31999D0574

1999/574/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache IV/36.581 - Télécom Développement) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2299) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 218 vom 18/08/1999 S. 0024 - 0029


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Juli 1999

in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen

(Sache IV/36.581 - Télécom Développement)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2299)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/574/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag)(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2),

in Anbetracht des Antrags auf Erteilung eines Negativattests und der Anmeldung zwecks Freistellung vom 9. Juli 1997 gemäß Artikel 2 bzw. 4 der Verordnung Nr. 17,

unter Berücksichtigung des wesentlichen Inhalts des Antrags und der Anmeldung, der nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlicht wurde(3),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

A. EINLEITUNG

(1) Am 11. April 1997 schlossen Cégétel S.A. (Cégétel), ein neues französisches Telekommunikationsunternehmen, und die französische Eisenbahngesellschaft Société nationale des chemins de fer français (SNCF) eine Reihe von Vereinbarungen, in denen sie Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit im Rahmen der gemeinsamen Tochtergesellschaft Télécom Développement (TD) regeln. Ziel der Zusammenarbeit sind die Entwicklung und der Betrieb eines landesweiten Telekom-Fernnetzes entlang des französischen Schienennetzes.

(2) Die angemeldete Maßnahme steht in Zusammenhang mit der Gründung von Cégétel. In ihrer Entscheidung vom 20. Mai 1999 in der Sache IV/36.592(4) erklärte die Kommission, daß keine Veranlassung bestehe, aufgrund von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag gegen die Vereinbarungen, die aus Cégétel ein in ganz Frankreich tätiges Telekommunikationsunternehmen machen, Einwände zu erheben.

B. VERTRAGSPARTEIEN

(3) Die SNCF ist die Betreibergesellschaft des staatlichen französischen Eisenbahnnetzes. Das staatseigene Wirtschaftsunternehmen bietet Beförderungsleistungen auf dem landesweiten Schienennetz an. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt auf der Personen- und Güterbeförderung mit den dazugehörigen bzw. angrenzenden Aktivitäten. SNCF verfügt über ein eigenes Telekommunikationsnetz, das den Eigenbedarf decken soll. Der Gesamtumsatz des Unternehmens betrug 1997 6573 Mio. EUR.

(4) Das Telekommunikationsunternehmen Cégétel wurde 1996 gegründet. Gesellschafter sind das französische Wasserversorgungsunternehmen Vivendi S.A.(5), British Telecommunications plc (BT), die Mannesmann AG sowie indirekt auch SBC International Inc (SBCI)(6). Seit 1. Februar 1998 bedient Cégétel sämtliche französischen Marktsegmente mit dem vollen Spektrum an Telekommunikationsdienstleistungen. Über die Tochtergesellschaft Société française de radiotéléphonie (SFR) betreibt Cégétel darüber hinaus auch ein landesweites GSM-Netz. 1997 betrug der Gesamtumsatz der Cégétel-Unternehmensgruppe rund 1610 Mio. EUR.

(5) TD ist ein 1996 von der SNCF gegründetes privatwirtschaftliches Unternehmen, das die Rechtsform einer französischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung besitzt. Durch die angemeldeten Vereinbarungen wird Cégétel Mitgesellschafterin des Unternehmens.

C. VORHABEN

(6) Gegenstand der Anmeldung ist die Rahmenvereinbarung vom 11. April 1997, in der grundsätzliche Fragen im Verhältnis zwischen SNCF und Cégétel geregelt werden, die zum einen die Beteiligung von Cégétel an TD und zum anderen die Modalitäten für den Netzausbau und die Erbringung von Telekommunikationsdiensten betreffen.

(7) TD soll ein landesweites Telekommunikationsfernnetz aufbauen und betreiben. Das Konzept sieht folgendes vor:

a) Nutzung der überschüssigen Kapazitäten des SNCF-Telekommunikationsnetzes,

b) Nutzung der von Cégétel bzw. deren Tochtergesellschaften eingebrachten Glasfaserkabel,

c) Tätigung weiterer Investitionen zwecks Verlegung zusätzlicher Kabel nach Maßgabe eines zunächst für den Zeitraum 1997 bis 2000 ausgearbeiteten Netzentwicklungsplans.

(8) TD verfügt über eine Lizenz für den Betrieb öffentlich zugänglicher Fernnetze. In den angemeldeten Vereinbarungen ist vorgesehen, daß TD in Frankreich ein Fernnetz für Telekommunikationsdienste aufbaut, das eine Alternative zu dem Angebot des etablierten französischen Netzbetreibers bietet.

