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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/542

21.3.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/542 DES RATES

vom 18. März 2025

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union hinsichtlich des Beschlusses der Teilnehmer an der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge in Anhang III des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite zu Änderungen an dieser Sektorvereinbarung zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) enthaltenen und innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelten Leitlinien, einschließlich der in Anhang III des Übereinkommens enthaltenen Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge (im Folgenden „Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge“), wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) umgesetzt und damit in der Union rechtsverbindlich.

(2)

Die Teilnehmer an der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge (im Folgenden „Teilnehmer“) müssen Einvernehmen über Änderungen an der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge erzielen, die im Hinblick auf die Unterstützung von Wartungs- und Serviceverträgen sowie von Ausfuhren von Ersatzteilen und Triebwerkssätzen im Zusammenhang mit von der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge erfassten Luftfahrzeugen für Rechtssicherheit sorgen und fairere Wettbewerbsbedingungen zwischen den Teilnehmern herstellen.

(3)

Es ist angezeigt, den im Namen der Union hinsichtlich des Beschlusses der Teilnehmer zu Änderungen an der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 für die Union verbindlich und geeignet ist, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen.

(4)

Daher sollte der von der Union zu vertretende Standpunkt darin bestehen, die Änderungen an der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge auf der Grundlage des dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurfs zu unterstützen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union hinsichtlich des Beschlusses der Teilnehmer an der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge (im Folgenden „Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge“) in Anhang III des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite zu Änderungen an der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge zu vertreten ist, besteht darin, die Änderungen auf der Grundlage des dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurfs (2) zu unterstützen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. SZŁAPKA


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1233/oj).

(2)  Siehe Dokument ST 6394/25 ADD 1 auf http://register.consilium.europa.eu.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/542/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)