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8.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/6 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1795 DES RATES
vom 1. Oktober 2015
über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 8 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (im Folgenden „Abkommen“) wurde vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 17. Dezember 2014 im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2015/209 des Rates (1) im Namen der Union unterzeichnet. |
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(2) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) wird im Namen der Union genehmigt (2).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (3).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
É. SCHNEIDER
(1) Beschluss (EU) 2015/209 des Rates vom 10. November 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (ABl. L 35 vom 11.2.2015, S. 1).
(2) Das Abkommen wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung im ABl. L 35 vom 11.2.2015 veröffentlicht.
(3) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.