(9) Mit Hilfe des TD-Netzes und einem Angebot, das die gesamte Dienstleistungspalette einschließlich Sprachtelefondienste zwischen Festanschlüssen und Bereitstellung von Übertragungskapazitäten für andere Netzbetreiber umfaßt, will Cégétel zum zweitgrößten Telekommunikationsunternehmen in Frankreich avancieren.

(10) Mit Ausnahme der von SNCF benötigten Anschlußdienste wird TD keine unmittelbaren Dienste für Endnutzer, seien es Unternehmen oder Privatpersonen, zur Verfügung stellen. Gemäß Artikel 1 der Rahmenvereinbarung umfaßt das Spektrum der TD-Leistungen

a) Zusammenschaltung von Fernnetzen anderer Telekommunikationsbetreiber,

b) Bereitstellung von Fernnetz-Übertragungskapazitäten für Cégétel und die Cégétel-Tochtergesellschaften, aber auch für andere Netzbetreiber und Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen,

c) Erbringung eines durchgängigen Sprachtelefondienstes im Fernnetz, der ausschließlich von den Cégétel-Tochtergesellschaften "Cégétel Le 7"(7) (Privatkundengeschäft) und "Cégétel Entreprise" (Geschäftskunden) vermarktet wird (TD ist an diesen Gesellschaften mit beteiligt).

(11) Durch den Einstieg von Cégétel bei TD ergibt sich folgende Aufteilung des TD-Gesellschaftskapitals unter den Anteilseignern:

- SNCF: zwischen knapp über 50 % und 60 %,

- Cégétel: zwischen 40 % und knapp unter 50 %,

- etwaiger dritter Gesellschafter: 10 %.

(12) TD wird von einem Firmenvorstand ("Directoire"), einem Aufsichtsrat und einem Gesellschafterausschuß geleitet. Der Firmenvorstand, der für das Tagesgeschäft von TD zuständig ist, besteht aus fünf Mitgliedern: SNCF und Cégétel entsenden jeweils zwei Mitglieder, während der Vorsitzende vom Aufsichtsrat ernannt wird; dabei handelt es sich um eine außenstehende fachlich kompetente Person, die die Zustimmung beider Vertragsparteien findet. Der aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Firmenvorstands. In dem Aufsichtsrat, dessen Mitglieder von der Gesellschafterversammlung bestimmt werden, ist SNCF stets mit einem Mitglied mehr vertreten als Cégétel. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats wird aus den eigenen Reihen von den Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt, die auf Vorschlag von SNCF ernannt werden. Der aus zehn Mitgliedern bestehende Gesellschafterausschuß, die je zur Hälfte von Cégétel und SNCF bestellt werden, hat die Aufgabe, die Parteien auf eine gemeinsame Position in einer Reihe von Fragen festzulegen, so z. B. bei Entscheidungen über die zukünftige Unternehmensstrategie von TD, der Annahme oder Änderung des Unternehmensplans und des jährlichen Geschäftsetats sowie bei Entscheidungen über den Erwerb von Vermögenswerten oder größere Investitionsvorhaben.

D. RELEVANTER MARKT

a) Produktmarkt

(13) TD betreibt ein Telekommunikationsnetz, das eine Alternative zum Netz des traditionellen Betreibers France Télécom bieten soll. Das Unternehmen wird Übertragungskapazitäten im Fernnetz zur Verfügung stellen, die hauptsächlich von Cégétel, aber auch von anderen Betreibern zur Bewältigung ihres inländischen Telekommunikationsverkehrsaufkommens genutzt werden. Das Recht, die Kapazitäten für die Erbringung von Sprachtelefondiensten im Fernnetz zu nutzen, ist ausschließlich Cégétel vorbehalten. Die notifizierten Vereinbarungen berühren somit folgende Märkte: a) den Markt für Übertragungsdienste im Auftrag anderer Betreiber und b) den Markt für die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten im festen Fernnetz. Diese beiden Märkte wurden bereits in zahlreichen früheren Entscheidungen der Kommission definiert(8). Wie schon seinerzeit kann auch in diesem Fall auf eine genaue Abgrenzung des Produktmarkts verzichtet werden, da die geplante Maßnahme selbst bei genauester Unterscheidung der Märkte in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht keine Probleme aufwirft.

b) Relevanter räumlicher Markt

(14) Der räumlich relevante Markt im Bereich der Telekommunikation wird bestimmt durch a) die Größe und Reichweite des Netzes sowie die Kunden, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit dem Netz erreicht und bedarfsgerecht versorgt werden können, und b) die gesetzlichen und ordnungspolitischen Vorschriften des Landes, in dem der Betreiber tätig ist.

