1999/205/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Februar 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft an Personal-Computer (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 425) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 070 vom 17/03/1999 S. 0046 - 0048
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Februar 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft an Personal-Computer (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 425) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/205/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 5 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 sind die Bedingungen für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 ist die Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses anhand der für die Produktgruppe geltenden spezifischen Umweltkriterien zu beurteilen. In Erwägung, daß die Gemeinschaft ein Abkommen zur Koordinierung von Energieetikettierung verhandelt, welches auf dem US-amerikanischen "Energy Star" basiert. Es empfiehlt sich, die Kriterien im Abstand von zwei Jahren zu überprüfen, um den Energiebedarf der technologischen Innovation, den Marktentwicklungen sowie dem oben erwähnten "Energy Star"-Programm anzupassen. Die Kommission hat gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 die wichtigsten Interessengruppen im Rahmen eines Diskussionforums konsultiert. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 eingesetzten Ausschusses überein - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Produktgruppe "Personal-Computer" (nachstehend "Produktgruppe" genannt) umfaßt: im Handel verfügbare ortsfeste Computer, die aus einem Bildschirm, einer Zentraleinheit und einer Tastatur bestehen. Artikel 2 Die Umweltverträglichkeit und Gebrauchsfähigkeit der Produktgruppe werden anhand der im Anhang aufgeführten spezifischen Umweltkriterien bewertet. Artikel 3 Die Definition der Produktgruppe und die hierauf anzuwendenden spezifischen Umweltkriterien sind für die Dauer von zwei Jahren ab dem ersten Tag des Monats gültig, der auf die Annahme der Kriterien folgt. Falls vor Ablauf dieses Zeitraums keine neuen Umweltkriterien festgelegt wurden, wird ihre Gültigkeitsdauer um ein weiteres Jahr verlängert. Artikel 4 Aus verwaltungstechnischen Gründen wird dieser Produktgruppe der Code 013 zugeordnet. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 26. Februar 1999 Für die Kommission Ritt BJERREGAARD Mitglied der Kommission (1) ABl. L 99 vom 11. 4. 1992, S. 1. ANHANG ZIELE Das Umweltzeichen wird nur für Personal-Computer vergeben, die den Kriterien dieses Anhangs entsprechen. Diese sollen - die durch den Energieverbrauch bedingten Umweltschäden oder -risiken (Treibhauseffekt, Übersäuerung, Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen) durch Senkung des Energieverbrauchs verringern, - die durch die Nutzung natürlicher Ressourcen bedingten Umweltschäden verringern, indem die Möglichkeit der Aufrüstung, Rückführung und Wartung des Computers gefördert wird. Darüber hinaus fördern diese Kriterien die optimale Nutzung und stärken das Umweltbewußtsein des Verbrauchers. Auch dient die Kennzeichnung von Kunststoff-Bauteilen deren Wiederverwertung. HAUPTKRITERIEN 1. Energieeinsparungen: Bildschirm Im Schlafzustand (sleep mode) darf der Bildschirm nicht mehr als 10 Watt verbrauchen. Im Tiefschlafzustand (deep-sleep mode) darf der Bildschirm nicht mehr als 3 Watt verbrauchen. Zwischen dem Betriebs- und dem Schlafzustand und anschließend zwischen diesem und dem Tiefschlafzustand müssen ≤ 30 Minuten der Untätigkeit verstreichen. Der Hersteller muß dieses Merkmal einbauen, der Anwender kann es jedoch abstellen. 2. Energieeinsparungen: Zentraleinheit Im Schlafzustand darf die Zentraleinheit nicht mehr als 27 Watt verbrauchen, wenn sie nicht im Netz betrieben wird (Stand-alone-Modus). Zwischen dem Betriebs- und dem Schlafzustand müssen ≤ 30 Minuten der Untätigkeit verstreichen. Der Hersteller muß dieses Merkmal einbauen, der Anwender kann es jedoch abstellen. Im Abschaltzustand darf die Zentraleinheit nicht mehr als 5 Watt verbrauchen. 