32004D0313

2004/313/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2003 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten des Unternehmens Graphischer Maschinenbau GmbH (Berlin) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2517)

Amtsblatt Nr. L 100 vom 06/04/2004 S. 0035 - 0039


Entscheidung der Kommission

vom 23. Juli 2003

über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten des Unternehmens Graphischer Maschinenbau GmbH (Berlin)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2517)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/313/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nachdem die Beteiligten gemäß den vorgenannten Artikeln zur Stellungnahme aufgefordert wurden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 21. Januar 1998 hatte Deutschland eine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten des Unternehmens Graphischer Maschinenbau GmbH mit Sitz in Berlin ("GMB") bei der Kommission angemeldet. Ergänzende Informationen waren der Kommission mit Schreiben vom 17. März, 30. April und 18. Juni 1998 zugegangen.

(2) Mit Schreiben vom 17. August 1998, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(1) veröffentlicht wurde, hatte die Kommission Deutschland über ihren Beschluss informiert, in Bezug auf diese Beihilfe das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 (nunmehr Artikel 88 Absatz 2) EG-Vertrag einzuleiten. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen auf, erhielt aber hierauf keine Antwort.

(3) Die Kommission erklärte mit der Entscheidung 1999/690/EG(2) einen Teil der Beihilfe für GMB für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Dies betraf den über 4,435 Mio. DEM hinausgehenden Teil der geplanten Beihilfe von insgesamt 9,31 Mio. DEM.

(4) Mit Urteil vom 14. Mai 2002 in der Rs. T-126/99 (Graphischer Maschinenbau GmbH/Kommission)(3) erklärte das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften den ablehnenden Teil der Entscheidung 1999/690/EG für nichtig.

(5) Im Anschluss an das Urteil ersuchte die Kommission Deutschland am 10. Januar 2003 um zusätzliche Informationen, die am 24. Februar 2003 eingingen.

II. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME

Beihilfeempfänger: Graphischer Maschinenbau GmbH

(6) Die Begünstigte der Beihilfe, GMB, hat ihren Sitz in Berlin und ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Koenig & Bauer-Albert AG ("KBA") mit Sitz in Würzburg. GMB stellt Teile von Zeitungsdruckmaschinen her und verkauft Maschinenteile an KBA, die vorwiegend im Druckmaschinenbau tätig ist.

Maßnahme

(7) Um die Schließung der Betriebsstätte von GMB in Berlin, die sich in Schwierigkeiten befand, zu verhindern, gewährte das Land Berlin am 11. September 1997 für den Zeitraum von 1998 bis 2000 Umstrukturierungsbeihilfen in Form eines Zuschusses in Höhe von 9,31 Mio. DEM (4,77 Mio. EUR).

Umstrukturierungsplan

Hintergrund

(8) Aufgrund eines drastischen Rückgangs der Nachfrage im Druckmaschinensektor beschloss KBA im November 1996, die Produktionsanlagen von GMB in Berlin Ende Juni 1997 zu schließen. In Anbetracht des drohenden Verlusts von Arbeitsplätzen traten das Land Berlin und die betroffenen Gewerkschaften im Januar/Februar 1997 in Verhandlungen mit GMB und KBA ein. Diese führten zur Unterzeichnung eines "Bündnisses für Arbeit" am 24. Februar 1997, das einen zuvor in Zusammenarbeit mit den Berliner Behörden ausgearbeiteten Umstrukturierungsplan zugrunde legte.

(9) Im Wege der Umstrukturierung sollte GMB modernisieren, seine Produktpalette reduzieren, unrentable Produkte aufgeben und den Herstellungsprozess effizienter gestalten. Finanziell legte der Plan den Beitrag des Privatanlegers KBA in Höhe von 13,62 Mio. DEM (Übernahme betriebsbedingter Verluste und Kapitalzuführung) und Beihilfen in Höhe von 9,31 Mio. DEM (4,76 Mio. EUR) zugrunde; die Umstrukturierungskosten beliefen sich somit auf insgesamt 22,93 Mio. DEM einschließlich der Kosten für die Entwicklung der geplanten modernisierten Produkte in Höhe von 4,875 Mio. DEM.

