31999D0589

1999/589/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1998 über Beihilfen Österreichs zugunsten der Ergee Textilwerk GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4568) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 227 vom 28/08/1999 S. 0001 - 0011


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 1998

über Beihilfen Österreichs zugunsten der Ergee Textilwerk GmbH

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4568)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/589/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag und im Hinblick auf diese Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. VERFAHREN

Mit Schreiben vom 30. Juni 1997 notifizierte Österreich der Kommission eine Rettungsbeihilfe zugunsten der Ergee Textilwerk GmbH, Schrems, Österreich (nachstehend "Ergee"). Geplant war eine Bürgschaft des Bundes und des Landes Niederösterreich für einen Betriebsmittelkredit bis 150 Mio. ATS (10,8 Mio. ECU). Mit Schreiben vom 18. November 1997 notifizierte Österreich außerdem eine Kapitalzuführung des neuen Anteilseigners von 25 Mio. ATS (1,8 Mio. ECU), die in Eigenkapital umgewandelt werden sollte. Der neue Anteilseigner ist die staatseigene Gesellschaft des Bundes für Industriepolitische Maßnahmen GmbH in Wien (nachstehend "GBI"). Da die GBI die Kapitalzuführung vor einer diesbezüglichen Entscheidung der Kommission vornahm und die Kommission zunächst die Auffassung vertrat, daß die Kapitalzuführung möglicherweise eine staatliche Beihilfe darstellte, da kein Umstrukturierungsplan vorlag, wurde der Fall als nichtnotifizierte Beihilfe eingetragen. Am 17. Dezember 1997 genehmigte die Kommission die Rettungsbeihilfe unter der Nr. NN 181/97 (ex N 455/97) für den Zeitraum von Juli 1997 bis Ende 1997. Österreich wurde mit Schreiben vom 22. Januar 1998 von der Entscheidung der Kommission unterrichtet. Eine entsprechende Mitteilung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(1) veröffentlicht.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 notifizierte Österreich Umstrukturierungsbeihilfen. Die Kommission bat mit Schreiben vom 26. Januar 1998 um ergänzende Angaben, die Österreich mit Schreiben vom 10. März 1998 übermittelte. Sie forderte mit Schreiben vom 20. April 1998 erneut Informationen an, die sie innerhalb der üblichen Frist von 20 Arbeitstagen hätte erhalten müssen. Am 9. Juni 1998 erörterten die Kommissionsdienststellen in Brüssel die Angelegenheit mit den österreichischen Behörden. Mit Schreiben vom 23. Juni legten diese Hintergrundinformationen zur GBI vor. Die am 20. April 1998 angeforderten ergänzenden Angaben sind jedoch nicht eingegangen. Dafür übermittelte Österreich der Kommission mit Fax vom 3. Juli 1998 einige Änderungen zu der Notifizierung.

Die Kommission unterrichtete Österreich mit Schreiben vom 4. August 1998 von ihrem Beschluß, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Denn sie war zu dem Schluß gelangt, daß Österreich bisher nicht nachgewiesen hat, daß sämtliche Umstrukturierungsmaßnahmen unbedingt notwendig sind bzw. die staatliche Beihilfe auf das absolut notwendige Mindestmaß begrenzt ist. Außerdem wollte die Kommission wissen, ob Ergee bereits 1994 Umstrukturierungsbeihilfen erhalten hatte. Im übrigen stellte sie fest, daß die Kapitalzuführung der GBI von 25 Mio. ATS (1,8 Mio. ECU) während der sechsmonatigen Dauer der Rettungsmaßnahmen möglicherweise eine verlängerte Rettungsbeihilfe darstellt und daß vielleicht noch andere Maßnahmen der GBI eingehender untersucht werden müßten.

In Übereinstimmung mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 13. April 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-324/90 und C-342/90 (Bundesrepublik Deutschland und Pleuger Worthington GmbH/Kommission)(2) erlegte die Kommission Österreich vorläufig auf, ihr alle Unterlagen, Informationen und Daten zu übermitteln, die notwendig sind, um die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen.

Die Entscheidung der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Darin forderte sie alle Beteiligten zur Stellungnahme auf. Es ist eine Stellungnahme eingegangen.

2. EINGEHENDE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN

Österreich notifizierte die nachstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen:

(1) Der Bund und das Land Niederösterreich planen, von 1998 bis Ende 2000 eine Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit bis 90 Mio. ATS (6,5 Mio. ECU) zu übernehmen. Der Bund und das Land Niederösterreich wollen sich diese Bürgschaft im Verhältnis zwei Drittel/ein Drittel teilen. Die Bürgschaft soll für Ergee gebührenfrei sein.

(2) Der Bund und das Land Niederösterreich planen die Bereitstellung eines Darlehens von 40 Mio. ATS (2,9 Mio. ECU), das sie sich im Verhältnis zwei Drittel/ein Drittel teilen. Das Darlehen soll im ersten Jahr zins- und tilgungsfrei sein. Daran schließt sich ein Zeitraum von sechs Jahren an, in dem die Rückzahlung erfolgt. Die Rückzahlungsbedingungen und der Zinssatz entsprechen den Richtlinien des ERP-Fonds für 1996/97.

