32002D0893

2002/893/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in der Autonomen Gemeinschaft Navarra (Spanien) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1762) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 314 vom 18/11/2002 S. 0017 - 0025


Entscheidung der Kommission

vom 11. Juli 2001

über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in der Autonomen Gemeinschaft Navarra (Spanien)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1762)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/893/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Im Zusammenhang mit den Verfahren, die nach Beschwerden wegen staatlicher Beihilfen zugunsten der Unternehmen Daewoo Electronics Manufacturing España SA(2), Ramondín SA und Ramondín Cápsulas SA(3) eingeleitet worden waren, erhielt die Kommission Kenntnis von einer nicht notifizierten Beihilferegelung im Königreich Spanien, der zufolge die Provinz Álava im Rahmen ihrer Investitionsförderung neu gegründeten Unternehmen steuerliche Beihilfen in Form einer Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gewährt. Eine ähnliche Regelung soll, wie von nichtoffizieller Seite mitgeteilt wurde, auch in der Autonomen Gemeinschaft Navarra gelten, die mit derselben Steuergewalt ausgestattet ist wie die Provinz Álava.

(2) Mit Schreiben vom 17. August 1999 (SG(99)D/6865) setzte die Kommission Spanien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen dieser Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3) Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 26. August 1999, eingetragen am 30. August 1999, beantragten die spanischen Behörden für ihre Stellungnahme eine Fristverlängerung. Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 24. Januar 2000, eingetragen am 31. Januar 2000, übermittelten die spanischen Behörden ihre Stellungnahme.

(4) Die Entscheidung der Kommission zur Verfahrenseinleitung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung zu der fraglichen Beihilferegelung zu äußern.

(5) Die Kommission hat keine entsprechenden Äußerungen erhalten.

(6) Mit Ley Foral 8/2001 vom 10. April 2001(5) wurde Abschnitt 1 des Kapitels II der Ley Foral 24/1996 vom 30. Dezember 1996(6), der die Rechtsgrundlage für die in Rede stehenden Steuerbeihilfen bildete, ab dem am 1. Januar 2001 beginnenden Geschäftsjahr aufgehoben.

II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(7) Nach den der Kommission vorliegenden Informationen wurden die fraglichen Steuerbeihilfen durch Kapitel II Abschnitt 1 Artikel 52 bis 56 der Ley Foral 24/1996 vom 30. Dezember 1996 über die Körperschaftsteuer(7) eingeführt. Diese Artikel lauten wie folgt(8):

"Abschnitt 1

Anreize für neu gegründete Unternehmen

Artikel 52 - Ermäßigung der Steuer

Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit nach Inkrafttreten dieser Ley Foral aufnehmen, können in den ersten sieben Jahren ab Geschäftsaufnahme für höchstens vier aufeinander folgende Veranlagungszeiträume ab dem ersten Geschäftsjahr, in dem positive Bemessungsgrundlagen erzielt werden, eine 50%ige Ermäßigung ihrer aufgrund der Erträge für die betreffenden Geschäftsjahre festgestellten Steuer in Anspruch nehmen.

[...]

Artikel 53 - Voraussetzungen

1. Um in den Genuss dieser Ermäßigung zu kommen, müssen die Steuerpflichtigen folgende Voraussetzungen erfuellen:

[...]

f) In den ersten zwei Jahren ab Geschäftsaufnahme müssen mindestens 100 Mio. ESP in Sachanlagen investiert werden, die für die Geschäftstätigkeit benötigt werden [...].

[...]

g) In den ersten sechs Monaten ab Geschäftsaufnahme müssen mindestens zehn Arbeitsplätze geschaffen werden; die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl muss bis zu dem Veranlagungszeitraum, in dem der Anspruch auf Steuerermäßigung ausläuft, auf diesem Stand bleiben.

[...]

Artikel 54 - Kumulierungsverbot

Steuerpflichtige, denen eine Steuerermäßigung nach Kapitel II Abschnitt 1 gewährt wurde, können von dem Veranlagungszeitraum, in dem die Geschäftstätigkeit aufgenommen wurde, bis zum letzten Veranlagungszeitraum, in dem die Ermäßigung gewährt wird, keine sonstigen Steuervorteile und -anreize für Investitionen und neue Arbeitsplätze im Rahmen dieser Ley Foral in Anspruch nehmen.

Artikel 55 - Negative Bemessungsgrundlagen

[...]

Artikel 56 - Beantragung und Nichterfuellung

[...]".

(8) Die Kommission stellt fest, dass die fraglichen Steuerbeihilfen an der Körperschaftsteuer ansetzen, die Unternehmen aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit zu entrichten haben. In Anspruch genommen werden können die Beihilfen von Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit nach Inkrafttreten der betreffenden Ley Foral am 1. Januar 1997 aufgenommen, mindestens 100 Mio. ESP (601012 EUR) in Sachanlagen investiert und mindestens zehn Arbeitsplätze geschaffen haben. Die Vergünstigung kann während eines Zeitraums von sieben Jahren ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit in Anspruch genommen werden.

(9) Die Beihilferegelung ist nicht Unternehmen vorbehalten, die bestimmte Tätigkeiten ausüben oder bestimmten Wirtschaftszweigen angehören, da sie für jede Tätigkeit und jeden Sektor in Anspruch genommen werden kann. Auch beschränkt sie sich nicht auf bestimmte Unternehmenskategorien wie KMU, da sie allen Unternehmen gewährt wird, die die vorgenannten Bedingungen erfuellen.