(10) Da GMB nicht über eine eigene Entwicklungsabteilung verfügte, wurde diese Arbeit von KBA übernommen. Mit der Entwicklung wurde nach dem 24. Februar 1997 begonnen. Am 11. September 1997 fasste der Berliner Senat den förmlichen Beschluss, GMB die Beihilfe in Höhe von 9,31 Mio. DEM zu gewähren. Deutschland meldete die Beihilfe mit Schreiben vom 21. Januar 1998 bei der Kommission an.

Gründe für die Nichtigerklärung der Entscheidung

(11) In ihrer teilweise ablehnenden Entscheidung 1999/690/EG zog die Kommission die gesamten Entwicklungskosten für die modernisierten Produkte in Höhe von 4,875 Mio. DEM von den "förderfähigen Umstrukturierungskosten" ab. Sie stellte fest, dass diese Kosten nicht durch die Beihilfe begründet seien und der eigentliche Empfänger dieses Teils der Beihilfe KBA, nicht aber GMB sei und betrachtete diesen Teil der Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(12) Das Gericht erster Instanz erklärte diesen ablehnenden Teil der Entscheidung aus zwei rechtlichen Gründen für nichtig: die Kommission habe das Anreizkriterium falsch beurteilt und sie habe sich bei der Definition des Empfängers der Beihilfe geirrt.

(13) Nach dem so genannten Anreizkriterium muss die staatliche Beihilfe die Umstrukturierung veranlassen. Wenn das betreffende Unternehmen die Umstrukturierung unabhängig von der staatlichen Beihilfe vorgenommen hätte, wäre das Anreizkriterium nicht erfuellt und die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Zur Beantwortung der Frage, ob das Anreizkriterium erfuellt war, hielt es das Gericht erster Instanz für entscheidend festzustellen, zu welchem Zeitpunkt der Empfänger davon ausgehen konnte, dass er die Beihilfe erhalten würde. Dies, so das Gericht, war eindeutig vor der Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission und auch vor dem förmlichen Beschluss der deutschen Behörden über die Gewährung der Beihilfe der Fall.

(14) Um festzustellen, welches der wirkliche Empfänger des für die Entwicklungstätigkeit vorgesehenen Beihilfebetrags war, musste eine Analyse der wirtschaftlichen Interessen der beteiligten Unternehmen vorgenommen werden. Nach Auffassung des Gerichts erster Instanz liegt es nicht automatisch im Interesse der Muttergesellschaft, Entwicklungsarbeit für ihre Tochtergesellschaft durchzuführen, wie in der Entscheidung angenommen wurde.

III. WÜRDIGUNG DER MAßNAHME

(15) In Anbetracht des Urteils und auf der Grundlage von von Deutschland übermitteltern zusätzlichern Informationen, bewertet die Kommission die Sache neu. Die Entscheidung legt die sachlichen und rechtlichen Bedingungen zugrunde, die zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfe herrschten.

Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(16) Die Beihilfe wird aus staatlichen Mitteln gewährt und dient dem Ziel, die in Schwierigkeiten befindliche Firma GMB am Markt zu halten. Sie könnte sich daher nachteilig auf die Position von Wettbewerbern auswirken. Das Unternehmen erfährt eine selektive Begünstigung, die sich nachteilig auf die Position seiner Konkurrenten auswirken könnte. Da das Produkt Gegenstand des internationalen Handels ist, kann die staatliche Unterstützung den Wettbewerb verfälschen oder Gefahr laufen, dies zu tun, und den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(17) Die geplante staatliche Unterstützung stellt insofern eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 (früher Artikel 92) EG-Vertrag dar, als sie der begünstigten Firma eine Umstrukturierung ermöglicht, ohne dass sie wie jedes andere, den normalen Marktbedingungen ausgesetzte Unternehmen die dafür anfallenden Kosten in voller Höhe tragen muss.

Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag

(18) Umstrukturierungsbeihilfen können nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(4) ("Leitlinien") mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein. Voraussetzung hierfür ist, dass das Unternehmen in Schwierigkeiten einen realistischen Umstrukturierungsplan vorlegt.