(3) Für das Ergee am 30. Dezember 1994 gewährte Darlehen von 42 Mio. ATS (3 Mio. ECU) wollen das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und das Land Niederösterreich keine Zinsen verlangen. Wenn das Unternehmen in der Zeit von 1997 bis 1999 mindestens 370 Beschäftigte nachweisen kann, verzichten sie außerdem auf die Rückzahlung von einem Drittel des Kreditbetrags jährlich, d. h. auf 14 Mio. ATS (1 Mio. ECU) p. a.

Österreich bestätigte, daß keine anderen Unternehmen des Konzerns Beihilfen erhalten haben.

Außerdem teilte Österreich der Kommission mit, daß die GBI die Absicht hat, die Akontozahlung für eine anschließende Eigenkapitalerhöhung von 25 Mio. ATS (1,8 Mio. ECU) auf 50 Mio. ATS (3,6 Mio. ECU) heraufzusetzen. Österreich hat diese Maßnahme nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert, da seiner Ansicht nach die Tätigkeiten der GBI Artikel 92 EG-Vertrag nicht unterliegen.

3. STELLUNGNAHME BETEILIGTER

Die British Apparel & Textile Confederation pflichtete in ihrem Schreiben vom 20. Oktober 1998 den Maßnahmen der Kommission voll und ganz bei.

4. STELLUNGNAHME ÖSTERREICHS

Österreich übermittelte mit Schreiben vom 17. September 1998 die in dem Beschluß der Kommission über die Einleitung eines Verfahrens hinsichtlich der fraglichen Umstrukturierungsmaßnahmen erbetenen Auskünfte.

Österreich vervollständigte den bereits übermittelten Umstrukturierungsplan.

Österreich übermittelte Angaben zum Eigenkapital und den sonstigen Verbindlichkeiten im Jahr 1997 und die voraussichtliche Bilanz für die Jahre 1998 bis 2000. Diese Angaben wurden eingehend erläutert.

Außerdem übermittelte Österreich Angaben zu den 1997 durchgeführten und den von 1998 bis 2000 geplanten Investitionen. Die einzelnen Investitionsvorhaben wurden eingehend beschrieben und zur Entwicklung des Anlagevermögens und zur Produktionskapazität von Ergee in Beziehung gesetzt. Österreich vertrat die Auffassung, daß die einzelnen Investitionsprojekte zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens notwendig sind.

Österreich übermittelte eine aktuelle Liste sämtlicher Umstrukturierungskosten, einschließlich der betrieblichen und finanziellen Umstrukturierungsmaßnahmen, und eine aktualisierte Liste sämtlicher Umstrukturierungsmaßnahmen.

Außerdem legte Österreich Cash-flow-Berechnungen vor, die seiner Ansicht nach beweisen, daß sich die Gesamtbeihilfe auf den zur Wiederherstellung der Rentabilität von Ergee benötigten Betrag beschränkt.

Österreich wies nach, daß das zinsgünstige Darlehen des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Landes Niederösterreich in Höhe von 42 Mio. ATS (3 Mio. ECU) im Jahr 1994 für eine Investition bestimmt war. Die Investitionskosten wurden im einzelnen belegt.

Es beschrieb die Maßnahmen der GBI im vorliegenden Fall und die allgemeine Vorgehensweise der GBI. Es vertrat die Auffassung, daß sich die GBI wie ein privater Investor verhält und ihre Tätigkeiten daher keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag darstellen.

Schließlich übermittelte Österreich die Berechnungen, auf die die GBI ihre Entscheidung zur Übernahme von Ergee stützte. Nach Auffassung Österreichs beweisen diese Berechnungen, die dem hohen Risiko der betreffenden Beteiligung Rechnung tragen, daß die GBI enorme Vorteile von dieser Investition erwarten konnte.

5. WÜRDIGUNG

Die Kommission untersuchte den Fall anhand der von Österreich mit Schreiben vom 17. September 1998 erteilten Informationen.

5.1. Der Beihilfeempfänger

Ergee wurde 1960 von der Edwin E. Rössler KG, Sonthofen, gegründet. Ergee liegt in der Region Waldviertel, die einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde zufolge(4) ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag ist.

Am 1. September 1994 beantragte die Rössler KG die Eröffnung des Konkursverfahrens. Ergee war an keinem Insolvenzverfahren beteiligt. Daraufhin übernahm der geschäftsführende Direktor von Ergee die Anteile und einen Teil der Vermögenswerte der deutschen Muttergesellschaft. Das größtenteils fremdfinanzierte Management-Buy-Out blieb erfolglos. Im Juli 1997 übernahm die staatseigene GBI die Ergee-Anteile für 1 ATS.

Ergee hatte 1997 durchschnittlich 417 Beschäftigte, einen Umsatz von 495,8 Mio. ATS (35,8 Mio. ECU) und eine Bilanzsumme von insgesamt 428 Mio. ATS (30,9 Mio. ECU). Ergee ist mit 69,7 % an Loana a. s., Roznov, Tschechische Republik, beteiligt, das an vier Standorten mit 926 Beschäftigten (Stand 1997) arbeitet. Außerdem hält Ergee sämtliche Anteile des Vertriebsunternehmens Ergee GmbH, Deutschland (190 Beschäftigte), und der Ergee AG, Krohbühl, Schweiz (7 Beschäftigte). Nach der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(5) handelt es sich bei Ergee um ein großes Unternehmen, das nicht als KMU eingestuft werden kann.

Ergee und ihre Tochtergesellschaften sind in der Textilindustrie tätig. In Österreich stellt Ergee Strumpf- und Strickwaren her. Die tschechische Tochtergesellschaft stellt Socken, Strümpfe, medizinische Gummistrümpfe und Kinderoberbekleidung her.