(15) Angesichts der bestehenden Regelungen und Genehmigungsverfahren für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten im festen Fernnetz ist der Inlandsmarkt als der geographisch relevante Markt anzusehen. Darüber hinaus wird das TD-Netz nicht über die französischen Landesgrenzen hinausreichen. Der räumlich relevante Markt für die Erbringung von Übertragungsdiensten zugunsten anderer Telekommunikationsunternehmen ist somit Frankreich.

c) Stellung der Vertragsparteien auf dem Telekommunikationsmarkt

(16) SNCF ist kein kommerzieller Anbieter von Telekommunikationsleistungen. TD und Cégétel sind erst seit 1. Februar 1998 auf dem Markt für Sprachtelefondienste im Fernnetz tätig, der in Frankreich seit 1. Januar 1998 liberalisiert ist. 1997 hatte TD im Bereich der Bereitstellung von Übertragungskapazitäten einen kaum nennenswerten Marktanteil.

d) Hauptwettbewerber

(17) Bis 31. Dezember 1997 verfügte France Télécom in Frankreich über das Monopol bei den Sprachtelefondiensten im Fernnetz. Hier verfügt das Unternehmen immer noch über eine starke Stellung. Im Bereich der Bereitstellung von Übertragungskapazitäten im Fernnetz und bei der Bereitstellung von Zusammenschaltungsdiensten beträgt der Marktanteil von France Télécom jeweils immer noch über 95 %, so daß auch hier eine überaus starke Marktposition besteht.

(18) Inzwischen haben aber auch viele andere Unternehmen Geschäftstätigkeiten auf dem französischen Telekommunikationsmarkt entwickelt oder verfolgen entsprechende Absichten. Sie haben dabei den gesamten Markt im Auge (9 Telekom) oder aber Teilmärkte: Wiederverkauf von Fernsprechdiensten (Axis, Kertel usw.), Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen (Hermes, Colt, Esprit Telecom) oder Diensten für Geschäftskunden (WorldCom, Siris, Colt, Omnicom usw.), örtlichen Netzzugang (Lyonnaise Câble) usw. Bis zum 8. April 1999 waren bereits 59 Genehmigungen(9) für den Betrieb eines Telekommunikationsnetzes und/oder die Erbringung von Telekommunikationsdiensten von der nationalen Regulierungsbehörde erteilt worden. Sieben Betreiber erhielten eine sogenannte Betreiberkurzvorwahl.

E. DIE ANGEMELDETEN VEREINBARUNGEN IM EINZELNEN

Vereinbarungen

(19) Die Grundlagen und Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen SNCF und Cégétel im Rahmen von TD wurden in einer Vereinbarung schriftlich fixiert. Diese am 11. April 1997 unterzeichnete Rahmenvereinbarung beinhaltet unter anderem:

- einen TD-Netzentwicklungsplan (Anhang 2 der Rahmenvereinbarung),

- einen Unternehmensplan mit ersten Vorgaben für die weitere Entwicklung von TD (Anhang 9 der Rahmenvereinbarung),

- eine Vermarktungsvereinbarung, in der die Bedingungen für 1. den Vertrieb der TD-Telefondienste im Fernnetz durch Cégétel, 2. die Zusammenschaltung von Netzen und 3. die Bereitstellung von Fernübertragungskapazitäten festgelegt sind (Anhang 3 der Rahmenvereinbarung),

- einen Vertrag über die Nutzung des TD-Netzes durch SNCF (Anhang 5 der Rahmenvereinbarung),

- einen Vertrag über die Wartung des TD-Netzes durch SNCF (Anhang 6 der Rahmenvereinbarung).

Vertragsbestimmungen

a) Einbringung vorhandener Glasfaserkabelnetzkapazitäten

(20) Mit Vertrag vom 22. November 1996 räumte SNCF TD das ausschließliche Recht zur Nutzung der überschüssigen Kapazitäten ihres bestehenden Glasfasernetzes ein. Cégétel brachte ihrerseits ihr eigenes Glasfaserfernnetz sowie die Glasfasernetze ihrer Tochtergesellschaften in das Unternehmen ein. Cégétel Longue Distance wurde von TD übernommen.

b) Vorrangige Nutzung des Bahngeländes

(21) Ebenfalls mit Vertrag vom 22. November 1996 gewährte SNCF(10) TD das nichtausschließliche Recht, zum Zweck des weiteren Netzausbaus während 30 Jahren öffentliches Bahngelände nutzen zu dürfen. Um TD die Fertigstellung seines Netzes innerhalb kürzester Frist zu ermöglichen, hat SNCF dem Unternehmen zudem ein Recht auf "vorrangigen Zugang" zu SNCF-Gelände für einen Zeitraum von 3 IJrac12; Jahren (1997 bis 2000) eingeräumt, wobei SNCF bei Nichteinhaltung eine Vertragsstrafe droht.