Voraussetzungen für die Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfe

(19) Beihilfen zur Umstrukturierung können nur dann im Sinne der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft werden, wenn derartige Hilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige beitragen, wenn sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft und sofern die in den Leitlinien festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind.

(20) Gemäß diesen Leitlinien muss die Umstrukturierung Bestandteil eines realistischen, zusammenhängenden und weitreichenden Plans zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums und auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen sein. Dazu gehört ein angemessener Beitrag eines privaten Investors. Nach der Umstrukturierung soll das Unternehmen in der Lage sein, sich aus eigener Kraft, ohne weitere staatliche Unterstützung zu tragen.

(21) Die Entscheidung 1999/690/EG wurde aus nur zwei Gründen, wegen des Anreizkriteriums und der Definition des Empfängers, für nichtig erklärt. Die übrigen in der Entscheidung genannten Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe, der Umstrukturierungsplan und die Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverzerrungen, wurden bestätigt. Die staatlichen Beihilfemaßnahmen tragen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige bei, sofern die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Da der Marktanteil von GMB relativ klein war, deutete nichts auf Überkapazitäten hin, und die Produktion der neuen Erzeugnisse konnte nicht insgesamt zu einer Kapazitätssteigerung führen. Unzumutbare Wettbewerbsverzerrungen waren folglich auszuschließen.

Beihilfe im Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung

(22) Nachdem alle anderen Voraussetzungen erfuellt sind, bleibt zu prüfen, ob die Beihilfe auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß begrenzt ist. Der für die Entwicklungskosten bestimmte Betrag wird durch die Beihilfe veranlasst und kommt vollständig GMB zugute.

Anreizeffekt (zeitliche Umstände des Anreizes)

(23) In der Entscheidung 1999/690/EG legte die Kommission Wert auf den zeitlichen Aspekt der Sache, d. h. die Tatsache, dass noch vor der Anmeldung der Beihilfe am 21. Januar 1998 mit der Entwicklungsarbeit begonnen wurde. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass bei einem Unternehmen, das Entwicklungsarbeiten durchführt, ohne dafür Beihilfen zu erhalten - wie dies GMB/KBA getan haben - die später gewährte Umstrukturierungsbeihilfe für diesen Zweck nicht mehr als notwendig angesehen werden kann.

(24) Staatliche Beihilfen können, nach dem Urteil der Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1980 in der Rs. 730/79 (Philip Morris/Kommission)(5) nur dann aufgrund der Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt werden, wenn sie notwendig sind, um ein oder mehrere Unternehmen dazu zu veranlassen, sich in einer Weise zu verhalten, die der Verwirklichung des in der betreffenden Ausnahmebestimmung genannten Ziels dient. Die Kommission muss Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar einstufen, die die Empfänger nicht dazu veranlasst haben, sich in einer Weise zu verhalten, die der Verwirklichung der in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag genannten Ziele dient.

(25) Ein Unternehmen, das aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage zur Sicherstellung seiner Lebensfähigkeit eine Umstrukturierungsbeihilfe benötigt, kann nicht immer abwarten, bis es absolute Gewissheit über die Zahlung dieser Beihilfe hat, bevor es sein Umstrukturierungsprogramm durchführt. In manchen Fällen kann es vielmehr geboten sein, das Programm kurzfristig durchzuführen, um das in den Leitlinien vorgesehene Kriterium der Wiederherstellung der Rentabilität erfuellen zu können.

(26) Es ist Sache der Kommission, anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob die Aussicht auf die Gewährung der Beihilfe begründet genug ist, um dem Anreizkriterium tatsächlich genügen zu können. So muss die Kommission bei der Beurteilung, ob das Anreizkriterium erfuellt ist, die genaue Form und Natur der Mitteilungen und Handlungen der zuständigen nationalen Behörden sowie andere relevante Umstände und insbesondere die Dringlichkeit berücksichtigen, die auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zurückzuführen war.