1996 verzeichnete Ergee ein negatives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 214,2 Mio. ATS (15,5 Mio. ECU) bei einem Umsatz von 600,1 Mio. ATS (43,3 Mio. ECU). Das negative Eigenkapital belief sich Ende 1996 auf 168,3 Mio. ATS (12,2 Mio. ECU). Zu dem Zeitpunkt, als Österreich die Umstrukturierungs- und die Rettungsbeihilfe notifizierte, war Ergee ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen.

5.2. Die Tätigkeiten der GBI

Die GBI wurde 1983 aus staatlichen Mitteln von der Bundesregierung gegründet und funktioniert mit staatlichen Mitteln. Nach dem österreichischen GmbH-Gesetz erfordert der Erwerb von Tochtergesellschaften, z. B. der Erwerb von Ergee, die Zustimmung des Aufsichtsrats der GBI. Der Bund als Eigentümer der GBI hat die Mitglieder dieses Aufsichtsrats bestellt. Mithin besteht ein staatlicher Einfluß auf die Entscheidungsfindung der GBI. Darüber hinaus ist Ergee auf einem Markt tätig, der allem Anschein nach unter Überkapazitäten leidet. Schließlich ging die GBI-Beteiligung an Ergee mit einer notifizierten Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe einher. In Übereinstimmung mit ihrer langjährigen Umtersuchungspraxis muß die Kommission daher prüfen, ob die Tätigkeiten der GBI staatliche Beihilfen darstellen(6).

Hauptaufgabe der GBI ist die Übernahme notleidender Unternehmen, die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität und ihr anschließender Verkauf. Die GBI hob nachdrücklich hervor, daß die Vorhaben nicht nur von ihren Umstrukturierungsexperten, sondern auch von anerkannten Wirtschaftsprüfungsunternehmen und unabhängigen Beratungsunternehmen genauestens untersucht werden. Nach Angaben Österreichs übernimmt die GBI ein Unternehmen nur, wenn innerhalb von zwei bis drei Jahren mit einem Umschwung gerechnet werden kann. Die GBI hat seit 1983 rund 90 Unternehmen untersucht und nur in neun Fällen eine Beteiligung übernommen.

Bisher ist die GBI bei der Sanierung notleidender Unternehmen äußerst erfolgreich gewesen. 1983 erwarb sie vier Unternehmen. Sie übernahm die Austria Haustechnik GmbH, Rottenmann, die Glanzstoff Austria GmbH, St. Pölten, die Austria Antriebstechnik G. Bauknecht GmbH, Spielberg, und die IFE Industrieeinrichtungen Fertigungs AG, Waidhofen/Ybbs. Die GBI hat all diese Unternehmen in den Jahren 1988 und 1989 nach erfolgreicher Umstrukturierung gewinnbringend verkauft. 1993 übernahm die GBI die österreichischen Unternehmen Schmid Schrauben Hainfeld GmbH und Assmann Ladenbau Leibnitz GmbH. Für beide Fälle wurden Auffanggesellschaften gegründet, die die Lagerbestände der notleidenden Unternehmen aufkauften und deren Anlagevermögen mieteten. Das Anlagevermögen wurde erst gekauft, nachdem der Erfolg der Umstrukturierungsmaßnahmen gesichert war. Die Schmid Schrauben Hainfeld GmbH wurde 1996 gewinnbringend veräußert. Für die Assmann Ladenbau Leibnitz GmbH wird ein Börsengang in Erwägung gezogen. Im Jahr 1997 erwarb die GBI die Ergee, die ATB Austria Antriebstechnik AG, Spielberg, und die ATB Antriebstechnik AG, Weinheim (Deutschland).

Die Kommission hat die Finanzlage der GBI untersucht und festgestellt, daß es sich um ein äußerst rentables Unternehmen handelt. Ihre Einnahmequellen umfassen Honorare für Beratungsdienste an ihre Tochtergesellschaften, von diesen ausgeschüttete Dividenden und abgeführte Gewinne, Renditen aus Kapitalanlagen und Erlöse aus dem Verkauf von Unternehmen. Die GBI wurde 1983 mit einem Eigenkapital von 44 Mio. ATS (3,2 Mio. ECU) ausgestattet, das sie bis 1996 aus Gewinnen und ohne weitere staatliche Beteiligung auf 241 Mio. ATS (17,4 Mio. ECU) erhöhte.

In bezug auf Ergee erklärte Österreich, daß die GBI eine Due-diligence-Prüfung durchführte und der Aufsichtsrat erst danach entschied, das in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen zu übernehmen. Die Produktion bei Ergee wurde aufgrund des Resultats dieser Prüfung fortgesetzt. Demnach war Ergee in Mitteleuropa (Deutschland, Tschechische Republik, Schweiz, Slowakei und Österreich) eine äußerst bekannte Marke. Das Unternehmen verfügte über ein beachtliches Umstrukturierungspotential nicht nur in bezug auf Personal, Organisation, Logistik, Verminderung der Zahl der Unternehmensstandorte, sondern auch in bezug auf eine optimale Arbeitsteilung in den verbleibenden Produktionsbetrieben und auf die Neuordnung des Betriebsnetzes. Nach Angaben Österreichs war die GBI auch an einem anderen österreichischen Wettbewerber von Ergee interessiert, entschied sich aber gegen dessen Übernahme. Im Anschluß daran führte die GBI der Ergee Kapital in Höhe von 25 Mio. ATS (1,8 Mio. ECU) zu und integrierte sie in das Cash-Management des Konzerns, um deren kurzfristigen Finanzbedarf zu überbrücken. Die GBI wird der Ergee 1998 erneut Kapital in Höhe von 25 Mio. ATS (1,8 Mio. ECU) zuführen. Im übrigen schickte sie zwei ihrer Marketing- und Finanzkontrollexperten zu Ergee, um deren Geschäftsführung zu stärken.