(22) Die Bestimmungen, die den Umfang dieses Vorrechts regeln, sowie die Anwendungsmodalitäten wurden auf Betreiben der Kommission, wie anschließend in den Erwägungsgründen 28, 29 und 30 beschrieben, geändert.

c) Alleinvermarktungsrecht für Sprachtelefondienste

(23) Die Vermarktung der im Fernnetz erbrachten TD-Sprachtelefondienste für Privatkunden erfolgt ausschließlich über das Gemeinschaftsunternehmen Cégétel Le 7, an dem Cégétel eine 80 %ige und TD eine 20 %ige Beteiligung hat. Die Ende-zu-Ende-Sprachtelefondienste für Geschäftskunden werden ausschließlich von Cégétel Entreprise vermarktet, an dem Cégétel und TD ebenfalls mit 80 % bzw. 20 % beteiligt sind.

d) Exklusivvertrag über den Bezug von Übertragungskapazitäten

(24) Cégétel hat in eigenem Namen und im Namen ihrer Tochtergesellschaften mit TD einen Exklusivvertrag abgeschlossen, in dem diese sich verpflichten, die für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten im französischen Fernnetz erforderlichen Übertragungskapazitäten ausschließlich von TD zu beziehen. Sollten die TD-Preise über dem Marktpreis liegen, kann Cégétel auch auf andere Betreiber zurückgreifen. Bei entsprechendem Bedarf von Cégétel kann TD auch Kapazitäten von anderen Betreibern beziehen. Frühere Liefervereinbarungen von Cégétel bleiben hiervon unberührt.

e) Wettbewerbsverbot

(25) SNCF hat sich verpflichtet, im Telekommunikationssektor weder direkt noch indirekt über eine Tochtergesellschaft Tätigkeiten im Wettbewerb zu TD oder der Cégétel-Unternehmensgruppe auszuüben.

(26) Cégétel hat zugesichert, abgesehen vom TD-Netz in keine anderen Fernübertragungsnetze zu investieren.

(27) TD hat sich verpflichtet, Cégétel Le 7 und Cégétel Entreprise bei der Vermarktung der Telekommunikationsdienste keine Konkurrenz zu machen.

F. ÄNDERUNGEN DER VEREINBARUNGEN

(28) Am 18. März 1998 teilte die Kommission den Vertragsparteien mit, daß eine erste Prüfung ergeben habe, daß die Klausel, die TD vorrangigen Zugang zu bahneigenem Gelände einräume, in den Anwendungsbereich des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag falle und nach jetzigem Stand für eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 nicht in Frage komme. Am 20. April 1998 erklärten sich die Vertragsparteien bereit, die fragliche Klausel in einer Weise abzuändern, die deutlich macht, wie weit das TD eingeräumte Vorrecht reicht, wie es praktisch angewendet werden soll und unter welchen Voraussetzungen die in der Vereinbarung vorgesehene Vertragsstrafe fällig wird. Am 31. Juli 1998 reichten die Parteien Änderungen zu den ursprünglichen Vereinbarungen ein, in denen die Anmerkungen der Kommission berücksichtigt sind: So sollen Dritte gleiche Rechte wie TD erhalten, wenn es für sie keine Alternative zur Verlegung der Kabel entlang der Bahnanlagen gibt (z. B. in engen Tälern). Außerdem bleibt es SNCF (bzw. je nach Sachlage RFF, siehe Fußnote 10) unbenommen, anderen Telekommunikationsunternehmen Zugang zu ihren Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, solange der Ausbau des TD-Netzes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(29) Laut geänderter Fassung kann SNCF somit anderen Betreibern den Zugang zu ihren Infrastruktureinrichtungen gestatten, wenn der Ausbau des TD-Netzes dadurch nicht behindert wird.

(30) Zudem ist das Vorrecht auf den für die Installierung des Netzes erforderlichen Mindestzeitraum begrenzt (1997-2000). SNCF hat sich ferner ausdrücklich verpflichtet, diese Bestimmung nicht anzuwenden, sofern andere Unternehmen Zugang zu bestimmten Abschnitten des bahneigenen Geländes haben möchten, weil sie ohne Verlegung von Kabeln auf diesem Gelände ihr Telekommunikationsnetz nicht errichten könnten.