(27) Was die Zeitspanne anbelangt, innerhalb derer das Vorliegen eines Anreizes anzunehmen ist, sind zwei Punkte herauszustellen. Es ist davon auszugehen, dass kein Anreiz gegeben war, wenn das Unternehmen mit Umstrukturierungsarbeiten begonnen hat, bevor die nationalen Behörden überhaupt etwas von ihrer Absicht haben erkennen lassen, die Beihilfe zu gewähren.

(28) Andererseits ist ein Anreiz mit Sicherheit gegeben, wenn die Kommission eine zustimmende Entscheidung abgegeben hat. Ein Unternehmen, das möglicherweise in den Genuss einer neuen staatlichen Beihilfe kommen wird, kann nicht sicher sein, sie tatsächlich zu erhalten, solange der Mitgliedstaat die Beihilfe der Kommission nicht notifiziert und diese ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat. Die Anmeldung einer Beihilfe hat für sich genommen auf deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt keinen Einfluss.

(29) Die Anmeldung der Beihilfe beseitigt somit nicht die Ungewissheit hinsichtlich ihrer Genehmigung auf Gemeinschaftsebene. Solange die Kommission keine Entscheidung über die Genehmigung getroffen hat und selbst solange die Klagefrist gegen diese Entscheidung nicht abgelaufen ist, hat der Empfänger keine Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der geplanten Beihilfe, die allein ein berechtigtes Vertrauen bei ihm wecken kann. Das Fehlen absoluter Gewissheit hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe - und damit eines berechtigten Vertrauens - zu dem Zeitpunkt, zu dem der potenzielle Empfänger beschließt, eine Umstrukturierung in Angriff zu nehmen, bedeutet in derartigen Fällen nicht, dass die zuvor gegebenen Zusagen nationaler oder regionaler Stellen keine Anreizwirkung haben.

(30) Unter bestimmten Umständen kann bereits die politische Entscheidung der regionalen Behörde als hinreichender Anreiz gelten. Die Umstände der von den Leitlinien erfassten Fälle sind allerdings unterschiedlich, und es ist Sache der Kommission, die Erfuellung des Anreizkriteriums unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte einschließlich etwaiger nicht bindender Zusagen zu prüfen, die von politischen Gremien auf nationaler Ebene oder - wie hier - auf der Ebene einer Gebietskörperschaft gegeben wurden.

(31) Dieser Argumentation zufolge konnte GMB aus Rechtsgründen spätestens am 11. September 1997 davon ausgehen, dass es die Beihilfe erhalten würde, da der Senat von Berlin zu diesem Zeitpunkt die Beihilfe in rechtlich verbindlicher Weise gewährte.

(32) Allerdings hatte GMB bereits bei den Verhandlungen im Januar und Februar 1997, sicherlich aber mit Abschluss des "Bündnisses für Arbeit" am 24. Februar 1997 eine ausreichende politische Grundlage, so dass anzunehmen ist, dass das Anreizkriterium erfuellt war. Nach Auffassung des Gerichts erster Instanz reichten die im Februar 1997 von den politischen Stellen gegebenen Versicherungen für GMB als Investitionsanreiz aus.

(33) Da diese politischen Zusagen rechtlich nicht bindend waren, ging GMB ein Risiko ein, als es sich auf sie verließ. Selbst wenn GMB die Zusagen der Behörden möglicherweise in Zweifel zog, vertraute es ihnen dennoch hinreichend, um im Februar 1997 mit der Umstrukturierung zu beginnen.

(34) Außerdem musste GMB Anfang 1997 rasch handeln, um die Schließung der Produktionsanlagen zu verhindern und deshalb die naheliegenden und am leichtesten verfügbaren Entwicklungskapazitäten von KBA in Anspruch nehmen. Die Kommission hatte in der Entscheidung 1999/690/EG dieser Analyse zugestimmt und festgestellt, "dass es die Kapazitäten von GMB nicht zugelassen hätten, die benötigten konkurrenzfähigen und innovativen Produkte kurzfristig zu entwickeln und dass GMB deshalb auf die Kapazitäten von KBA zurückgreifen musste" (Ziffer 24). Folglich war ein bedeutender Teil der Entwicklungsausgaben im Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsplan bereits vor Anmeldung der Beihilfe im September 1997 getätigt.

