22.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 415/25


BESCHLUSS (GASP) 2021/2032 DES RATES

vom 19. November 2021

über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der im Rahmen der Ausbildungsmission der EU in Mosambik ausgebildeten militärischen Einheiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) wurde eine Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere können mit der EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses (GASP) 2021/509 Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich finanziert werden.

(2)

Die derzeitige Krise in der Provinz Cabo Delgado im Norden Mosambiks ist vielschichtig und birgt die große Gefahr, in weitere Provinzen des Landes und die Nachbarländer überzugreifen. Die mosambikanische Regierung hat daher die Entsendung einer militärischen Ausbildungsmission der Europäischen Union ohne Exekutivbefugnisse im Rahmen des integrierten Ansatzes der EU für die Krise in der Provinz Cabo Delgado begrüßt.

(3)

Der Rat hat am 12. Juli 2021 den Beschluss (GASP) 2021/1143 des Rates (2) zur Aufstellung einer militärischen Ausbildungsmission der Europäischen Union in Mosambik (EUTM Mozambique) angenommen. Das strategische Ziel der EUTM Mozambique ist die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus der Einheiten der mosambikanischen Streitkräfte, die zur Bildung einer künftigen schnellen Eingreiftruppe ausgewählt wurden, damit diese Einheiten die notwendigen und nachhaltigen Kapazitäten zur Wiederherstellung der Sicherheit in der Provinz Cabo Delgado aufbauen.

(4)

Der Rat hat am 30. Juli 2021 ein Konzeptpapier für eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der EFF zur Unterstützung der im Rahmen der EUTM Mozambique ausgebildeten militärischen Einheiten, einschließlich einer Dringlichkeitsmaßnahme für die Bereitstellung der am dringendsten benötigten Ausrüstung und Ausstattung, die erforderlich sind, damit die beiden mosambikanischen Kompanien, die als erste für eine Ausbildung durch die EUTM Mozambique vorgesehen sind, angemessen geschult werden können, gebilligt.

(5)

Die Außenministerin der Republik Mosambik hat in ihrem Schreiben vom 27. August 2021 an den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) die Union um die Lieferung von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, und Ausstattung für alle mosambikanischen Kompanien, die im Rahmen der EUTM Mozambique ausgebildet werden sollen, ersucht.

(6)

Diese Unterstützungsmaßnahme soll unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere unter Einhaltung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (3), und gemäß den Vorschriften zur Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchgeführt werden.

(7)

Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten und die Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und mit dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

(1)   Es wird eine Unterstützungsmaßnahme zugunsten der Republik Mosambik (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“).

(2)   Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus und der Verlegung der Einheiten der mosambikanischen Streitkräfte, die im Rahmen der EUTM Mozambique ausgebildet werden sollen, um diese Einheiten in die Lage zu versetzen, die notwendigen nachhaltigen Kapazitäten zur Wiederherstellung der Sicherheit in der Provinz Cabo Delgado im Norden Mosambiks aufzubauen und so die Präsenz rechenschaftspflichtiger Strafverfolgungsbehörden, die der Rechtsstaatlichkeit unterliegen, zu ermöglichen, um die Zivilbevölkerung und die Rückkehr rechenschaftspflichtiger staatlicher Strukturen, die Dienste in der gesamten Provinz Cabo Delgado erbringen, zu schützen.

(3)   Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, wird mit der Unterstützungsmaßnahme die Bereitstellung folgender Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, und Ausstattung an die in Absatz 2 genannten mosambikanischen Einheiten finanziert:

a)

persönliche Ausrüstung für Soldaten,

b)

kollektive Ausrüstung für die Kompanie,

c)

Ausrüstung für Bodenmobilität und Amphibienfahrzeuge,

d)

technische Geräte und

e)

ein Feldlazarett.

(4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 30 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen, der als bevollmächtigter Anweisungsbefugter handelt, und der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Einrichtung gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509.

Artikel 2

Finanzielle Vereinbarungen

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 40 000 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

Artikel 3

Vereinbarungen mit dem Begünstigten

(1)   Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die erforderlichen Vereinbarungen, damit dieser die Einhaltung der durch den vorliegenden Beschluss als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sowie der vom Rat am 30. Juli 2021 gebilligten Dringlichkeitsmaßnahme aufgestellten Anforderungen und Bedingungen gewährleistet.

(2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:

a)

die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die von EUTM Mozambique ausgebildeten Einheiten der mosambikanischen Streitkräfte;

b)

die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;

c)

die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;

d)

dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.

(3)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass festgestellt wird, dass der Begünstigte gegen die Verpflichtungen nach Absatz 2 verstößt.

Artikel 4

Durchführung

(1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.

(2)   Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten erfolgt durch das Verteidigungsministerium der Portugiesischen Republik.

Artikel 5

Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

(1)   Der Hohe Vertreter stellt sicher, dass überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 durch den Begünstigten überwacht wird. Diese Überwachung sorgt für das Bewusstsein für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 und trägt zur Prävention solcher Verstöße bei, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht und Handlungen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt durch Einheiten der mosambikanischen Streitkräfte, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden.

(2)   Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:

a)

Überprüfung der Auslieferung, wobei von den Streitkräften, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung Bescheinigungen über die Auslieferung, unterzeichnet werden müssen;

b)

Berichterstattung über das Inventar, wobei der Begünstigte jährlich über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht erstatten muss; die Berichterstattung muss so lange fortgesetzt werden, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) es nicht mehr für notwendig erachtet;

c)

Kontrolle vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter Zutritt gewähren muss, damit dieser auf sein Ersuchen hin Kontrollen vor Ort durchführen kann.

(3)   Sechs Monate nach der Verlegung der ersten beiden von der EUTM Mozambique ausgebildeten Kompanien in die Region Cabo Delgado führt der Hohe Vertreter eine Evaluierung in Form einer ersten Bewertung der Unterstützungsmaßnahme durch. Dies umfasst Besuche vor Ort zur Überprüfung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme gelieferten Ausrüstung und Ausstattung oder andere wirksame Formen von unabhängig bereitgestellten Informationen. Eine abschließende Evaluierung wird nach Abschluss der Lieferung der Ausrüstung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme durchgeführt.

Artikel 6

Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

Artikel 7

Aussetzung und Beendigung

Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.

Das PSK kann dem Rat ferner empfehlen, die Unterstützungsmaßnahme zu beenden.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

(2)  Beschluss (GASP) 2021/1143 des Rates vom 12. Juli 2021 über eine militärische Ausbildungsmission der Europäischen Union in Mosambik (EUTM Mozambique) (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 93).

(3)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).