(10) Eine Kumulierung der Steuerbeihilfen mit anderen steuerlichen Vergünstigungen, die für die erforderliche Mindestinvestition oder für die Schaffung von mindestens zehn Arbeitsplätzen gewährt werden, ist nicht zulässig. Nicht ausgeschlossen hingegen ist eine Kumulierung mit anderen Beihilfen nicht steuerlicher Art wie z. B. Zuschüssen, zinsgünstigen Darlehen, Bürgschaften und Beteiligungsübernahmen für dieselben Investitionen. Ebenfalls nicht ausgeschlossen ist eine Kumulierung mit anderen Steuerbeihilfen, deren Inanspruchnahme von anderen Voraussetzungen abhängt. Dies gilt beispielsweise für Steuerbeihilfen in Form von Steuergutschriften.

(11) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens wies die Kommission darauf hin, dass es für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Beihilfevorschriften unerheblich ist, ob es sich um Beihilfen steuerlicher Art handelt, da Artikel 87 EG-Vertrag auf Beihilfen "gleich welcher Art" anwendbar ist. Um als Beihilfe eingestuft zu werden, müssen die in Rede stehenden Maßnahmen alle vier nachstehend dargelegten, in Artikel 87 EG-Vertrag festgelegten Kriterien erfuellen.

(12) Erstens verschafft die Steuerermäßigung um 50 % den Begünstigten einen Vorteil, da sich die Steuerlast, die sie normalerweise zu tragen hätten, verringert.

(13) Zweitens bedeutet die fragliche Ermäßigung einen Verlust an Steuereinnahmen, der der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleichkommt.

(14) Drittens beeinträchtigt die Steuerermäßigung um 50 % den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Da die Beihilfeempfänger eine Geschäftstätigkeit ausüben, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sein kann, und die Beihilfe die Position der begünstigten Unternehmen gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, beeinträchtigt die Beihilfe den innergemeinschaftlichen Handel. Außerdem können die begünstigten Unternehmen ein höheres Nettoergebnis (Gewinne nach Steuern) und damit eine bessere Rentabilität erzielen. Auf diese Weise sind sie in der Lage, im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, die die Steuerbeihilfe nicht in Anspruch nehmen können, mitzuhalten.

(15) Außerdem stellt die Kommission fest, dass die fragliche Steuerermäßigung insoweit spezifisch bzw. selektiv wirkt, als sie bestimmte Unternehmen begünstigt, denn die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme schließen all jene Unternehmen aus, die vor Inkrafttreten der betreffenden Ley Foral am 1. Januar 1997 gegründet worden sind, weniger als 100 Mio. ESP (601012 EUR) investieren und weniger als zehn Arbeitsplätze schaffen. Außerdem ist die Steuerbeihilfe auf den ersten Blick weder durch die Natur noch durch die Systematik des Steuersystems gerechtfertigt.

(16) Der selektive Charakter der Maßnahme ergibt sich im Übrigen auch aus dem Ermessensspielraum der Finanzverwaltung. Die Beihilfe wird nicht automatisch gewährt, sondern erst nach Prüfung des entsprechenden Antrags durch die Regierung von Navarra.

(17) Bei der fraglichen Steuerermäßigung handelt es sich folglich nach erster Prüfung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen, da sie eine Begünstigung darstellt, aus staatlichen Mitteln gewährt wird, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb zugunsten bestimmter Unternehmen verfälscht.

(18) Da die Steuerbeihilfen nicht unter der Bedingung vergeben werden, dass sie innerhalb von drei Jahren einen Betrag von 100000 EUR nicht überschreiten, können sie auch nicht als De-minimis-Beihilfen(9) angesehen werden.

(19) Staatliche Beihilfen, die nicht unter die De-minimis-Regel fallen, müssen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 62 Absatz 2 EWR-Abkommen einzeln angemeldet werden. Die spanischen Behörden sind dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen, so dass die Kommission diese Beihilfen einstweilen als rechtswidrig eingestuft hat.

(20) Die Kommission hat in dieser Phase festgestellt, dass auch wenn die Vergabe der Beihilfen im vorliegenden Fall von einem Mindestinvestitionsbetrag und einer Mindestzahl neuer Arbeitsplätze abhängig gemacht wird, die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Regionalbeihilfen mit der betreffenden Steuerregelung doch nicht gewährleistet ist. Die Beihilfen können deshalb nicht als Investitions- oder Beschäftigungsbeihilfen eingestuft werden.

(21) Hingegen könnten die Beihilfen als Betriebsbeihilfen angesehen werden, da sie das Unternehmen von den Kosten entlasten, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen hätte.

(22) Grundsätzlich sind Betriebsbeihilfen nicht zulässig. Sie können jedoch ausnahmsweise in Gebieten gewährt werden, die für Regionalbeihilfen in Frage kommen, soweit bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind. Dies ist bei den fraglichen Beihilfen jedoch nicht der Fall. Die Kommission hat daher Bedenken wegen ihrer Vereinbarkeit mit den Vorschriften für staatliche Regionalbeihilfen.

(23) Die in Rede stehende Steuerermäßigung kann ohne sektorale Beschränkung von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die den für bestimmte Wirtschaftszweige geltenden EG-Vorschriften unterliegen. Unter diesen Umständen ist nicht klar, ob die betreffenden Beihilfen mit dem EG-Vertrag vereinbar sind, wenn der Beihilfeempfänger in einem Sektor tätig ist, für den besondere gemeinschaftliche Vorschriften gelten.