(35) Die Kommission hatte ferner - zumindest implizit - anerkannt, dass die vom Land Berlin im Laufe des Jahres 1997 gemachten Beihilfezusagen und -verpflichtungen GMB und KBA zur Vornahme dieser Umbauarbeiten veranlassten.

(36) Das Anreizkriterium kann daher im Februar 1997, als klar wurde, dass die politischen Stellen von Berlin finanziell intervenieren würden, um die Schließung der Produktionsanlagen von GMB zu verhindern, als erfuellt gelten. Alle Investitionen, die nach diesem Zeitpunkt getätigt wurden, müssen als durch die Beihilfe veranlasst gelten.

Der Empfänger

(37) In der Entscheidung 1999/690/EG vertrat die Kommission die Ansicht, der die Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten betreffende Teil der Beihilfe komme der KBA zugute, so dass diese und nicht ihre Tochtergesellschaft GMB die Hauptnutznießerin sei. Bei erneuter Würdigung des Sachverhalts und unter Zugrundelegung des vom Gericht verlangten Tests kann jedoch kein direktes oder indirektes finanzielles Interesse von KBA festgestellt werden.

(38) Um festzustellen, ob KBA Empfänger der Beihilfe war, verlangte das Gericht erster Instanz den Nachweis, dass ein finanzielles oder wirtschaftliches Interesse von KBA gegeben war, welches das Unternehmen veranlasste, die Entwicklungsarbeit zu übernehmen. Nach der Entscheidung 1999/690/EG war diese Voraussetzung erfuellt, da die durch die Beihilfe finanzierten Planungs- und Entwicklungsarbeiten unmittelbar KBA zugute kamen, das ein strategisches Interesse an der Produktion von Nachschub für die Unternehmensgruppe hatte.

(39) Wegen der Weigerung der Kommission, die Beihilfe in Höhe von 4,875 Mio. DEM zu genehmigen, hatte der KBA-Konzern praktisch eine zusätzliche Belastung zu tragen; er führte nämlich die zur Umsetzung des Umstrukturierungsprogramms erforderlichen Entwicklungsarbeiten ohne finanzielle Gegenleistung durch, da GMB diese Gegenleistung nicht aufbringen konnte. Die von KBA in Rechnung gestellten Entwicklungskosten entsprachen den Selbstkosten und enthielten keinen Gewinn, den eine externe Planungs- und Entwicklungsfirma zwangsläufig hätte erzielen müssen. Daher liegt er unter dem günstigsten Preis, den GMB auf dem offenen Markt für solche Dienste hätte erreichen können. Folglich gab GMB den Beihilfebetrag in seinem eigenen Interesse aus. KBA war einfach der preisgünstigste und beste Anbieter für die erforderlichen Entwicklungsarbeiten.

(40) Angesichts all dieser Umstände sowie der Tatsache, dass die KBA die Übernahme der Verluste der Klägerin durch die Schließung ihres Werkes im Juni 1997 hätte abwenden können, belegen die engen Beziehungen zwischen KBA und GMB nicht, dass KBA zwangsläufig von der Zahlung einer Beihilfe an GMB profitieren würde.

(41) KBA hatte auch keine anderen finanziellen oder indirekt finanziellen Gründe, die es dazu veranlasst haben könnten, die Entwicklung zu finanzieren. Der Umstand, dass nach dem Umstrukturierungsprogramm KBA die Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten gegen Bezahlung durch GMB durchführen sollte, genügt für sich genommen nicht, um den Schluss zu stützen, dass die KBA ein Interesse an diesen Arbeiten gehabt habe. Mit dieser Zahlung sollte eine konkrete Leistung entgolten werden, für deren Erbringung den Konstruktionsabteilungen des KBA-Konzerns zwangsläufig echte Kosten entstanden waren, die KBA ohne diese Zahlung nicht hätte decken können.

