6.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/12


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. März 2010

über eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit in Italien im Jahr 2009

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1192)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2010/143/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Europäischen Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten Entscheidung erhalten die Mitgliedstaaten eine Finanzhilfe, sofern Maßnahmen zur Tilgung der Vesikulären Schweinekrankheit durchgeführt werden.

(2)

Die Vesikuläre Schweinekrankheit ist eine Virusinfektion, die sich klinisch nicht von der Maul- und Klauenseuche unterscheiden lässt und daher zu Störungen im Binnenhandel der Europäischen Union und bei der Ausfuhr in Drittländer führen kann.

(3)

In Italien kam es 2009 zu Ausbrüchen der vesikulären Schweinekrankheit. Der Wiederausbruch dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Europäischen Union dar. Italien ergriff in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2) Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Ausbrüche.

(4)

Bei einem Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Schweinehaltungsbetriebe innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats ausbreitet oder dass er über den Handel mit lebenden Schweinen oder von ihnen gewonnenen Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt wird.

(5)

Die Entscheidung 2005/779/EG der Kommission vom 8. November 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in Italien (3) legt Tiergesundheitsvorschriften für die Vesikuläre Schweinekrankheit für Regionen Italiens fest, die als frei von der Vesikulären Schweinekrankheit anerkannt sind, sowie für diejenigen Regionen, die nicht als frei von dieser Seuche anerkannt sind. Die italienischen Behörden sind der Informationspflicht gemäß Artikel 11 der genannten Entscheidung nachgekommen.

(6)

Artikel 3 Absatz 6 erster Gedankenstrich der Entscheidung 2009/470/EG regelt den Prozentsatz bestimmter den Mitgliedstaaten entstandener Kosten, die von der Finanzhilfe der Europäischen Union gedeckt werden können.

(7)

Die Zahlung einer EU-Finanzhilfe im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung der Vesikulären Schweinekrankheit unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (4).

(8)

Italien hat die technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(9)

Am 21. Mai 2009 und am 10. Juni 2009 hat Italien einen Kostenvoranschlag für die Maßnahmen zur Tilgung der Vesikulären Schweinekrankheit vorgelegt.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzhilfe der Europäischen Union für Italien

Italien kann gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG eine Finanzhilfe der Europäischen Union für die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Vesikulären Schweinekrankheit im Jahr 2009 entstandenen Kosten gewährt werden.

Artikel 2

Adressat

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 5. März 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(3)   ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 28.

(4)   ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.