83/222/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. April 1983 über die Kontrolle der Durchführung der einzelstaatlichen Pläne zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest
Amtsblatt Nr. L 121 vom 07/05/1983 S. 0031 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0098
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0182
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0098
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0182
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. April 1983 über die Kontrolle der Durchführung der einzelstaatlichen Pläne zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest (83/222/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (1), insbesondere auf Artikel 5, gestützt auf die Entscheidung 80/1096/EWG des Rates vom 11. November 1980 über die finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Um insbesondere zur Verbesserung des Gesundheitszustandes der Schweine in der Gemeinschaft und zur Erleichterung des Handelsverkehrs beizutragen, hat der Rat mit seiner Richtlinie 80/1095/EWG und mit seiner Entscheidung 80/1096/EWG eine gemeinsame Aktion zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest eingeführt. Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 80/1095/EWG und Artikel 5 Absatz 4 der Entscheidung 80/1096/EWG nimmt die Kommission regelmässig Kontrollen an Ort und Stelle vor, um sich aus tierärztlicher Sicht von der Durchführung der einzelstaatlichen Tilgungspläne zu überzeugen. Zur Anwendung dieser Vorschrift ist die Durchführung dieser an Ort und Stelle stattfindenden Kontrollen zu regeln. Dabei empfiehlt es sich, den Ständigen Veterinärausschuß über die Ergebnisse dieser Kontrollen hinsichtlich der eingeleiteten Maßnahmen zu unterrichten. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Kontrollen, die an Ort und Stelle aus tierärztlicher Sicht vorgenommen werden, um die Durchführung der einzelstaatlichen Pläne zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest zu überwachen, erfolgen im jeweiligen Mitgliedstaat erstmals vor dem 1. Juli 1983 und danach jährlich für die Dauer der gemeinsamen Aktion. Artikel 2 (1) Die Kommission bestimmt in jedem Falle die mit der Vornahme der in Artikel 1 genannten Kontrollen beauftragten Sachverständigen. (2) Die Mitgliedstaaten werden von den Kontrollbesuchen jeweils 30 Tage vorher unterrichtet, um sie in die Lage zu versetzen, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 80/1095/EWG und gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Entscheidung 80/1096/EWG erforderliche Amtshilfe zu leisten. (3) Zur Vornahme der Kontrollen begeben sich die Sachverständigen zu den für die Durchführung der Tilgungspläne zuständigen Landes- oder Regionalbehörden. Auf Wunsch können sie, soweit erforderlich, auch alle von diesen Plänen betroffenen Rinderbestände, Schlachthöfe, Tierkörperbeseitigungsanstalten, Laboratorien oder alle anderen in Frage kommenden Örtlichkeiten oder Räumlichkeiten besichtigen. Artikel 3 Der nach Abschluß der in Artikel 1 genannten Kontrollen erstellte Bericht wird dem Ständigen Veterinärausschuß übermittelt. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 22. April 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 1. (2) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 5.