(42) Die Konstruktionsabteilungen des KBA-Konzerns waren zudem bereits mit anderen Projekten voll ausgelastet, deren Realisierung verschoben werden musste, damit die betreffenden Arbeiten in der aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten von GMB gebotenen kurzen Zeit durchgeführt werden konnten. Diese Konstruktionsabteilungen waren nicht unausgelastet, sondern arbeiteten gewinnbringend. Aus dem Umstrukturierungsplan konnte KBA keinen besonderen Nutzen ziehen, da es GMB die Entwicklungsarbeit zum Selbstkostenpreis ohne jede Gewinnmarge in Rechnung stellen musste.

(43) Die Annahme, dass die Muttergesellschaft in jedem Fall ein finanzielles Interesse daran hat, dass Teile ihres Produktionsprozesses konzernintern übernommen werden, ist nicht gesichert. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles und insbesondere vom Angebot auf den Märkten für die betreffenden Komponenten sowie davon ab, ob die Herstellung dieser Komponenten durch die Tochtergesellschaft unter Berücksichtigung aller dabei entstehenden Kosten rentabel ist.

(44) Die interne Produktion muss mit den Möglichkeiten verglichen werden, von externen Lieferanten auf zuverlässige Weise und zu interessanten Preisen Erzeugnisse zu erhalten, die den intern entwickelten gleichwertig sind. Outsourcing kann effizienter sein als die ganze Lieferkette intern aufzubauen.

(45) Da externe Hersteller existierten, hatte KBA kein finanzielles Interesse daran, die Konstruktionsarbeiten selbst aus dem Grund durchzuführen, dass diese Arbeit das Unternehmen in die Lage versetzen würde, eine zuverlässige Bezugsquelle von für die Herstellung seiner Maschinen notwendigen Teilen zu schaffen. Andere zuverlässige Bezugsquellen bestanden bereits, so dass KBA die Entwicklung dieser Produkte und ihre Herstellung durch GMB nicht sicherstellen musste.

(46) Die mit einem Teil der Beihilfe zu finanzierenden Entwicklungsarbeiten waren für den Erhalt von GMB notwendig. Ohne diese Arbeiten konnte GMB nicht mit der modernisierten Produktion - der Grundlage des Umstrukturierungsplans - beginnen. KBA hatte weder ein finanzielles noch ein "strategisches" Interesse daran, die Entwicklungsarbeit selbst durchzuführen. Wie das Gericht erster Instanz feststellte, hätte KBA GMB einfach schließen können, wie dies ursprünglich geplant war. Folglich war das Geld für die Entwicklungsarbeit die unerlässliche Voraussetzung dafür, dass GMB eine neue Produktlinie schaffen konnte, und GMB war der einzige Begünstigte.

IV. SCHLUSSFOLGERUNG

(47) Deutschland hat die geplante staatliche Beihilfe gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet und ist somit seiner Verpflichtung nachgekommen, die Beihilfe einzeln anzumelden, wenn keine genehmigte Beihilferegelung vorliegt. Die Kommission stellt ferner fest, dass GMB, eine in Schwierigkeiten befindliche Firma, hiermit zum ersten Mal Umstrukturierungshilfe beantragt hat.

(48) Die Beihilfe entspricht den in den Leitlinien genannten Voraussetzungen, da der Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherstellt, die Handelsbedingungen nicht beeinträchtigt werden und ein bedeutender Beitrag von einem privaten Investor geleistet wird. Die Beihilfe ist somit mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(49) Aus den genannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die angemeldete staatliche Beihilfe in Form eines Zuschusses in Höhe von 9,31 Mio. DEM (4,77 Mio. EUR), die Deutschland dem Unternehmen GMB gewährt, die Voraussetzungen erfuellt, um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft zu werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 9,31 Mio. DEM (4,77 Mio. EUR), die Deutschland dem Unternehmen Graphischer Maschinenbau GmbH für die Umstrukturierung seiner Produktionsstätten in Berlin gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 23. Juli 2003

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 336 vom 4.11.1998, S. 13.

(2) ABl. L 272 vom 22.10.1999, S. 16.

(3) Slg. 2002, S. II-2427.

(4) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(5) Slg. 1980, S. 2671, Rdnrn. 16-17.