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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/961 |
21.5.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/961 DES RATES
vom 12. Mai 2025
über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2024-2029)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2024/2588 des Rates (2) wurde das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2024–2029) (im Folgenden „Protokoll“) am 18. September 2024 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. |
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(2) |
Ziel des Protokolls ist es, Unionsschiffen die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Guinea-Bissaus zu ermöglichen und es der Union und Guinea-Bissau zu ermöglichen, eng zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und eine verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone Guinea-Bissaus weiter zu fördern. Diese Zusammenarbeit trägt auch zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen im Fischereisektor bei. |
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(3) |
Das Protokoll sollte im Namen der Union genehmigt werden. |
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(4) |
Im Einklang mit den Verträgen sollte die Kommission die Notifizierung gemäß Artikel 20 des Protokolls vornehmen. |
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(5) |
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (3) (im Folgenden „Abkommen“) wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens und des Protokolls betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Dieser Ausschuss ist befugt, bestimmte Änderungen des Protokolls zu genehmigen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen. |
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(6) |
Der Standpunkt der Union zu den vorgeschlagenen Änderungen des Protokolls sollte vom Rat festgelegt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollten genehmigt werden, sofern diese Änderungen nicht von einer Sperrminorität von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union abgelehnt werden. |
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(7) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angehört und hat am 27. August 2024 eine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2024–2029) (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Die Kommission nimmt die Notifizierung gemäß Artikel 20 des Protokolls im Namen der Union vor, mit der die Union ihre Zustimmung bekundet, durch das Protokoll gebunden zu sein (5).
Artikel 3
Gemäß den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die Änderungen des Protokolls zu genehmigen, die durch den nach Artikel 10 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss vorgenommen werden.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
B. NOWACKA
(1) Zustimmung vom 2. April 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2024/2588 des Rates vom 10. September 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2024-2029) (ABl. L, 2024/2588, 3.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2588/oj).
(3) ABl. L 342 vom 27.12.2007, S. 5.
(4) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(5) Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls wird durch das Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ANHANG
VERFAHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER VOM GEMISCHTEN AUSSCHUSS ZU VERABSCHIEDENDEN ÄNDERUNGEN DES PROTOKOLLS
Wird der Gemischte Ausschuss ersucht, Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 10 des Abkommens und gemäß Artikel 16 des Protokolls anzunehmen, so wird die Kommission ermächtigt, die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union unter folgenden Bedingungen zu genehmigen:
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1. |
Die Kommission stellt sicher, dass die im Namen der Union genehmigte Änderung
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2. |
Bevor die Kommission vorgeschlagene Änderungen im Namen der Union genehmigt, legt sie diese rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses dem Rat vor. |
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3. |
Die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Änderungen mit den Kriterien in Nummer 1 wird vom Rat überprüft. |
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4. |
Die vorgeschlagenen Änderungen werden von der Kommission im Namen der Union genehmigt, sofern sie nicht von einer der Sperrminorität im Rat entsprechenden Zahl von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 EUV abgelehnt werden. Bei Vorliegen einer solchen Sperrminorität lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ab. |
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5. |
Sollte bei weiteren Sitzungen des Gemischten Ausschusses, auch vor Ort, keine Einigung erzielt werden können, so wird die Angelegenheit gemäß dem Verfahren der Nummern 2, 3 und 4 erneut dem Rat vorgelegt, damit neue Elemente in den Standpunkt der Union einfließen können. |
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6. |
Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu der Entscheidung des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung der betreffenden Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Vorschläge. |
In Bezug auf andere Fragen, die keine Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 10 des Abkommens und gemäß Artikel 16 des Protokolls betreffen, wird der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt im Einklang mit den Verträgen und den bewährten Arbeitsmethoden festgelegt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/961/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)