Österreich unterbreitete eine eingehende Berechnung der Investitionsrendite. Die GBI will ihre Beteiligung an Ergee bis 2003 aufrechterhalten. [...](7).

Unter Berücksichtigung sämtlicher vorerwähnter Fakten gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß die Tätigkeiten der GBI dem eines privaten Investors gleichzustellen sind und daher keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag darstellen.

5.3. Die notifizierten staatlichen Beihilfemaßnahmen

Die Bürgschaft, das neue staatliche Darlehen und der Verzicht auf die Zinsen und möglicherweise auf die Rückzahlung des bereits gewährten Darlehens sind Maßnahmen staatlicher Stellen. Die notifizierten Maßnahmen werden folglich aus staatlichen Mitteln gewährt. Mit diesen Maßnahmen sollte die notleidende Ergee in die Lage versetzt werden, den Betrieb fortzuführen und ihre Rentabilität wiederherzustellen. Auf diese Weise ist Ergee gegenüber ihren Wettbewerbern begünstigt worden. Das Unternehmen ist weiterhin im Textilsektor tätig, in dem innerhalb des EWR mehrere Wettbewerber präsent sind. Die wichtigsten Wettbewerber des Unternehmens sind die österreichische Palmers Textil AG, die österreichische Wolford AG, die deutsche Falke-Gruppe und die deutsche KUNERT VertriebsgmbH, die alle international tätig sind. Die notifizierten Maßnahmen sind folglich geeignet, die wirtschaftliche Stellung dieser Wettbewerber in anderen Mitgliedstaaten zu beeinrächtigen. Demnach verfälschen diese Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder drohen ihn zu verfälschen und stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar.

Die vorerwähnten Beihilfen fallen unter keine genehmigte oder bereits bestehende Beihilferegelung und müssen daher gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag einzeln notifiziert werden. Österreich ist dieser Notifizierungspflicht nachgekommen.

5.4. Ausnahmebestimmungen

Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen sind Beihilfen mit den darin genannten Merkmalen mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar. Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag und Artikel 61 Absätze 2 und 3 EWR-Abkommen sehen in Ausnahmefällen vor, daß Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

Die Kommission hat untersucht, ob die notifizierten Maßnahmen unter eine dieser Ausnahmebestimmungen vom Beihilfeverbot fallen.

Die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 2 EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 2 EWR-Abkommen gelangen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil es sich weder um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher noch um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen noch um Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland handelt.

Die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe a) EWR-Abkommen ebenso wie der regionle Aspekt der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens sind nicht relevant, da die Beihilfen nicht dazu gewährt werden, um die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist, oder die Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete zu fördern.

Was die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe b) EWR-Abkommen betrifft, so mußte die Kommission feststellen, daß das betreffende Vorhaben die Kriterien, die gewöhnlich für "Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse" gelten, nicht erfuellt und auch nicht zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats dient.

Die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe d) EWR-Abkommen gelangen ebenfalls nicht zur Anwendung, weil mit den Beihilfen weder die Kultur gefördert noch das kulturelle Erbe erhalten werden soll.

Demnach könnte nur der erste Teil der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen zur Anwendung gelangen, sofern die Beihilfen zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige beitragen und dabei die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

5.5. Leitlinien der Gemeinschaft

Bei Ergee handelt es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Die notifizierten Maßnahmen stellen Umstrukturierungsbeihilfen dar. Die Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(8) (nachstehend "Leitlinien") enthalten die Voraussetzungen, unter denen Umstrukturierungsbeihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

Nach den Leitlinien muß die Umstrukturierung Bestandteil eines realistischen, zusammenhängenden und weitreichenden Plans zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen sein. Dabei ist u. a. den Umständen Rechnung zu tragen, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens führen, dem Angebot und der Nachfrage auf dem Markt der betreffenden Erzeugnisse sowie deren voraussichtlicher Entwicklung und den besonderen Stärken und Schwächen des Unternehmens. Der Plan muß einen reibungslosen Übergang des Unternehmens zu einer langfristig tragfähigen neuen Struktur ermöglichen, die das Unternehmen in die Lage setzt, aus eigener Kraft ohne weitere staatliche Unterstützung fortzubestehen.

Eine Umstrukturierung geht gewöhnlich mit einer Neuordnung und Rationalisierung der Tätigkeiten des Unternehmens auf einer effizienteren Grundlage einher, was normalerweise den Rückzug aus Tätigkeitsbereichen bedeutet, die nicht mehr rentabel sind oder bereits Verluste verursachen. Hinzu kommt die Umstrukturierung derjenigen Tätigkeitsbereiche, die wieder wettbewerbsfähig werden können, und möglicherweise der Ausbau von oder die Diversifizierung zu neuen rentablen Tätigkeiten. Die physische Umstrukturierung muß in der Regel mit einer finanziellen Umstrukturierung einhergehen.