G. BEMERKUNGEN DRITTER

(31) Im Anschluß an die Veröffentlichung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erhielt die Kommission insgesamt vier Stellungnahmen. Darin ging es hauptsächlich um die Änderungen im Zusammenhang mit dem TD eingeräumten Vorrang bei der Nutzung von SCNF-eigenem Gelände und dem eingeschränkten Zugang zu den Bahnanlagen, solange TD mit der Netzentwicklung beschäftigt ist, sowie um die bestehenden Alternativen zum französischen Schienennetz als Grundlage für den Aufbau eines Telekommunikationsnetzes. Die Stellungnahmen wurden von der Kommission eingehend geprüft. Angesichts der von den Parteien vorgenommenen Nachbesserungen am Vertragswerk sah die Kommission jedoch keine Veranlassung, von ihrer befürwortenden Haltung abzurücken.

II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. ANWENDUNG VON ARTIKEL 81 ABSATZ 1 EG-VERTRAG AUF DIE BETEILIGUNG VON CÉGÉTEL AN TD

(32) SNCF und Cégétel sind weder faktische noch potentielle Konkurrenten, da sie auf völlig unterschiedlichen Märkten tätig sind. Cégétel ist nahezu in allen Bereichen des französischen Telekommunikationsmarkts aktiv oder dabei, aktiv zu werden, wohingegen die Aktivitäten der französischen Eisenbahngesellschaft SNCF im Bereich der Telekommunikation keinen kommerziellen Charakter haben, sondern darauf beschränkt sind, die für die Entwicklung und Erbringung von Telekommunikationsdiensten erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Zudem ist der Markt, auf dem sich TD hauptsächlich betätigen wird (Übertragungsdienste für andere Telekommunikationsunternehmen), sowohl für SNCF als auch für Cégétel Neuland.

(33) SNCF ist ein staatliches Unternehmen, das das französische Eisenbahnnetz betreibt und keine Absichten hat, sich ebenfalls als Telekommunikationsunternehmen zu etablieren. Die Gründung von TD sollte SNCF nicht den Einstieg in den Telekommunikationsmarkt ermöglichen, sondern diente lediglich dem Aufbau eines ursprünglich für den eigenen Gebrauch bestimmten Telekommunikationsnetzes. Die französischen Behörden haben bestätigt, daß der Gesellschaftszweck von TD als Tochtergesellschaft von SNCF auf die Nutzung des Netzes beschränkt werden soll(11). Cégétel erhält durch die Vereinbarung landesweit Zugang zu den Infrastruktureinrichtungen der französischen Bahn, um ein eigenes Telekommunikationsnetz aufzubauen. Die französische Bahn erhält als Gegenleistung eine atypische Rendite aus den von ihr eingebrachten Vermögenswerten sowie Übertragungskapazitäten für den eigenen Gebrauch.

(34) Der Aufbau eines landesweiten Fernmeldenetzes erstreckt sich über mehrere Jahre und erfordert Investitionen in beträchtlicher Höhe. Es wäre unrealistisch zu erwarten, daß TD Investitionen in solcher Höhe ohne Zutun eines universellen Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen unternimmt, der sich unabhängig von der Infrastruktur und den Dienstleistungen des traditionellen französischen Fernmeldebetreibers auf dem Markt etablieren möchte.

(35) Cégétel ist ein Neuling auf dem französischen Telekommunikationsmarkt und sieht sich mit France Télécom einer starken Konkurrenz gegenüber. Cégétel verfügt über kein eigenes Backbone-Netz und war daher bisher, um ihre Dienste anbieten zu können, auf die Infrastruktur von France Télécom angewiesen. Mit Hilfe von TD erhält Cégétel Zugang zum landesweiten französischen Eisenbahnnetz, um hiermit ein eigenes Telekommunikationsnetz aufzubauen. Dieses Netz wird das erste landesweite alternative Netz zu dem von der traditionellen Telekommunikationsgesellschaft betriebenen Netz in Frankreich sein. Sicherlich gibt es neben dem Bahnnetz noch eine Reihe anderer Infrastruktureinrichtungen, die für die Errichtung eines Telekommunikationsnetzes genutzt und für Cégétel eine Alternative zum Erwerb einer Beteiligung an TD hätten darstellen können, doch hätte Cégétel ohne das bestehende TD-Netz und das ihr eingeräumte Vorrecht auf Nutzung der SNCF-eigenen Anlagen wohl kaum so schnell, nämlich zum 1. Februar 1998, Sprachtelefondienste im Fernnetz (einschließlich Transitvermittlungsdienste und Bereitstellung von Mietleitungen) anbieten können.