(24) In ihrer Entscheidung zur Verfahrenseinleitung äußerte die Kommission auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbeihilfen, weil die Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag aus folgenden Gründen nicht anwendbar sind. Die fraglichen Beihilfen können nicht als Beihilfen sozialer Art im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe a) angesehen werden, sie sind nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) bestimmt und fallen nicht unter Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c), der bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland betrifft. Was die Ausnahmebestimmungen des schon erwähnten Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) betrifft, so sind die Beihilfen nicht zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Spaniens im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b) bestimmt. Ebenso wenig fallen sie in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben c), der "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" betrifft, da sie nicht für spezifische Tätigkeiten der Beihilfeempfänger bestimmt sind. Auch die Förderung der Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben d) sind keine Ziele, die mit den betreffenden Beihilfen verwirklicht werden sollen.

(25) In ihrem Schreiben zur Verfahrenseinleitung unter Artikel 88 Absatz 2 forderte die Kommission die spanischen Behörden nicht nur zur Stellungnahme auf, sondern bat auch um die Mitteilung aller sachdienlichen Auskünfte, um die Steuerbeihilfen, die bestimmten neu gegründeten Unternehmen in der Provinz Navarra in Form einer Steuerermäßigung gewährt werden, beurteilen zu können. Konkret bat die Kommission um Übermittlung folgender Angaben: Kopien aller Bescheide über Steuerermäßigungen, Angaben über die von jedem Begünstigten getätigten Investitionen, die geschaffenen Arbeitsplätze sowie die Höhe des Gesellschaftskapitals, der Steuerermäßigung und der vom Unternehmen noch zu zahlenden Steuer.

III. STELLUNGNAHME DER SPANISCHEN BEHÖRDEN

(26) Die spanischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 24. Januar 2000. Sie vertreten darin im Wesentlichen den Standpunkt, dass die in Rede stehende Steuerermäßigung keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellt, sondern eine allgemeine Maßnahme, die nicht den für staatliche Beihilfen geltenden Vorschriften unterliegt. Sie machen insbesondere geltend, dass die Maßnahme befristet ist und sich daher nicht unbedingt erheblich auf die Geschäftstätigkeit der begünstigten Unternehmen auswirken muss. Außerdem haben andere staatliche Instrumente, beispielsweise die Sozialgesetzgebung, nach Auffassung der spanischen Behörden einen stärkeren Einfluss auf die Wettbewerbsposition der Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel als steuerliche Maßnahmen. Die spanischen Behörden weisen außerdem darauf hin, dass sich steuerpolitische Instrumente nicht einheitlich auf alle Unternehmen auswirken, da einige stets stärker davon profitieren als andere. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Wettbewerbsposition dieser Unternehmen verbessert wird. Auf der anderen Seite gelten Steuerbeihilfen zugunsten des Umweltschutzes, der Forschung und Entwicklung sowie der Aus- und Weiterbildung nicht als staatliche Beihilfen und somit auch nicht als wettbewerbswidrig, obwohl nur bestimmte Unternehmen davon profitieren.

(27) Nach Auskunft der spanischen Behörden ist die fragliche Steuerermäßigung überdies nicht mit den anderen Steuervergünstigungen im Rahmen der Ley Foral 24/1996 kumulierbar. Von den vier Unternehmen, die die Vergünstigung bislang beantragt haben, hat eines seine Investitionen 1998 aufgenommen und eine Steuerermäßigung von 17,45 Mio. ESP erhalten; ein weiteres Unternehmen hat seine Investitionen 1996 aufgenommen und eine Steuerermäßigung von 0,45 Mio. ESP erhalten; die beiden übrigen Unternehmen haben ihre Investitionen 1997 aufgenommen und bislang noch keine Steuerermäßigung erhalten. Die vier Unternehmen haben insgesamt 2362 Mio. ESP in neue Sachanlagen investiert, 142 Arbeitsplätze geschaffen und ein Gesellschaftskapital von insgesamt 465 Mio. eingezahlt. Hätten sie hingegen alle übrigen mit dem Gesetz eingeführten Steuerbeihilfen in Anspruch genommen, so hätten sich diese insgesamt auf einen Betrag von 528 Mio. ESP belaufen (Ermäßigung von 236 Mio. ESP für Investitionen, 99 Mio. ESP für die Schaffung von Arbeitsplätzen und 193 Mio. ESP zum Ausgleich negativer Bemessungsgrundlagen). Nach den von der Kommission angelegten Kriterien würde der Wettbewerb durch diese Beihilfen von insgesamt 528 Mio. ESP jedoch nicht verfälscht. Hingegen soll die Steuerermäßigung im Umfang von 17,9 Mio. ESP der Kommission zufolge den Wettbewerb verzerren und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Wenn die Kommission den Standpunkt vertritt, dass die fraglichen Ermäßigungen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, weil die Geschäftstätigkeit der begünstigten Unternehmen Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels ist, dann folgt daraus automatisch, dass die übrigen Steuervergünstigungen im Rahmen des genannten Gesetzes den innergemeinschaftlichen Handel ebenfalls beeinträchtigen.

(28) Nach Aussage der spanischen Behörden steht die fragliche Steuervergünstigung allen Unternehmen offen, da sie nicht auf Unternehmen beschränkt ist, die eine bestimmte Tätigkeit ausüben, bestimmten Sektoren angehören oder einer bestimmten Unternehmenskategorie (z. B. KMU) zuzuordnen sind. Es handelt sich also ebenso wie bei den übrigen Steuervorteilen im Rahmen des erwähnten Gesetzes um eine allgemeine Maßnahme.

(29) Die spanischen Behörden geben ferner zu bedenken, dass die Beihilfen automatisch vergeben werden, sobald die genannten objektiven Voraussetzungen vorliegen, so dass von Ermessen nicht die Rede sein kann. Die Regierung von Navarra prüft demnach nur, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne die Beihilfe an sich ändern oder von weiteren Bedingungen abhängig machen zu können.