Gemäß Abschnitt 3 der Leitlinien muß die Kommission insbesondere prüfen, ob die Umstrukturierung folgende Voraussetzungen erfuellt: Erstens muß die Umstrukturierung die langfristige Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherstellen, zweitens dürfen die Beihilfen den Wettbewerb nicht in unzumutbarer Weise verzerren, und drittens müssen die Beihilfen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierung stehen.

Die Leitlinien sehen auch vor, daß das Unternehmen den der Kommission vorgelegten und von ihr genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen und alle in der diesbezüglichen Entscheidung der Kommission niedergelegten Auflagen erfuellen muß.

Des weiteren schreiben die Leitlinien der Gemeinschaft vor, daß die Kommission die Durchführung, den Fortschritt und den Erfolg des Umstrukturierungsplans kontrollieren wird.

5.6. Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

Österreich hat einen realistischen, zusammenhängenden und weitreichenden Umstrukturierungsplan vorgelegt. Die Kommission stellt vorab fest, daß das Unternehmen verpflichtet ist, den Umstrukturierungsplan durchzuführen.

Der Umstrukturierungsplan trägt den Umständen Rechnung, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben. Diese Schwierigkeiten lassen sich drei Hauptbereichen zuordnen.

Erstens litt Ergee unter einer schlechten Finanzstruktur. Ende 1996 verzeichnete der Konzern ein negatives Eigenkapital von 122 Mio. ATS (8,8 Mio. ECU).

Zweitens waren die Produktionsstätten des Konzerns in Österreich und in der Tschechischen Republik offenbar nicht hinreichend kontrolliert, ein geeignetes Kostenmanagement fehlte, und der Konzern hatte seinen Produktionsprozeß offensichtlich nicht entsprechend an sich ändernde Marktgegebenheiten angepaßt. Darüber hinaus hat das Unternehmen keine geeignete Marken- und Produktstrategie verfolgt.

Der dritte Problembereich ergibt sich daraus, daß Ergee in den letzten Jahren nicht ausreichend investiert hat.

Dementsprechend konzentrieren sich die Umstrukturierungsmaßnahmen von Ergee, die in der nachstehenden Tabelle zusammengefaßt sind, auf diese drei Hauptbereiche.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5.6.1. Finanzielle Umstrukturierungsmaßnahmen

Insgesamt belaufen sich die finanziellen Umstrukturierungskosten auf etwa 491 Mio. ATS (35,6 Mio. ECU). Zur Sanierung der Finanzen des Konzerns war es erforderlich, dessen negatives Eigenkapital von 121 Mio. ATS (8,8 Mio. ECU) auszugleichen, den Konzern mit ausreichendem Eigenkapital von etwa 25 % der Bilanzsumme des Konzerns in Höhe von rund 165 Mio. ATS (12,0 Mio. ECU) auszustatten, die für die Jahre 1997 und 1998 vorhergesagten Verluste in Höhe von 148 Mio. ATS (10,7 Mio. ECU) zu decken und eine außerordentliche Abwertung von Lagerbeständen und Forderungen von 56 Mio. ATS (4,1 Mio. ECU) auszugleichen.

Die Kommission ist der Ansicht, daß die finanziellen Umstrukturierungsmaßnahmen für die Sanierung der Finanzlage von Ergee notwendig sind.

Die Sanierung der Finanzlage des Konzerns wurde vor allem durch den Verzicht der Hausbanken von Ergee auf ungesicherte Darlehen von 338 Mio. ATS (24,5 Mio. ECU) im Jahr 1997 erreicht. Beteiligt waren die österreichischen Banken Bank Austria AG, Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG und Raiffeisenbank Oberes Waldviertel registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Mit Schreiben vom 28. Mai 1998 und 8. Juni 1998 bestätigten diese Banken, daß sie dem Verzicht zugestimmt hatten, da ihre Verluste im Fall eines Konkurses von Ergee weit höher gewesen wären. Die Kommission ist der Ansicht, daß die Bank Austria AG ein öffentliches Unternehmen ist, obwohl mehr als 50 % der Anteile von privaten Investoren gehalten werden, da der Staat als größter Einzelaktionär die Kontrolle über das Unternehmen hat. Die anderen beiden Banken sind private Banken. Der weitaus größte Beitrag wurde von der privaten Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geleistet. Die Banken haben ein Konsortium gegründet und Beschlüsse einstimmig gefaßt. Die Kommission folgert daraus, daß die öffentliche Bank Austria AG als Privatinvestor gehandelt hat.

Die GBI hat Mittel in Höhe von 25 Mio. ATS (1,8 Mio. ECU) für eine Eigenkapitalaufstockung bereitgestellt und sich verpflichtet, weitere 25 Mio. ATS zur Verfügung zu stellen, sobald die Kommission im vorliegenden Fall eine Entscheidung erlassen hat.

Der Staat will auf das bestehende ungesicherte Darlehen von 42 Mio. ATS (3,0 Mio. ECU) verzichten, wenn die Kommission dies genehmigt und Ergee die Bedingungen hinsichtlich der Beschäftigtenzahl der Produktionsstätte in Österreich erfuellt. Außerdem will das Unternehmen selbst mit der Veräußerung von Vermögenswerten von [...](9) und mit den für 1999 und 2000 erwarteten Gewinnen von insgesamt [...](10) einen Beitrag leisten.

Insgesamt belaufen sich die Mittel auf 494 Mio. ATS (35,8 Mio. ECU) und stellen damit sicher, daß das Unternehmen zu einer gesunden Finanzlage zurückfinden wird.

5.6.2. Operative Umstrukturierungsmaßnahmen

Die Kosten der operativen Umstrukturierungsmaßnahmen betragen insgesamt 84,1 Mio. ATS (6,1 Mio. ECU). Der Konzern muß vor allem Personal abbauen, um seine Kostenstruktur zu verbessern. Daher wurde die Beschäftigtenzahl bereits von 1966 im Jahr 1996 auf 1397 im Jahr 1998 gesenkt. Dies entspricht einem Abbau um 29 %. Die Kosten des erforderlichen Sozialplans (hauptsächlich für Deutschland) belaufen sich auf 55,5 Mio. ATS (4,0 Mio. ECU).

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Der Personalabbau ist vor allem das Ergebnis organisatorischer Änderungen innerhalb des Konzerns. Der Konzern wird seine Produktionsstätten in Österreich und der Tschechischen Republik besser kontrollieren. Darüber hinaus wird der Konzern die Lager in Deutschland aufgeben und seine Lagertätigkeit auf den österreichischen Standort konzentrieren. Die deutsche Tochtergesellschaft wird in eine Vertriebsgesellschaft umgewandelt. [...](11). Die Kosten der organisatorischen Änderungen am österreichischen Standort betragen 1 Mio. ATS (0,1 Mio. ECU).

Nach der Übernahme von Ergee durch die GBI wurden die Vorstandsmitglieder von Ergee und Loana a. s. durch erfahrene Sanierungsmanager ersetzt. Darüber hinaus hat die GBI zwei ihrer Experten für Marketing und Finanzen/Controlling zu Ergee entsandt, um die Führungskapazitäten des Unternehmens zu verstärken. Zusätzlich wurde der Aufsichtsrat von Ergee durch erfahrene Sanierungsmanager und Textilexperten ersetzt. Die Änderungen auf der Führungsebene waren notwendig, um kostensenkende Maßnahmen zur Erhöhung der Effizienz der Produktion und Verkürzung der Durchgangszeiten der Produkte in den Werken in Österreich und der Tschechischen Republik zu verwirklichen. Die Umsetzung der Umstrukturierungsmaßnahmen wird außerdem von Beratern betreut. [...](12).

Zur Gewährleistung der langfristigen Rentabilität muß der Konzern ferner seine Marktstellung neu definieren und seine Marken- und Produktstrategie verbessern. [...](13).

Die operativen Umstrukturierungsmaßnahmen sollen hauptsächlich durch einen mit einer staatlichen Bürgschaft gesicherten Betriebsmittelkredit von bis zu 90 Mio. ATS (6,5 Mio. ECU) finanziert werden.

5.6.3. Mit Investitionen verbundene Umstrukturierungsmaßnahmen

Österreich hat aufgezeigt, daß der Konzern investieren muß, um seine langfristige Rentabilität wiederzuerlangen. Der Konzern plant für die Jahre 1997 bis 1999 Investitionen von 76 Mio. ATS (5,5 Mio. ECU), die im Durchschnitt [...](14) des Umsatzes entsprechen.

Die Investitionen betreffen vor allem die Erweiterung und technische Modernisierung des Zentrallagers am Standort in Österreich - da das Zentrallager in Deutschland geschlossen werden soll - sowie Investitionen in die Ausrüstung wie etwa die Anpassung der Soft- und Hardware an den Stand der Technik.

Ein kleinerer Anteil der Investitionen betrifft den Maschinenpark. Mit Hilfe dieser Investitionen sollen alte, abgeschriebene Maschinen ersetzt werden, um einen hohen Qualitätsstandard aufrechtzuerhalten, neue Fasern und anspruchsvollere Designs verarbeiten zu können und die Materialkosten erheblich zu senken. Österreich hat dargelegt, daß der Konzern in den letzten Jahren sein Sachanlagevermögen verringerte.

Die nachstehenden Zahlen belegen, daß der Wert der neu angeschafften - entweder gekauften oder geleasten - Maschinen niedriger lag als die Abschreibungs- und Leasingkosten der vom Konzern verwendeten Maschinen, obwohl viele bereits vollständig abgeschrieben waren.

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Die Investitionen sollen durch das neue staatliche Darlehen von 40 Mio. ATS (2,9 Mio. ECU) und weitere Bankdarlehen finanziert werden.

Die Kommission ist der Ansicht, daß die Investitionen auf das Minimum beschränkt sind, um die Umstrukturierung des Konzerns zu ermöglichen.

5.6.4. Planrechnungen

Die Kommission hat die bis zum Jahr 2000 reichenden Planrechnungen für Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und Cash-flow-Zahlen geprüft, um zu ermitteln, ob die Umstrukturierungsmaßnahmen die Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen werden. Sie stellt fest, daß die Planrechnungen ausführlich dargestellt und die zugrundeliegenden Annahmen detailliert erläutert wurden.

Als Ergebnis der Strategie, die Produktpalette, die Beschäftigtenzahl und die Produktionskapazität zu reduzieren, wird der Konzern seine Betriebsleistung verringern. Diese wird im Jahr 2000 immer noch unter den Zahlen von 1997 liegen.