(36) Die angemeldeten Vereinbarungen sehen eine Aufteilung der Aufgaben zwischen einerseits TD, das für die technischen Aspekte des Aufbaus, der Instandhaltung und des Funktionierens des Telekommunikationsnetzes verantwortlich sein wird, und andererseits Cégétel, das durch Cégétel Le 7 und Cégétel Entreprises kommerzielle Telekommunikationsdienste für Endkunden anbieten wird, vor.

(37) Der französische Telekommunikationsmarkt wurde erst vor relativ kurzer Zeit vollständig liberalisiert (1. Januar 1998), und neue Marktteilnehmer sind daher einem starken Druck durch den etablierten Betreiber ausgesetzt, der bis dahin bei der Bereitstellung von Übertragungsleitungen im französischen Inland konkurrenzlos war. Alternative Infrastrukturen sind in Frankreich seit dem 1. Juli 1996 zugelassen. Verschiedene Telekommunikationsunternehmen sind derzeit dabei oder beabsichtigen, in Frankreich ein landesweites Glasfasernetz aufzubauen, darunter Hermes(12), Colt, Worldcom/MCI sowie Cable & Wireless. Vor diesem Hintergrund ist es unwahrscheinlich, daß die gemeldete Vereinbarung zu einer Behinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf dem hier bezeichneten Markt führt. Die Vereinbarungen versetzen Cégétel in die Lage, ihr eigenes Netz aufzubauen und über die von TD eingerichteten Übertragungskapazitäten Dienste im Fernnetz anzubieten, so daß das Unternehmen nicht mehr auf das Backbone-Netz des traditionellen Betreibers angewiesen ist und daher auf dem Markt eine ernstzunehmendere Konkurrenz darstellt.

(38) Die Vereinbarungen werden auf die Wettbewerbsposition Dritter kaum Auswirkungen haben, da SNCF anderen Betreibern bis zu einem gewissen Grad Zugang zu ihren Infrastruktureinrichtungen gewähren darf. Sonstige Anbieter von Telekommunikationsdiensten würden außerdem von den zusätzlichen Übertragungskapazitäten, die von TD geschaffen werden, profitieren.

(39) Die Kommission hat festgestellt, daß neu zugelassene Betreiber wie TD für den Ausbau ihrer Netze Zugang zu öffentlichem und privatem Grundbesitz benötigen und daß die Mitbenutzung von Einrichtungen, jedenfalls im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung von Netzen, aus stadtplanerischen, umwelttechnischen und wirtschaftlichen Gründen von Vorteil ist(13).

(40) Aus den oben erläuterten Gründen ist daher Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag auf den Erwerb einer Kapitalbeteiligung an TD durch Cégétel nicht anwendbar.

B. ANWENDUNG VON ARTIKEL 81 ABSATZ 1 EG-VERTRAG AUF DIE VERTRAGSBESTIMMUNGEN

(41) Die in den Erwägungsgründen 28, 29 und 30 aufgeführten Vertragsbestimmungen sind insofern als Nebenabreden zu betrachten, als sie in direktem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit von TD stehen, die ohne diese Bestimmungen nicht möglich wäre. Ausschlaggebend für das Engagement Cégétels - selbst neu auf dem französischen Telekommunikationsmarkt - war der Aufbau eines alternativen landesweiten Telekommunikationsnetzes. Hierfür sind jedoch Investitionen in erheblicher Höhe erforderlich. Durch die Vertragsbestimmungen soll sichergestellt werden, daß TD unter den gegebenen Umständen in der Lage ist, sich innerhalb kurzer Zeit auf dem Markt zu etablieren.

a) Ausschließliche Nutzung des SNCF-Glasfasernetzes durch TD

(42) Durch das TD eingeräumte ausschließliche Nutzungsrecht stellt SNCF sicher, daß TD auch in Zukunft über die nötigen Ressourcen zur Weiterführung seines Kerngeschäfts verfügt. Das alleinige Nutzungsrecht steht im Mittelpunkt der Vereinbarung über die Sacheinlagen. Ein weiterer Grund für diese Vertragsklausel war die Entscheidung von SNCF, selbst nicht auf dem Telekommunikationssektor tätig zu werden und sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb des entlang der Gleisanlagen verlaufenden Netzes der Tochtergesellschaft TD zu übertragen. Eine weitere Aufgabe von TD besteht in der Konzipierung und Wartung eines landesweiten Telekommunikationsnetzes, das auf dem bereits bestehenden SNCF-Glasfasernetz aufbaut. Eine Umrüstung dieses Netzes ist jedoch unumgänglich, da es für größere Kapazitäten ausgelegt und in das Gesamtnetz integriert werden muß. Würde TD nicht das alleinige Recht zur Nutzung des SNCF-Glasfasernetzes übertragen, wäre diese Aufgabe nur schwer zu erfuellen.