(30) Abschließend kommen die spanischen Behörden zu dem Ergebnis, dass die fraglichen Steuermaßnahmen die in Artikel 87 EG-Vertrag festgelegten vier Tatbestandsmerkmale staatlicher Beihilfen nicht erfuellen.

IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

V. MERKMALE EINER STAATLICHEN BEIHILFE

(31) Für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für staatliche Beihilfen ist der steuerliche Aspekt der hier in Rede stehenden Maßnahmen unerheblich, da Artikel 87 EG-Vertrag alle Beihilfen "gleich welcher Art" einschließt. Um als Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme alle vier in Artikel 87 EG-Vertrag genannten Kriterien erfuellen, auf die im Folgenden näher eingegangen wird.

(32) Die Maßnahme muss erstens dem Empfänger einen Vorteil verschaffen, der seine normale finanzielle Belastung verringert. Dieser Vorteil kann durch verschiedene Formen der steuerlichen Entlastung des Unternehmens gewährt werden, insbesondere durch eine vollständige oder teilweise Ermäßigung der Steuer. Die fragliche Steuerermäßigung um 50 % entspricht diesem Kriterium insofern, als sich die Steuerlast der begünstigten Unternehmen durch die Maßnahme verringert. Ohne die Steuerermäßigung müsste das begünstigte Unternehmen seine Steuer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 100 % entrichten. Die Steuerermäßigung stellt daher eine Ausnahme vom allgemein anwendbaren Steuersystem dar.

(33) Die Steuerermäßigung führt zweitens zu einem Verlust von Steuereinnahmen und kommt damit dem Einsatz staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich. Dieses Kriterium gilt auch für Beihilfen, die von regionalen oder lokalen Einrichtungen der Mitgliedstaaten vergeben werden(10). Die Intervention des Staates kann sowohl die Gestalt von Rechts- und Verwaltungsvorschriften als auch von steuerlichen Verwaltungspraktiken annehmen. Im vorliegenden Fall erfolgte die Intervention des Staates durch die Autonome Gemeinschaft Navarra in Form einer gesetzlichen Regelung.

(34) Die Maßnahme muss drittens den Wettbewerb oder den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Wirtschaft Navarras nach Kapitel 2.4 des Einheitlichen Programmplanungsdokuments für die Region Navarra(11) hochgradig in die internationalen Märkte integriert ist; so beliefen sich die Industrieexporte im Jahr 1995 auf 36 % der Bruttoproduktion. Hauptabnehmer sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, für die 1997 insgesamt 84 % der Exporte aus Navarra bestimmt waren. Seit dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft ist dieser Anteil um 20 Prozentpunkte gestiegen. Noch stärker als die Exporte konzentriert sich auch der Ursprung der Importe auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Außerdem wies die Handelsbilanz der Region im Zeitraum 1994-1998 einen deutlichen Überschuss auf. Alles in allem ist die Wirtschaft der Region Navarra also sehr offen. Aus diesen Merkmalen der regionalen Wirtschaft ist zu schließen, dass die begünstigten Unternehmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sein kann. Die Beihilfe stärkt folglich die Position der begünstigten Unternehmen gegenüber anderen Konkurrenzunternehmen und beeinträchtigt dadurch den innergemeinschaftlichen Handel. Außerdem können die begünstigten Untenehmen ein höheres Nettoergebnis (Gewinne nach Steuern) und damit eine bessere Rentabilität erzielen. Auf diese Weise sind sie in der Lage, im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, die die Steuerbeihilfe nicht in Anspruch nehmen können, mitzuhalten.

(35) Die spanischen Behörden führen den geringen Umfang der als Steuerermäßigung gewährten Beihilfen als Argument dafür an, dass sich die fragliche Maßnahme nur geringfügig oder gar nicht auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirkt. Die Kommission weist darauf hin, dass sich die spanischen Behörden dabei jedoch nur auf unvollständige Daten stützen, die nicht den gesamten Vierjahreszeitraum (ab dem ersten Jahr, in dem innerhalb von sieben Jahren ab Geschäftsaufnahme ein Gewinn erzielt wird) umfassen, während dessen die Ermäßigung in Anspruch genommen werden kann. Der endgültige Beihilfebetrag kann daher erst nach Ablauf der vier Jahre bestimmt werden, in denen der Begünstigte in den Genuss der Ermäßigung gekommen ist. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass die Behörden von Navarra nach Eingang der Stellungnahme der spanischen Behörden weitere Ermäßigungen gewährt haben. In Anbetracht dessen kann nicht mit der geringen Höhe der von den Unternehmen in Anspruch genommenen Steuerermäßigungen argumentiert werden. Im Übrigen weist die Kommission darauf hin, das der vergleichsweise geringe Umfang der Beihilfen eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels nicht von vornherein ausschließt. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf die einschlägige konsolidierte Rechtsprechung des EuGH(12).

(36) Nach Auffassung der spanischen Behörden wäre es außerdem widersprüchlich, die Beihilfevorschriften auf die in Rede stehende Steuerermäßigung, nicht jedoch auf andere Steuervergünstigungen anzuwenden, die insgesamt einen erheblich größeren Umfang erreichen und sich stärker auf den Wettbewerb auswirken. Die Kommission muss dieses Argument jedoch zurückweisen, da die in Rede stehende Steuerermäßigung nach ihren eigenen Merkmalen beurteilt werden muss. Wohlgemerkt kann die Wiederholung einer unzutreffenden Auslegung eines Aktes im Übrigen nach der Rechtsprechung des EuGH(13) weder unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung noch unter Hinweis auf den Schutz berechtigten Vertrauens gerechtfertigt werden.

