über schußkapazitäten besonders ausgeprägt ist. Aus diesen Gründen hatte die Kommission im Jahr 1977 die Beihilfedisziplin für Kunstfasern eingeführt, die in den Jahren 1979, 1981, 1983 und 1985 jeweils verlängert wurde. In ihrem Schreiben vom 7. Juli 1987, mit welchem die Beihilfedisziplin für weitere zwei Jahre bis 19. Juli 1989 verlängert wurde, machte die Kommission deutlich, daß sie jegliche sektoralen, regionalen oder allgemeinen Beihilfen abschlägig bescheiden wird, die zu einer Steigerung der Nettopproduktionskapazitäten der Unternehmen dieses Sektors beitragen. Gleichzeitig erinnerte sie die Mitgliedstaaten daran, daß sie weiterhin nur solche Beihilfevorhaben befürworten wird, die zur Beschleunigung oder Erleichterung des Umstellungsprozesses aus Kunstfasern in andere Produktionszweige oder zur Umstrukturierung beitragen, die zum Abbau von Kapazitäten führt. Polypropylengarn für Teppiche gehört zu den von dem Beihilfenkodex für synthetische Fasern und Garne erfassten Erzeugnissen. Die zur Förderung vorgesehene Investition, die 1985 erfolgt ist, war für die Verdoppelung der Produktionskapazität von Polypropylengarn eines Unternehmens bestimmt. Eine Erleichterung der Expansionskosten eines Polypropylengarnherstellers würde unter den gegebenen Umständen die Wettbewerbsfähigkeit anderer Hersteller schwächen und eine Senkung der Kapazitätsauslastung sowie einen Druck auf die Preise bewirken. Eine solche Entwicklung würde nicht nur Hersteller von Polypropylengarn aus dem Markt drängen, sondern auch den Bereich der Polyamidgarne schädigen, der seinen Fortbestand durch Umstrukturierungen und Produktivitätsverbesserungen sichern konnte, die aus eigener Kraft unternommen wurden. Die Kommission musste in der Vergangenheit bereits ähnlich gelagerte staatliche Beihilfen an andere Polyppropylengarnhersteller verbieten (siehe Entscheidung 84/428/EWG vom 27. 6. 1984 und Entscheidung 85/471/EWG vom 10. 7. 1985). Die vorgesehene Beihilfe erfuellt somit nicht die Voraussetzungen zur Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen der Disziplin für Kunstfasern und Garne. Indem die Beihilfe nachträglich für eine im Jahr 1985 ohne staatliche Hilfe getätigte Investition gewährt werden soll, ist sie für die Entwicklung des Unternehmens nicht erforderlich und würde diesem lediglich ungerechtfertigte Vorteile verschaffen. Die der Kommission gemeldete Beihilfe zugunsten des Unternehmens Roger Vanden Berghe HV, mit der eine Kapazitätsausweitung dieses Unternehmens in einem Wirtschaftszweig nachträglich begünstigt werden soll, der durch erhebliche Überschußkapazitäten gekennzeichnet ist, hätte zur Folge, daß die Marktstellung dieses Unternehmens nicht mehr ausschließlich auf seine Leistungen, Verdienste und Anstrengungen zurückgeführt werden könnte. Trotz ihres Beitrags zur Entwicklung eines Wirtschaftszweiges muß man davon ausgehen, daß diese Beihilfe die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse beeinträchtigt. Die vorgesehene Beihilfe erfuellt somit nicht die Voraussetzungen zur Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 2 und Absatz 3 EWG-Vertrag - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe in Höhe von 6 812 450 bfrs zugunsten des Unternehmens Roger Vanden Berghe NV, die der Kommission mit Schreiben vom 23. März 1987 gemeldet wurde, ist mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag nicht vereinbar. Die belgische Regierung wird somit von ihrer Durchführung absehen. Artikel 2 Die belgische Regierung wird binnen zwei Monaten vom Datum der Zustellung dieser Entscheidung an der Kommission die zu ihrer Einhaltung getroffenen Maßnahmen mitteilen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 20. Januar 1988 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission