2000/804/EG: Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2000 über den Abschluss von Abkommen über den Handel mit Textilwaren mit bestimmten Drittländern (Republik Belarus, Königreich Nepal, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Moldau, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Volksrepublik China, Ukraine, Arabische Republik Ägypten)
Amtsblatt Nr. L 326 vom 22/12/2000 S. 0063 - 0064
Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2000 über den Abschluss von Abkommen über den Handel mit Textilwaren mit bestimmten Drittländern (Republik Belarus, Königreich Nepal, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Moldau, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Volksrepublik China, Ukraine, Arabische Republik Ägypten) (2000/804/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft Abkommen über den Handel mit Textilwaren mit bestimmten Drittländern ausgehandelt. (2) Diese Abkommen wurden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vorläufig angewendet(1). (3) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels mit der Republik Kasachstan über den Handel mit Textilwaren wurde vorbehaltlich seines Abschlusses am 27. Juni 2000 unterzeichnet. (4) Diese Abkommen sollten genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Abkommen im Anhang werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Abkommen mit Ausnahme des Abkommens mit Kasachstan(2) rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2000. Im Namen des Rates Der Präsident H. Védrine (1) Beschluss 2000/72/EG des Rates (Königreich Nepal) (ABl. L 32 vom 7.2.2000, S. 1) und Beschluss 1999/869/EG des Rates (Republik Belarus) (ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 26); Beschluss 1999/875/EG des Rates (ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien) (ABl. L 344 vom 31.12.1999, S. 1); Beschluss 1999/867/EG des Rates (Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Moldau, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan) (ABl. L 343 vom 31.12.1999, S. 1); Beschluss 1999/876/EG des Rates (Volkrepublik China) (ABl. L 345 vom 31.12.1999, S. 1); Beschluss 1999/871/EG des Rates (Ukraine) (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 43); Beschluss 2000/3/EG des Rates (Arabische Republik Ägypten) (ABl. L 2 vom 5.1.2000, S. 68). (2) Das Abkommen mit Kasachstan wurde - vorbehaltlich seines Abschlusses - bereits am 27. Juni 2000 unterzeichnet. ANHANG - Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren, vorläufige Anwendung gemäß dem Beschluss 1999/869/EG des Rates(1). - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Nepal über den Handel mit Textilwaren, vorläufige Anwendung gemäß dem Beschluss 2000/72/EG des Rates(2). - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Handel mit Textilwaren, vorläufige Anwendung gemäß dem Beschluss 1999/875/EG des Rates(3). - Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Moldau, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan) über den Handel mit Textilwaren, vorläufige Anwendung gemäß dem Beschluss 1999/867/EG des Rates(4). - Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren, vorläufige Anwendung gemäß dem Beschluss 1999/876/EG des Rates(5). - Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren, vorläufige Anwendung gemäß dem Beschluss 1999/871/EG des Rates(6). - Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten über den Handel mit Textilwaren, vorläufige Anwendung gemäß dem Beschluss 2000/3/EG des Rates(7). (1) ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 26. (2) ABl. L 32 vom 7.2.2000, S. 1. (3) ABl. L 344 vom 31.12.1999, S. 1. (4) ABl. L 343 vom 31.12.1999, S. 1. (5) ABl. L 345 vom 31.12.1999, S. 1. (6) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 43. (7) ABl. L 2 vom 5.1.2000, S. 68.