(37) Da es sich bei der im vorliegenden Fall geprüften Steuerregelung um allgemeine, abstrakte Vorschriften handelt, kann deren Inzidenz ebenfalls nur allgemein und abstrakt geprüft werden; es ist nicht möglich, die Wirkungen auf einen bestimmten Markt, Sektor oder auf ein bestimmtes Produkt konkret festzustellen. Diese Auffassung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des EuGH(14).

(38) Zum spezifischen Charakter, den eine staatliche Beihilfe aufweisen muss, stellt die Kommission fest, dass die Steuerermäßigung insoweit spezifisch bzw. selektiv wirkt, als sie bestimmte Unternehmen begünstigt, da die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme Unternehmen ausschließt, die vor Inkrafttreten der betreffenden Ley Foral gegründet worden sind, die weniger als 100 Mio. ESP (601012 EUR) investieren und die weniger als zehn Arbeitsplätze schaffen. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass nach dem Fünften Eurostat-Bericht über Unternehmen in Europa(15) 16767000 und damit 92,89 %(16) aller Unternehmen 1995 bis zu neun Arbeitnehmer beschäftigten. In Spanien lag der Anteil sogar bei 95 %(17). Bei neu gegründeten Unternehmen dürfte dieser Anteil noch höher ausfallen, da sich die Belegschaft eines Unternehmens erst im Zuge seiner Konsolidierung erhöht, bis es die Sollstärke erreicht hat. Dies war in Spanien der Fall: Der Anteil jener Unternehmen erreichte dort 1995 98 %(18). Alles deutet demnach darauf hin, dass eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe bereits für sich genommen bewirkt, dass die meisten Unternehmen von der Beihilfe ausgeschlossen sind. Der objektive Charakter des Größenkriteriums schließt entgegen der von einigen Beteiligten vorgetragenen Behauptung überdies nicht aus, dass es sich um eine selektive Maßnahme handelt, die eben jene Unternehmen ausschließt, die die betreffenden Voraussetzungen nicht erfuellen.

(39) Zur Ermessensbefugnis der Finanzverwaltung stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe nicht automatisch vergeben wird. Der Antrag wird zuvor von der Diputación Foral von Navarra geprüft, die erst danach über die Vergabe der Beihilfe entscheidet. Den spanischen Behörden zufolge geht es lediglich darum zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erfuellt sind. Sie erklären aber nicht, warum es hierzu einer Ex-ante-Prüfung bedarf und nicht, wie es bei der Steuerverwaltung üblich ist, einer Ex-post-Kontrolle.

(40) Zur Begründung der Steuerermäßigung mit der Natur oder dem inneren Aufbau des Steuersystems weist die Kommission darauf hin, dass es darauf ankommt, ob die betreffenden steuerlichen Maßnahmen den Zielen entsprechen, die dem Steuersystem selbst inhärent sind, oder andere, durchaus legitime Ziele verfolgen, die mit dem Steuersystem jedoch nichts zu tun haben. Es obliegt dem betroffenen Mitgliedstaat(19) nachzuweisen, welcher inneren Logik des Steuersystems die fraglichen Steuermaßnahmen dienen. Die spanischen Behörden haben im vorliegenden Fall jedoch keine Angaben hierzu gemacht. Nach der Präambel der zitierten Ley Foral 24/1996 zielen einige der darin enthaltenen Steuermaßnahmen überdies darauf ab, wirtschaftliche Anreize für die realwirtschaftliche Produktionstätigkeit zu schaffen. Die Maßnahmen dienen also Zielen der Wirtschaftsförderung, die nicht dem einem jeden Steuersystem inhärenten Hauptziel entsprechen, die zur Finanzierung der Staatsausgaben nötigen Einnahmen zu gewährleisten. Auch entsprechen sie nicht den dem spanischen Steuersystem innewohnenden Grundsätzen der Steuergleichheit und der Steuerprogression(20). Da von den spanischen Behörden nicht nachgewiesen wurde, dass die fraglichen Maßnahmen der inneren Logik des Steuersystems entsprechen, ist die in Rede stehende Steuerermäßigung nach Auffassung der Kommission auch nicht mit der Natur oder der Systematik des Steuersystems zu rechtfertigen. Ergänzend hält die Kommission fest, dass die Steuerermäßigung Zielen dient, die außerhalb des Steuersystems liegen.

(41) Die Kommission daher stellt abschließend fest, dass es sich bei der in Rede stehenden Steuerermäßigung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen handelt, da die Beihilfe vom Staat aus staatlichen Mitteln gewährt wird, bestimmte Unternehmen begünstigt, den Wettbewerb verfälscht und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt.

VI. UNZULÄSSIGKEIT DER STEUERERMÄSSIGUNG

(42) Da die betreffende Regelung keine Verpflichtung der spanischen Behörden enthält, bei der Vergabe der Beihilfen die für De-minimis-Beihilfen geltenden Bedingungen(21) zu beachten, können die Beihilfen nach Ansicht der Kommission nicht als De-minimis-Beihilfen angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die spanischen Behörden im Verfahren zu keiner Zeit darauf berufen haben, die fraglichen Beihilfen seien ganz oder teilweise als De-minimis-Beihilfen einzustufen. Auch können die Beihilfen den De-minimis-Vorgaben nicht folgen, da eine Einhaltung der Hoechstgrenze von 100000 EUR nicht garantiert werden kann. Die Beihilfen können überdies nicht als bestehende Beihilfen angesehen werden, da sie die Voraussetzungen in Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(22) nicht erfuellen.

