28.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/2


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2012

zur Einsetzung einer Expertengruppe für Mehrwertsteuer

2012/C 188/02

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die EU-Organe haben nach Artikel 113 des Vertrags für die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern wie z. B. die Mehrwertsteuer (MwSt) zu sorgen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.

(2)

In der Mitteilung der Kommission zur Zukunft der Mehrwertsteuer Wege zu einem einfacheren, robusteren und effizienteren MwSt-System, das auf den Binnenmarkt zugeschnitten ist (1) wurde ein Aktionsprogramm für eine weitgreifende Reform des MwSt-Systems der EU festgelegt. Um die in der Mitteilung aufgeführten Maßnahmen umzusetzen, muss die Kommission möglicherweise auf die Fachkenntnisse von MwSt-Experten in einem Beratungsgremium zurückgreifen.

(3)

Wie in der Mitteilung ausgeführt und im Einklang mit den Grundsätzen der intelligenten Regulierung (2) legt die Kommission großen Wert darauf, für die Entwicklung und Umsetzung einer neuen MwSt-Politik die Sichtweisen und spezifischen Kenntnisse der Akteure zusammenzutragen. Daher ist es notwendig, eine Expertengruppe für Mehrwertsteuer einzusetzen und ihre Aufgabe sowie ihre Struktur zu definieren.

(4)

Die Gruppe sollte sich aus Personen mit dem erforderlichen Fachwissen im Bereich der Mehrwertsteuer und aus Unternehmer- und Verbraucherorganisationen bzw. Steuerfachverbänden zusammensetzen, die einen Beitrag zur Entwicklung und Umsetzung der MwSt-Politik leisten können.

(5)

Die Gruppe sollte die Kommission beraten und Informationen zur Ausarbeitung und Umsetzung der MwSt-Politik liefern. Alle Mitglieder sollten sich an den Sitzungen, deren Vor- und gegebenenfalls Nachbereitung sehr aktiv beteiligen und hochwertige Beiträge leisten.

(6)

Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen seitens der Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(7)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Hiermit wird die Expertengruppe für Mehrwertsteuer mit dem Namen „MwSt-Expertengruppe“ eingesetzt (nachstehend „die Gruppe“).

Artikel 2

Aufgaben

Die Gruppe hat folgende Aufgaben:

a)

Beratung der Kommission hinsichtlich der Ausarbeitung von Rechtsakten und anderen politischen Initiativen im MwSt-Bereich;

b)

Informationen über die praktische Umsetzung von Rechtsakten und anderen politischen Initiativen im MwSt-Bereich.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann die Gruppe zu jeder Frage im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften und anderen politischen Initiativen auf EU-Ebene im MwSt-Bereich konsultieren.

Artikel 4

Mitgliedschaft — Ernennung

(1)   Die Gruppe setzt sich aus höchstens 40 Mitgliedern zusammen.

(2)   Zu den Mitgliedern gehören Organisationen und Einzelpersonen mit Fachkompetenz in den in Artikel 2 genannten Bereichen, die ad personam berufen werden.

(3)   Die Mitglieder werden vom Generaldirektor für Steuern und Zollunion aus dem Kreis der Organisationen und Personen ernannt, die auf eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen geantwortet haben.

(4)   Die Organisationen ernennen ihren Vertreter sowie einen Stellvertreter, der ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt. Der Generaldirektor für Steuern und Zollunion kann einen von einer Organisation vorgeschlagenen Vertreter oder Stellvertreter ablehnen, wenn er oder sie die Profilanforderungen in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen nicht erfüllt. In dem Fall wird die betreffende Organisation aufgefordert, einen neuen Vertreter bzw. Stellvertreter zu ernennen.

(5)   Im Fall von ad personam berufenen Einzelpersonen kann für jedes Mitglied ein Vertreter vorgesehen werden. Der Stellvertreter wird unter denselben Voraussetzungen wie das Mitglied ernannt und übernimmt bei Abwesenheit oder Verhinderung automatisch die Vertretung des Mitglieds.

(6)   Die Mitglieder werden für zwei Jahre ernannt. Sie bleiben bis zum Ablauf ihres Mandats im Amt. Ihr Mandat kann verlängert werden, wenn sie erneut auf eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen antworten.

(7)   Bewerber, die als Mitglied für geeignet befunden, jedoch nicht ernannt wurden, können für zwei Jahre in eine Reserveliste (nachstehend „Liste“) aufgenommen werden, auf die die Kommission bei Ausfall eines Mitglieds zurückgreifen kann.

(8)   Ad personam ernannte Mitglieder handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse.

(9)   Alle Mitglieder und ihre Stellvertreter beteiligen sich sehr aktiv an den Sitzungen, deren Vor- und gegebenenfalls Nachbereitung und leisten hochwertige Beiträge.

(10)   Mitglieder, die ihr Amt niederlegen oder die in den Absätzen 2, 8 und 9 dieses Artikels oder in Artikel 339 des Vertrags genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, können für die verbleibende Dauer ihres Mandats durch ein von der Kommission ernanntes Mitglied ersetzt werden. Die Kommission greift hierfür auf die Reserveliste zurück.

Der Generaldirektor für Steuern und Zollunion kann eine Organisation auffordern, einen anderen Vertreter bzw. Stellvertreter zu ernennen, wenn er der Auffassung ist, dass er oder sie die Bedingungen gemäß Absatz 9 dieses Artikels nicht erfüllt.

(11)   Die Namen der ad personam berufenen Mitglieder und der Organisationen werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (nachfolgend „Register“) sowie auf der Website der Generaldirektion Steuern und Zollunion veröffentlicht.

(12)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission.

(2)   Zur Prüfung besonderer Fragen kann die Gruppe im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats arbeiten. Diese werden aufgelöst, sobald sie ihren Auftrag erfüllt haben.

(3)   Der Vertreter der Kommission kann externe Experten einladen, sich an der Arbeit der Gruppe oder Untergruppe auf Ad-hoc-Basis zu beteiligen, wenn sie über ein spezifisches Fachwissen verfügen, das der Gruppe nutzen würde. Ferner kann der Vertreter der Kommission bestimmten Einzelpersonen oder in Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen für Expertengruppen genannten Organisationen Beobachterstatus verleihen.

(4)   Alle Mitglieder der Gruppe und ihre Stellvertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind — im Einklang mit dem Vertrag und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom (4) der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie diese Verpflichtungen nicht einhalten, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen.

(5)   Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden in der Regel in den Räumen der Kommission statt; Form und Zeitplan der Sitzungen werden von der Kommission festgelegt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an den Arbeiten interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(6)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Mustergeschäftsordnung für Expertengruppen.

(7)   Die Kommission veröffentlicht einschlägige Informationen über die Tätigkeiten der Gruppe entweder im Register selbst oder auf einer besonderen Website, auf die vom Register aus verwiesen wird.

Artikel 6

Sitzungskosten

(1)   Die Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe wird nicht vergütet.

(2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gruppe werden von der Kommission nach den für sie geltenden Vorschriften erstattet.

(3)   Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Brüssel, den 26. Juni 2012

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  KOM(2011) 851 vom 6.12.2011.

(2)  KOM(2010) 543 vom 8.10.2010.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(4)  Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1).