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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1537

2.7.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/1537 DES RATES

vom 29. Juni 2026

zur Ernennung von zwei Europäischen Staatsanwälten der Europäischen Staatsanwaltschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (1), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 des Rates vom 13. Juli 2018 über die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (2),

gestützt auf den Beschluss (EU) 2023/133 des Rates vom 17. Januar 2023 zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Auswahlausschusses (3),

gestützt auf die begründeten Stellungnahmen und die Rangfolge der Kandidaten, wie sie der Auswahlausschuss erstellt hat,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die EUStA wurde durch die Verordnung (EU) 2017/1939 errichtet.

(2)

Die Europäischen Staatsanwälte beaufsichtigen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1939.

(3)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates (4) wurden Herr Frédéric BAAB und Frau Yvonne FARRUGIA aufgrund des Vorschlags von Frankreich bzw. von Malta für eine nicht erneuerbare Amtszeit von sechs Jahren bis zum 28. Juli 2026 zum Europäischen Staatsanwalt der EUStA ernannt.

(4)

Um die Kontinuität der Arbeitsweise des Kollegiums der EUStA, das aus dem Europäischen Generalstaatsanwalt und einem Europäischen Staatsanwalt je teilnehmendem Mitgliedstaat besteht, zu gewährleisten, muss der Rat einen Europäischen Staatsanwalt für die beiden frei werdenden Stellen ernennen.

(5)

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 sind die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 (im Folgenden „Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses“) festgelegt.

(6)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 benennt jeder teilnehmende Mitgliedstaat drei Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts aus dem Kreis von Bewerbern, die aktive Mitglieder der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft des jeweiligen Mitgliedstaats sind, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat die für die höchsten staatsanwaltlichen oder richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und die über einschlägige praktische Erfahrungen im Rahmen der nationalen Rechtsordnungen, der Finanzermittlungen und der internationalen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verfügen.

(7)

Frankreich und Malta haben je drei Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts vorgeschlagen.

(8)

Der Auswahlausschuss hat für jede der beiden Stellen eine begründete Stellungnahme erstellt und für jeden Kandidaten, der die Bedingungen des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 erfüllt, seinen Platz in der Rangfolge festgelegt und dem Rat diese Informationen übermittelt, die der Rat am 6. Mai 2026 erhalten hat.

(9)

Gemäß Regel VII.2 Absatz 4 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses hat der Auswahlausschuss die Rangfolge der Kandidaten für jede der beiden Stellen entsprechend ihren Qualifikationen und Erfahrungen festgelegt. Die Rangfolge entspricht der vom Auswahlausschuss bevorzugten Reihenfolge und ist für den Rat nicht bindend.

(10)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat nach Eingang der begründeten Stellungnahme des Auswahlausschusses einen der Kandidaten aus und ernennt ihn zum Europäischen Staatsanwalt des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats.

(11)

Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat die Europäischen Staatsanwälte mit einfacher Mehrheit aus und ernennt sie für eine Amtszeit von sechs Jahren; Wiederernennung ist nicht zulässig.

(12)

Der Rat hat die jeweiligen Verdienste der Kandidaten gewürdigt und dabei die begründeten Stellungnahmen des Auswahlausschusses für jede der beiden Stellen berücksichtigt.

(13)

Auf der Grundlage einer Bewertung der jeweiligen Verdienste der Kandidaten, hat sich der Rat der nicht bindenden vom Auswahlausschuss bevorzugten Reihenfolge der von Frankreich und Malta benannten Kandidaten für jede der beiden Stellen angeschlossen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der folgende von Frankreich benannte Kandidat wird für eine nicht erneuerbare Amtszeit von sechs Jahren ab dem 29. Juli 2026 zum Europäischen Staatsanwalt der EUStA ernannt:

 

Philippe JAEGLÉ.

Artikel 2

Der folgende von Malta benannte Kandidat wird für eine nicht erneuerbare Amtszeit von sechs Jahren ab dem 29. Juli 2026 zum Europäischen Staatsanwalt der EUStA ernannt:

 

Omar CARUANA.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 2026.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MOUSHOUTTAS


(1)   ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj.

(2)   ABl. L 282 vom 12.11.2018, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1696/oj.

(3)   ABl. L 17 vom 19.1.2023, S. 90, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/133/oj.

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates vom 27. Juli 2020 zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L 244 vom 29.7.2020, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/1117/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1537/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)