Die Kommission stellt fest, daß das Betriebsergebnis - trotz einer beträchtlichen Verringerung der Betriebsleistung im Jahr 1998 gegenüber dem Vorjahr (- 6 %) - bereits im Jahr 1998 positiv ausfallen wird. Diese Verbesserung wird hauptsächlich durch eine erhebliche Senkung der Personalausgaben, gemessen an der Betriebsleistung von 41,7 % im Jahr 1997 auf 34,0 % im Jahr 1998, erreicht. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit wird wegen der weiterhin hohen Zinsaufwendungen allerdings im negativen Bereich bleiben. Dem Plan zufolge wird der Konzern im Jahr 1999 gewinnbringend arbeiten. [...](15). Die Verbesserung basiert auf weiteren Kostensenkungsmaßnahmen und einer größeren Effizienz des Produktionsprozesses. Den Planrechnungen zufolge wird der Konzern seine Gewinne im Jahr 2000 auf [...](16), d. h. [...](17) % der Betriebsleistung, erhöhen. Diese Zahl verdeutlicht, daß der Konzern zwar das Kostenmanagement fortsetzen muß, aber durchaus sanierungsfähig ist.

Vor allem dank des Verzichts auf die Rückzahlung des Bankdarlehens und dank der Kapitalzuführung der GBI verzeichnete der Konzern bereits 1997 ein positives Eigenkapital von 15,2 % der Bilanzsumme. Mit Hilfe einer weiteren Kapitalzuführung der GBI und einbehaltener Gewinne der Jahre 1999 und 2000 wird sich das Eigenkapital im Jahr 2000 auf 27,8 % der Bilanzsumme belaufen. Nach Einschätzung der Kommission wird der Konzern sich im Jahr 2000 in einer gesunden finanziellen Lage befinden.

Folglich belegen die Prognosen nach Ansicht der Kommission, daß der Konzern die Aussicht auf eine langfristige Rentabilität hat und in der Lage ist, aus eigener Kraft und ohne weitere staatliche Unterstützung zu operieren.

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5.7. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverzerrungen durch die Beihilfen

Die Kommission hat geprüft, ob Maßnahmen ergriffen wurden, um nachteilige Auswirkungen der Umstrukturierungsbeihilfe auf die Wettbewerber auszugleichen.

5.7.1. Reduzierung der Produktionskapazitäten

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß auch externe Faktoren zu den Schwierigkeiten des Konzerns beigetragen haben. Nach dem Ergebnis einer repräsentativen Umfrage(18) sparen 40 % der Verbraucher, die ihre Ausgaben senken, vor allem beim Kauf von Kleidung. Darüber hinaus schrumpft die Textilnachfrage in Europa um 7 bis 5 % jährlich. Gleichzeitig steigen die Importe aus dem Fernen Osten. Diese Faktoren haben zum Rückgang der Preise, zu einem harten Verdrängungswettbewerb und zur Entstehung struktureller Überkapazitäten geführt. Die Kommission stellt ferner fest, daß Österreich das Vorliegen struktureller Überkapazitäten in dem relevanten Markt nicht abgestritten hat.

Im Einklang mit Nummer 3.2.2 Ziffer ii) der Leitlinien muß der Umstrukturierungsplan durch eine endgültige Reduzierung oder Stillegung von Kapazitäten einen im Verhältnis zur Beihilfe stehenden Beitrag zur Umstrukturierung des betreffenden Wirtschaftszweigs leisten, der dem relevanten Markt in der Gemeinschaft zugute kommt. Eine Kapazitätsreduzierung oder Stillegung gilt als endgültig, wenn die betreffenden Produktionsanlagen entweder verschrottet oder auf Dauer so angepaßt werden, daß sie nicht mehr im früheren Umfang produzieren können, oder endgültig zu einem anderen Zweck umgestellt werden.

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß das Unternehmen als Teil der Umstrukturierungsmaßnahmen alte abgeschriebene Maschinen ersetzen muß, um einen hohen Qualitätsstandard aufrechtzuerhalten, neue Fasern und anspruchsvollere Designs verarbeiten zu können und seine Effizienz zu verbessern, damit die langfristige Rentabilität des Konzerns sichergestellt ist. Das Ersetzen von Maschinen führt jedoch zu keiner Erweiterung des Maschinenparks oder der Kapazitäten. Österreich hat nachgewiesen, daß auf Konzernebene und unter Berücksichtigung nicht nur der eigenen, sondern auch der geleasten Maschinen, nicht nur die Anzahl der Maschinen verringert, sondern auch die potentielle Produktionskapazität, ausgedrückt in Einheiten pro Tag, unwiderruflich reduziert wird. So wird der Konzern die Strickkapazität um 11 %, die Spitzenschließenkapazität um 23,9 % und die Flachstrickkapazität um 51,2 % verringern. Dies sind die maßgeblichen Kapazitäten für die Herstellung der Produkte der Gruppe. Der Anteil der geleasten Maschinen im Vergleich zu den eigenen Maschinen ist gering.

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Entwicklung der Produktionskapazitäten des Konzerns.

[...](19)

Die Kommission stellt weiterhin fest, daß der Abbau der Produktionskapazitäten mit einem Abbau der Beschäftigtenzahl um 28,9 % einherging, wozu die Lagerfläche des Konzerns von 24000 m2 auf 13000 m2 und die Produktpalette um 15 % reduziert wurden. Darüber hinaus weist die Kommission erneut darauf hin, daß der Konzern seine Betriebsleistung bis zum Jahr 2000 nicht über das Niveau von 1997 hinaus erhöhen wird.