3. Verlängerung der Lebensdauer Der Hersteller muß garantieren, daß die Zentraleinheit und die Tastatur mindestens drei Jahre und der Bildschirm mindestens ein Jahr lang funktionieren. Diese Garantie läuft ab dem Tag der Auslieferung an den Kunden. Die Verfügbarkeit kompatibler Ersatzteile und der Kundendienst sind für fünf Jahre ab dem Versanddatum zu garantieren. Darüber hinaus muß der Personal-Computer folgende Kriterien erfuellen: 1. Die Zentraleinheit ist nach dem Bausteinprinzip auszulegen, damit die Komponenten leicht zugänglich sind. 2. Die Zentraleinheit muß mit allgemein verfügbaren Werkzeugen zugänglich sein, damit die Bauteile problemlos ausgetauscht werden können. 3. Die Aufrüstbarkeit ist zumindest für den Rechner, die Graphik-Karte, den Direktzugriffsspeicher und das CD-ROM-Laufwerk, falls vorhanden, zu gewährleisten. 4. Es müssen ein oder mehrere freie Steckplätze zur Verfügung stehen. KRITERIEN FÜR DIE OPTIMALE NUTZUNG 4. Rücknahme und Recycling Der Hersteller garantiert die Rücknahme des Personal-Computer und ersetzter Bauteile, mit Ausnahme von Komponenten, die vom Anwender kontaminiert wurden (z. B. durch medizinische oder nukleare Anwendungen). Darüber hinaus muß der Personal-Computer folgende Kriterien erfuellen: 1. Die Zentraleinheit muß von einer geschulten Person allein zerlegt werden können. 2. Der Hersteller muß die Zerlegung der Zentraleinheit überprüfen und einen entsprechenden Bericht erstellen. Aus diesem Bericht muß u. a. hervorgehen, daß die Verbindungen - leicht auffindbar und zugänglich, - so weit wie möglich genormt und - mit Allzweckwerkzeugen zugänglich sind. 3. Inkompatible und gefährliche Werkstoffe müssen ausgesondert werden können. 4. 90 % der Kunststoff- und Metallbestandteile des Gehäuses und des Baugruppenträgers müssen wiederverwertbar sein. 5. Falls Etiketten erforderlich sind, müssen sie leicht abzulösen oder integriert sein. 6. Kunststoffteile a) dürfen kein vom Hersteller zugesetztes Blei oder Kadmium enthalten, b) müssen aus einem Polymer oder kompatiblen Polymeren bestehen, mit Ausnahme der Abdeckung, die höchstens zwei trennbare Polymere enthalten darf, c) dürfen keine metallischen Einlagen enthalten, die sich nicht aussondern lassen. 7. Kunststoffteile, die mehr als 25 Gramm wiegen, a) dürfen keine Flammschutzmittel mit organisch gebundenem Brom oder Chlor enthalten, b) müssen mit einer permanenten Kennzeichnung des Werkstoffs gemäß ISO 11469 versehen sein. Ausgenommen hiervon sind extrudierte Kunststoffe. 5. Hinweise für den Anwender Dem Personal-Computer muß beim Verkauf eine Bedienungsanleitung beiliegen, die Hinweise zur umweltgerechten Benutzung enthält, insbesondere: 1. Empfehlungen zu den Energiesparmerkmalen, u. a. den Hinweis darauf, daß die Inaktivierung dieser Merkmale einen höheren Energieverbrauch bewirken und somit die Betriebskosten steigern kann; 2. Informationen über den maximalen und minimalen Energieverbrauch der Zentraleinheit und des Bildschirms im Betrieb, im Schlaf-, Tiefschlaf- und Abschaltzustand sowie den Hinweis, daß sich der Energieverbrauch auf Null senken läßt, wenn der Stecker herausgezogen oder die Wandsteckdose abgeschaltet wird; 3. Angaben zur Garantie und Verfügbarkeit von Ersatzteilen; 4. Anleitungen für den Zugang zur Zentraleinheit und zum Austausch von Bauteilen, insbesondere des Rechners, der Graphik-Karte, des Direktzugriffsspeichers und des CD-ROM-Laufwerks, falls vorhanden; 5. Angaben zu den Teilen und Werkstoffen des Personal-Computers, die wiederverwendet und/oder rückgeführt werden können; 6. Ratschläge, wie der Verbraucher die Rücknahmegarantie des Herstellers in Anspruch nehmen kann. 6. Umwelterklärung Dem Produkt ist eine Umwelterklärung für den Anwender beizufügen, die den Empfehlungen des Technischen ECMA-Berichts Nr. 70 "Product-related environmental attributes" entsprechen muß. PRÜFUNGEN 7. Prüflaboratorien Prüfungen, die sich als notwendig erweisen, sind auf Kosten des Antragstellers von Laboratorien durchzuführen, die den allgemeinen Anforderungen der EN 45001 gerecht werden. VERBRAUCHERINFORMATIONEN Der folgende Text ist für den Verbraucher deutlich sichtbar (nach Möglichkeit neben dem Umweltzeichen) anzubringen: - Dieses Produkt erfuellt die Voraussetzungen für das Umweltzeichen der Europäischen Union, da es energiesparend arbeitet und für die Aufrüstung, Widerverwertung und umweltfreundliche Abfallbeseitigung geeignet ist. - Die Bedienungsanleitung enthält weitere Angaben zur Verringerung der Umweltbelastung.