b) Vorrangige Nutzung von bahneigenem Gelände

(43) Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, daß der in dem Unternehmensplan vorgesehene Zeitplan für den Netzausbau, auf dem die gesamte Geschäftstätigkeit von TD basiert, eingehalten wird. Cégétel stützt sich bei der Abwicklung des Telekommunikationsverkehrs im Fernnetz ausschließlich auf das TD-Netz. Die vorrangige Nutzung von Bahngelände ist angesichts der gesetzlichen Auflagen im Zusammenhang mit der Errichtung des Netzes und im Interesse der Aufrechterhaltung und der Sicherheit des Schienenverkehrs gerechtfertigt. Der Wortlaut der geänderten Vereinbarungen (siehe Erwägungsgründe 28, 29 und 30) läßt in keiner Weise den Schluß zu, daß TD ein Ausschließlichkeitsrecht eingeräumt wurde, und schließt den Zugang Dritter zu bahneigenem Gelände zwecks Verlegung von Kabeln nicht aus(14). Die Errichtung von Netzen durch konkurrierende Betreiber ist somit nicht ausgeschlossen.

c) Alleinvertrieb der TD-Sprachtelefondienste durch Cégétel

(44) In einer gesonderten Vereinbarung ist vorgesehen, daß TD seine Sprachtelefondienste nicht selber beim Endverbraucher vermarktet, sondern Cégétel zur Verfügung stellt (siehe Artikel 2.1 der Vermarktungsvereinbarung). Die beiden Muttergesellschaften haben sich darauf geeinigt, daß TD für den technischen Teil, d. h. Installierung und Betrieb des Netzes, zuständig ist, während Cégétel über Cégétel Le 7 und Cégétel Entreprises die Dienste vermarktet. Daran zeigt sich, daß SNCF die Tätigkeit von TD auf den Betrieb und die Nutzung des Telekommunikationsnetzes zu beschränken gedenkt. Aus diesem Grund bedarf es einer Vermarktungsvereinbarung, die sicherstellt, daß TD Abnehmer für die von ihm im Fernnetz angebotenen Sprachtelefondienste findet. Die Vereinbarung sorgt somit dafür, daß eine ausreichende Nachfrage nach TD-Diensten besteht, um auf dem Markt bestehen zu können, und trägt zu dessen langfristiger Überlebensfähigkeit als Netzbetreibergesellschaft bei.

d) Exklusiver Bezug von Übertragungskapazitäten

(45) Die in den Artikeln 4.4 und 4.5 der Rahmenvereinbarung verankerte Verpflichtung, die die Geschäftstätigkeit von Cégétel an das TD-Netz bindet, soll ähnlich wie in obigem Fall sicherstellen, daß das Gemeinschaftsunternehmen ein effektives und gewinnbringendes Mindestgeschäftsvolumen sowie regelmäßige Einkünfte hat. Diese Verpflichtung gilt jedoch keineswegs uneingeschränkt: Zum einen kann Cégétel von anderen Betreibern Kapazitäten beziehen, wenn die TD-Preise über den Marktpreisen liegen, und zum anderen braucht Cégétel frühere Liefervereinbarungen nicht aufkündigen.

(46) Die besonderen Umstände im vorliegenden Fall lassen den Schluß zu, daß das TD eingeräumte Recht auf ausschließliche Nutzung des SNCF-Glasfasernetzes, das dem Unternehmen eingeräumte Vorrecht auf Nutzung von bahneigenem Gelände in der von den Vertragsparteien in der nachgebesserten Fassung der Vereinbarungen vom 31. Juli 1998 beschriebenen Form, das Cégétel eingeräumte Alleinvermarktungsrecht für die Sprachtelefondienste und die Cégétel auferlegte Bezugsverpflichtung mit der erfolgreichen Errichtung des Netzes und dem Betrieb von TD in unmittelbarem Zusammenhang stehen und zur Erreichung beider Ziele notwendig sind. Nach den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags sind sie daher als Nebenabreden zu dem Vorhaben der Vertragsparteien zu betrachten.