(43) Staatliche Beihilfen, die nicht unter die De-minimis-Regelung fallen und keine bestehenden Beihilfen sind, sind gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 62 Absatz 2 EWR-Abkommen anmeldepflichtig. Die spanischen Behörden sind dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen, so dass die Beihilfen als rechtswidrig anzusehen sind. Die Kommission bedauert, dass die spanischen Behörden es versäumt haben, die fraglichen Beihilfen vor ihrer Einführung anzumelden.

(44) Da die fragliche Steuerregelung nicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet wurde, war es der Kommission überdies nicht möglich, über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu befinden. Aus diesem Grund können weder die spanischen Behörden noch sonstige Beteiligte begründete Erwartungen an die Rechmäßigkeit der fraglichen Beihilfen und ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt stellen. Die Empfänger können sich folglich nicht auf ihr berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der betreffenden staatlichen Beihilfen oder auf die Rechtssicherheit berufen. Hierzu sei auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann [...]. Dagegen kann eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht geltend machen, wem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gemacht hat(23)

VII. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

(45) Da die fragliche Regelung nur Navarra als Gebiet der NUTS-Ebene II(24) betrifft, ist zu prüfen, ob eine Ausnahmeregelung für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag in Betracht kommt. Was die Zulässigkeit von Navarra als Fördergebiet angeht, erinnert die Kommission daran, dass diese Autonome Gemeinschaft noch nie für die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Betracht gekommen ist, da das Pro-Kopf-PIB(25) stets über dem Schwellenwert von 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts lag. Nach den Vorschriften für Regionalbeihilfen(26) greift die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag nur dann, wenn das Gebiet - bezogen auf die NUTS-Ebene II - ein Pro-Kopf-BIP ausweist, das den Schwellenwert von 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts nicht überschreitet.

(46) Zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag stellt die Kommission fest, dass sie mit Entscheidung(27) vom 26. Juli 1995 zur Änderung der spanischen Fördergebietskarte den spanischen Behörden im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 88 Absatz 1 EG-Vertrag vorgeschlagen hatte, die spanische Fördergebietskarte dahin gehend zu ändern, dass ein Teil Navarras als Fördergebiet angesehen werden kann, in dem die zur Förderung der Regionalentwicklung gewährten Beihilfen gemäß der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können, sofern sie bei Großunternehmen die Hoechstgrenze von 15 % NSÄ nicht überschreiten. Regionalentwicklungsbeihilfen im übrigen Navarra können hingegen nicht im Rahmen der Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden. Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 26. September 1995 akzeptierten die spanischen Behörden diesen Vorschlag. Die neue Fördergebietskarte trat damit ab diesem Datum in Kraft. Für die Folgejahre verweist die Kommission auf ihre Entscheidung vom 11. April 2000, mit der sie die spanische Fördergebietskarte für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2000-2006 genehmigt hat. Nach dieser Karte gelten Teile Navarras weiterhin als Fördergebiet, in dem Beihilfen zur Förderung der Regionalentwicklung aufgrund der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt werden können, sofern sie die Hoechstgrenze von 20 % NSÄ nicht überschreiten. Im übrigen Navarra können Beihilfen zur Förderung der regionalen Entwicklung hingegen nicht aufgrund der Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden.

(47) Die in Form einer Steuerermäßigung gewährten staatlichen Beihilfen dienen der Förderung von Unternehmensneugründungen in der Autonomen Gemeinschaft Navarra, wobei für das Investitionskapital und die Zahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze bestimmte Mindestvorgaben gelten. Abgesehen von diesen Mindestvorgaben weisen die fraglichen Steuerbeihilfen jedoch keine Merkmale einer Investitions- oder Beschäftigungsbeihilfe auf. Sie setzen weder am Investitionsbetrag noch an der Zahl der Arbeitsplätze, noch an den entsprechenden Lohn- und Gehaltskosten an, sondern an der Steuerbemessungsgrundlage. Auch bestimmt sich ihr Hoechstbetrag nicht nach einem Prozentsatz des Investitionsbetrags, der Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze oder der Lohn- und Gehaltskosten, sondern nach einem Prozentsatz der Bemessungsgrundlage. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 98/C 74/06, wonach "steuerliche Beihilfen als investitionsgebundene Beihilfen angesehen werden (können), wenn die Investition ihre Bemessungsgrundlage ist. Außerdem kann jede steuerliche Beihilfe in diese Kategorie fallen, wenn für sie eine als Prozentsatz der Investition ausgedrückte Hoechstgrenze festgesetzt wird". Steuerbeihilfen, die diese Kriterien wie im vorliegenden Fall nicht erfuellen, können folglich nicht als Investitionsbeihilfen eingestuft werden.

(48) Hingegen weist die teilweise Reduzierung der Steuerlast den Charakter einer Betriebsbeihilfe auf. Die Körperschaftsteuer ist für körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen eine regelmäßige, unabwendbare steuerliche Belastung, die sie im Rahmen ihrer laufenden Verwaltung zu tragen haben. Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die für Betriebsbeihilfen geltenden Ausnahmen Anwendung finden.

(49) Regionalbeihilfen, die die Merkmale einer Betriebsbeihilfe aufweisen, sind gemäß den Leitlinien für Regionalbeihilfen 98/C 74/06 grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise können sie jedoch in Gebieten gewährt werden, die in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen, sofern sie bestimmte Bedingungen gemäß den Ziffern 4.15 bis 4.17 der genannten Leitlinien erfuellen, oder in Gebieten in äußerster Randlage oder in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte, wenn mit ihnen Beförderungsmehrkosten ausgeglichen werden. Als Gebiet der NUTS-Ebene II kommt Navarra jedoch für die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag nicht in Frage, und die in Rede stehenden Beihilfen erfuellen nicht die Voraussetzungen, um die für Betriebsbeihilfen geltende Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können. Bei Navarra als Gebiet der NUTS-Ebene II handelt es sich überdies weder um ein Gebiet in äußerster Randlage(28) noch um ein Gebiet mit geringer Bevölkerungsdichte(29). Die in der Steuerermäßigung enthaltenen Elemente einer Betriebsbeihilfe sind daher unzulässig, zumal die betreffende Region weder für eine Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Frage kommt, noch ein Gebiet in äußerster Randlage oder ein Gebiet mit geringer Bevölkerungsdichte darstellt. Die in Rede stehenden Beihilfen sind in diesem Fall also nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(50) Da die fraglichen Steuerbeihilfen nicht den für Regionalbeihilfen geltenden Vorschriften entsprechen, können sie nach Auffassung der Kommission nicht aufgrund der Ausnahmeregelung für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(51) Im vorliegenden Fall ist nicht nur zu prüfen, ob die Ausnahmeregelung für die Regionalentwicklung im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag anwendbar ist, sondern auch, ob die Ausnahmeregelung nicht für andere Zweckbestimmungen herangezogen werden kann. Hierzu ist festzustellen, dass die Steuerermäßigung nicht die Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zum Ziel hat, wie z. B. die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen, von Forschung und Entwicklung, die Förderung des Umweltschutzes, der Beschäftigung oder der Aus- und Fortbildung entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag kommt daher für die vorliegenden Steuerbeihilfen nicht in Betracht.

(52) Da sich die Steuerermäßigung nicht auf bestimmte Sektoren beschränkt, kann sie auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die in sensiblen Wirtschaftssektoren tätig sind, für die gemeinschaftsrechtliche Sondervorschriften gelten, wie für die Produktion, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Agrarerzeugnisse, für die Fischerei, den Steinkohlenbergbau, die Eisen- und Stahlindustrie, den Verkehr, den Schiffbau, die Kunstfaserindustrie und die Kraftfahrzeugindustrie(30). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die sektorspezifischen Vorschriften von den fraglichen Steuerbeihilfen nicht eingehalten werden können. Im vorliegenden Fall erfuellt die Steuervergünstigung nicht die Vorgabe, keine neuen Produktionskapazitäten zu fördern, um die Kapazitätsüberschüsse, die diese Sektoren gewöhnlich kennzeichnen, nicht zu verstärken. Sollte das begünstigte Unternehmen einem dieser Sektoren angehören, ist die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrags nach Ansicht der Kommission nicht anwendbar, da die betreffenden Beihilfen den sektoralen Vorschriften nicht unterliegen. Die Beihilfen sind somit nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(53) Die Ausnahmeregelungen in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) und c) können hier nicht verwendet werden; die übrigen Ausnahmeregelungen in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sind jedoch im vorliegenden Fall auch nicht anwendbar. Die fraglichen Beihilfen können nicht als Beihilfen sozialer Art im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe a) EG-Vertrag angesehen werden und sind auch nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag bestimmt. Sie dienen ferner nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag. Auch die Ausnahmeregelung in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag kommt nicht in Betracht, da die Beihilfen nicht zur Förderung der Kultur oder zur Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt sind. Eine Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt kann aufgrund dieser Bestimmungen daher nicht festgestellt werden.

(54) Da die Steuerermäßigung über mehrere Steuerjahre gewährt wird, könnte es sein, dass ein Teil der Vergünstigung noch in Anspruch genommen werden kann. Diese Steuerbeihilfen sind jedoch rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Die spanischen Behörden dürfen deshalb etwaige noch ausstehende Vergünstigungen nicht mehr gewähren.

(55) Was die bereits gewährten rechtswidrigen Beihilfen anbelangt, so sei daran erinnert, dass sich die Begünstigten entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht auf die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wie den Vertrauensschutz oder die Rechtssicherheit berufen können. "In Negativentscheidungen", so Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, "hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern". Der Anwendung dieser Bestimmung steht im vorliegenden Fall nichts entgegen. Die spanischen Behörden müssen daher alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die bereits gewährten Beihilfen zurückzufordern und so die wirtschaftliche Lage wiederherzustellen, in der sich die begünstigten Unternehmen ohne die rechtswidrig gewährten Beihilfen befunden hätten. Die Beihilfen müssen nach Maßgabe der geltenden Verfahren und Bestimmungen des spanischen Rechts mit allen Zinsen zurückgefordert werden, die ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung entstanden sind. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen in Spanien verwendeten Bezugssatzes(31) berechnet.

(56) Diese Entscheidung betrifft die hier in Rede stehende Beihilferegelung und muss sofort vollstreckt werden. Die auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfen müssen zurückgefordert werden. Die Kommission weist gleichfalls darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung wie üblich nicht die Möglichkeit ausschließt, dass Einzelbeihilfen aufgrund ihrer besonderen Ausgestaltung in einer späteren Kommissionsentscheidung oder nach Maßgabe der Freistellungsvorschriften ganz oder teilweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

(57) Die Kommission gelangt aufgrund ihrer vorstehenden Ausführungen zu folgendem Schluss:

- Spanien hat in der Autonomen Gemeinschaft Navarra rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine Steuervergünstigung in Form einer Steuerermäßigung für Investitionen eingeführt.