(47) Die Nebenabreden sind in Verbindung mit der Unternehmensgründung zu bewerten. Da die Vereinbarungen zwischen SNCF und Cégétel über die Gründung von TD aus den oben erläuterten Gründen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, gilt dies demzufolge auch für die genannten Vertragsbestimmungen.

e) Wettbewerbsverbot

(48) Das SNCF und Cégétel auferlegte Wettbewerbsverbot (siehe die Artikel 3 und 36 bzw. Artikel 4.8 der Rahmenvereinbarung) bietet die Gewähr dafür, daß Cégétel und SNCF, die bisher nicht im Wettbewerb miteinander standen und sich auf einem für beide Seiten neuen Produktmarkt zu etablieren versuchen, ihre Anstrengungen auf TD konzentrieren. Außerdem soll durch die Wettbewerbsklausel die Stellung von TD auf dem Markt gefestigt werden. Dies ist deshalb wichtig, weil das unter Nutzung der Infrastruktureinrichtungen der französischen Bahn gebaute TD-Netz eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, daß Cégétel zu einem universellen Anbieter von Telekommunikationsdiensten wird. Das TD auferlegte Wettbewerbsverbot stellt sicher, daß TD seine Anstrengungen auf die Nutzung des Telekommunikationsnetzes konzentrieren wird -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausgehend von ihrem jetzigen Kenntnisstand besteht für die Kommission keine Veranlassung, wegen der angemeldeten Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der Société nationale des chemins de fer francais und Cégétel S.A. im Rahmen der gemeinsamen Tochtergesellschaft Télécom Développement gemäß Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen einzuschreiten.

Artikel 2

Die Entscheidung ist gerichtet an:

1. Société nationale des chemins de fer français 88, rue Saint-Lazare F - 75009 Paris

2. Cégétel S.A. 52, rue d'Anjou F - 75008 Paris

3. Télécom Développement 88, rue Saint-Lazare F - 75009 Paris

Brüssel, den 27. Juli 1999

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.

(2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5.

(3) ABl. C 293 vom 22.9.1998, S. 4.

(4) Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.

(5) Ehemals "Compagnie Générale des Eaux (CGE)".

(6) SBCI ist eine 100 %ige Tochter der SBC Communications Inc., eines US-Unternehmens, das vornehmlich Telekommunikationsdienstleistungen anbietet.

(7) Vormals Télécom Developpement Services (TDS).

(8) Siehe Entscheidung 96/547/EG (Sache IV/35.617) der Kommission (ABI. L 239 vom 19.9.1996, S. 57), Entscheidung 97/780/EG (Sache IV/35.830) der Kommission (ABI. L 318 vom 20.11.1997, S. 1) und Entscheidung 1999/573/EG (Sache IV/36.592) (siehe Seite 14 dieses Amtsblatts).

(9) Quelle: Regulierungsbehörde für das Telekommunikationswesen, Zulassungen L. 33-1 (Netzbetreiberlizenz) und L. 34-1 (Lizenz für die Bereitstellung eines öffentlichen Fernsprechdienstes).

(10) Das Gesetz 97-135 vom 13. Februar 1997 (ABl. vom 15.2.1997) sieht vor, daß SNCF das Eigentum an den Bahnanlagen (vor allem Gleisanlagen, Bahnsteige und Warenlager) an "Réseau Ferré de France (RFF)" abtritt, das Unternehmen, das durch dieses Gesetz errichtet wurde. Es enthält u. a. eine Übergangsregelung, die besagt, daß von SNCF zwischen dem 1. Januar 1997 bis zur Verkündung des Gesetzes abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die das RFF übertragene Eigentum betreffen, so behandelt werden, als wären sie namens und im Auftrag von RFF abgeschlossen worden (Artikel 16 des Gesetzes). Aus diesem Grund wurde in Artikel 36 der späteren Rahmenvereinbarung vom 11. April 1997 zwischen SNCF und Cégétel ausdrücklich festgelegt, daß jene Vertragsbestimmungen, die den gemäß dem Gesetz vom 13. Februar 1997 vollzogenen Eigentumsübergang auf RFF berühren, als namens und im Auftrag von RFF ausgehandelte Bestimmungen gelten.

(11) Siehe Schreiben des französischen Staatssekretärs im Verkehrsministerium an den Präsidenten der SNCF vom 17. Juli 1996.

(12) SNCF hält indirekt mittels einer 9 %igen Beteiligung an HitTail BV Anteile an Hermes.

(13) Vgl. Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juli 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (ABl. L 192 vom 24.7.1990, S. 10), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/19/EG (ABl. L 74 vom 22.3.1996, S. 13).

(14) Die Modalitäten für die Aufnahme von Arbeiten auf bahneigenem Gelände sind im französischen Gesetz 97-135 vom 13. Februar 1997 festgelegt (ABl. vom 15.2.1997, Anhang 5).