- Diese Steuervergünstigung ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

- Etwaige noch ausstehende Vergünstigungen dürfen von den spanischen Behörden nicht mehr gewährt werden. Die Behörden müssen alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die bereits gewährten rechtswidrigen Vergünstigungen zurückzufordern und so die wirtschaftliche Lage wiederherzustellen, in der sich die begünstigten Unternehmen ohne die Beihilfe befunden hätten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Form einer Steuerermäßigung, die Spanien rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag in der Autonomen Gemeinschaft Navarra durch die Artikel 52 bis 56 der Ley Foral 24/1996 vom 30. Dezember 1996 eingeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Spanien setzt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung, soweit sie fortwirkt, außer Kraft.

Artikel 3

(1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern.

Noch ausstehende Beihilfen werden von Spanien nicht mehr gewährt.

(2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

Artikel 4

Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 11. Juli 2001.

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 340 vom 27.11.1999, S. 52.

(2) Entscheidung 1999/718/EG der Kommission (ABl. L 292 vom 13.11.1999, S. 1).

(3) Entscheidung 2000/795/EG der Kommission (ABl. L 318 vom 16.12.2000, S. 36).

(4) Siehe Fußnote 1.

(5) Veröffentlicht im Boletin Oficial de Navarra n° 51 vom 25.4.2001.

(6) "Ley Foral 24/1996", veröffentlicht im Boletín Oficial de Navarra n° 159 vom 31.12.1996.

(7) Boletín Oficial de Navarra n° 159 vom 31.12.1996.

(8) Wiedergegeben wird nur der für die Bewertung der Beihilfe relevante Teil der Bestimmungen.

(9) Siehe Ziffer 3.2 des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom 19.8.1992) und Mitteilung der Kommission über De-minimis-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996).

(10) Urteil des EuGH vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, Rs. 248/84, Slg. 1994, S. 4013.

(11) Einheitliches Programmplanungsdokument Ziel 2 für die Region Navarra, 2000-2006.

(12) Siehe Urteil des EuGH in der Rs. C-156/98, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Rdnr. 32: "Was die Wirkungen der streitigen Maßnahme auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten angeht, so schließt nach ständiger Rechtsprechung weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus." Siehe auch Urteile des EuGH vom 21. März 1990 in der Rs. C-142/87, Belgien/Kommission ("Tubemeuse"), Slg. 1990, I-959, Rdnr. 43, und vom 14. September 1994 in den verbundenen Rs. C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4103, Rdnrn. 40 bis 42).

(13) EuGH vom 24. März 1993 in der Rs. C-313/90, Comité international de la rayonne et des fibres synthétiques u. a./Kommission, Rdnr. 45.

(14) Vgl. EuGH vom 17. Juni 1999 in der Rs. C-75/97 ("Maribel"), Belgien/Kommission, Rdnrn. 48 und 51; Gericht erster Instanz vom 15. Juni 2000 in der Rs. T-298/97, Alzetta, Mauro u. a./Kommission, Rdnrn. 80-82; Schlussanträge des Generalanwalts General Ruiz-Jarabo vom 17. Mai 2001 in der Rs. C-310/99, Italienische Republik/Kommission, Rdnrn. 54 f.; Schlussanträge des Generalanwalts Saggio vom 27. Januar 2000 in der Rs. C-156/98, Deutschland/Kommission: "Insoweit ist es für die Feststellung, dass sich eine allgemeine Beihilferegelung auf den Handel auswirkt, ausreichend, dass im Rahmen einer Ex-ante-Betrachtung vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass diese Auswirkung eintreten kann". Wenn die Stellung eines Unternehmens (oder, wie in unserem Fall, einer unbestimmten Zahl von Unternehmen) durch eine Beihilferegelung gestärkt wird, ist diese Vorzugsbehandlung grundsätzlich geeignet, sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auszuwirken.

(15) Unternehmen in Europa, Fünfter Bericht, Eurostat.

(16) A. a. O., S. 31.

(17) A. a. O., S. 224.

(18) A. a. O., S. 73.

(19) Siehe hierzu Rdnr. 27 der Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo in der Rs. C-6/97.

(20) Artikel 31 der spanischen Verfassung.

(21) Die Würdigung der Beihilfen fällt im Ergebnis gleich aus, unabhängig davon, ob sie sich auf die Mitteilung der Kommission über De-minimis-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996) oder auf die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S.30) stützt.

(22) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(23) Vgl. Gericht erster Instanz vom 15. Dezember 1999 in den verbundenen Rs. T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen u.a./ Kommission, Slg. 1999, II-3663, Rdnr. 300.

(24) Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik.

(25) Bruttoinlandsprodukt (BIP) je Einwohner, gemessen in Kaufkraftstandards (KKS).

(26) Der Verweis auf die Vorschriften für Regionalbeihilfen beschränkt sich im Folgenden auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 98/C 74/06. Auch wenn die betreffenden Beihilfen anhand der älteren Vorschriften geprüft worden wären, hätte sich am Ergebnis nichts geändert. Siehe Ziffer 3.5 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 98/C 74/06.

(27) ABl. C 25 vom 31.1.1996, S. 3.

(28) Navarra ist auf der Liste der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 EG-Vertrag nicht aufgeführt.

(29) Im Sinne von Ziffer 3.14 der Leitlinien für Regionalbeihilfen (98/C 74/06).

(30) Die derzeit geltenden sektorspezifischen Vorschriften können außer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auch auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter http://europa.eu.int/comm/ competition/state_aid/legislation/ eingesehen werden.

(31) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(91)D/4577 vom 4. März 1991. Siehe auch EuGH vom 21. März 1990 in der Rs. 142/87, Belgien/Kommission, Slg.1990, I-950.