Ergee hält nach Angaben von Österreich in den wichtigsten Märkten Österreich und Deutschland einen Marktanteil von 10,9 % sowie 6 %. In anderen Mitgliedstaaten des EWR sind die Marktanteile von Ergee nicht bedeutend. Ergee ist daher im EWR-Markt ein vergleichsweise kleiner Wettbewerber.

5.7.2. Wettbewerbsverfälschende Wirkung der staatlichen Beihilfemaßnahmen

Was den geplanten Verzicht auf das bestehende, ungesicherte staatliche Darlehen von 42 Mio. ATS (3,0 Mio. ECU) betrifft, so vertritt die Kommission die Auffassung, daß dieser Beitrag erforderlich ist, um zu gewährleisten, daß der Konzern über ausreichend liquide Mittel verfügt. Darüber hinaus hat die Kommission berücksichtigt, daß dem Staat nach Angaben Österreichs der gesamte Betrag verlorengehen würde, wenn Ergee in Konkurs ginge. Außerdem handelt der Staat ähnlich wie die Banken von Ergee, die ebenfalls auf 100 % ihrer ungesicherten Darlehen verzichten. Im übrigen wird der Verzicht auf das Darlehen von der Anzahl der Beschäftigten abhängig gemacht, die bis zum Jahr 2000 bei Ergee tätig sind.

Hinsichtlich des neuen staatlichen Darlehens von 40 Mio. ATS (2,9 Mio. ECU) ist die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß das Darlehen erforderlich ist, um die Finanzierung der notwendigen Investitionen sicherzustellen. Außerdem hat die Kommission berücksichtigt, daß gemäß der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 11. Mai 1994 das Unternehmen in einem Fördergebiet nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit einer zulässigen Beihilfehöchstintensität von 20 % netto ansässig ist.

Mit Hilfe der Bürgschaft von 90 Mio. ATS (6,5 Mio. ECU) kann Ergee genügend liquide Mittel beschaffen, um ihre Umstrukturierungsmaßnahmen zu finanzieren. Die Kommission weist allerdings darauf hin, daß Ergee kein Entgelt für diese Bürgschaft entrichten muß. Da der Konzern die Aussicht auf eine langfristige Rentabilität hat und seine Finanzlage bereits saniert ist, ist ein Verzicht auf das Bürgschaftsentgelt jedoch nicht erforderlich, um die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen. Darüber hinaus betragen die finanziellen Aufwendungen der Gruppe nur ca. 2 % der Betriebsleistung. Auch kann aufgezeigt werden, daß eine gebührenfreie Bürgschaft nicht gerechtfertigt ist. Daher würde ein solcher Verzicht die finanzielle Belastung des Unternehmens bis zum Jahr 2000 in ungerechtfertigter Weise verringern. Folglich vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Bürgschaft, die eine staatliche Beihilfe darstellt, da Ergee kein marktübliches Entgelt für die Bürgschaft entrichten muß, nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

5.8. Verhältnis der Beihilfe zu den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierung

Die Kommission hat untersucht, ob die Beihilfe auf das für die Umstrukturierung des Unternehmens erforderliche Mindestmaß begrenzt ist.

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Die Tabelle zeigt, daß die Umstrukturierung des Unternehmens vor allem von den Banken finanziert wird (56,2 %). Der Beitrag des Staates beläuft sich auf 26,4 % der Umstrukturierungskosten, der Beitrag des Unternehmens auf 9,8 % und der der Muttergesellschaft, GBI, auf 7,7 %.

Die obengenannten Prozentsätze zeigen, daß die staatlichen Beihilfen in einem angemessenen Verhältnis zu den Umstrukturierungskosten und zu den Beiträgen der anderen Beteiligten stehen. Die Kommission weist jedoch nochmals darauf hin, daß ein Verzicht auf das Bürgschaftsentgelt nicht erforderlich ist, um die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen. Daher ist diese Bürgschaft nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

5.9. Die Art des bestehenden staatlichen Darlehens

Österreich hat nachgewiesen, daß das bestehende Darlehen von 42 Mio. ATS (3,0 Mio. ECU) für Investitionen von 92,7 Mio. ATS (6,7 Mio. ECU) in den Jahren 1994 und 1995 bestimmt war. Eine detaillierte Aufschlüsselung der Investitionskosten wurde mitgeliefert.

Das bestehende Darlehen wurde gemäß § 35a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes gestellt; dieses Gesetz ist von der EFTA-Überwachungsbehörde unter der Nummer 93-359 ins Verzeichnis der bestehenden Regionalbeihilferegelungen eingetragen worden. Die Kommission ist daher der Ansicht, daß diese Beihilfe durch eine bestehende Beihilfenregelung abgedeckt ist.

Die Kommission stellt überdies fest, daß Ergee nach Angaben Österreichs nicht in die Konkursverfahren der deutschen Muttergesellschaft verwickelt war und sich nicht in Schwierigkeiten befand, als das Darlehen gewährt wurde.

Die Kommission ist daher zu dem Schluß gelangt, daß es sich bei dem Darlehen um eine Investitionsbeihilfe handelte.

Die Kommission stellt fest, daß Ergee zum ersten Mal eine Umstrukturierungsbeihilfe beantragt.

5.10. Keine Verlängerung von Rettungsbeihilfen

Am 17. Dezember 1997 genehmigte die Kommission eine Rettungsbeihilfe in Form einer Bürgschaft und einer Akontozahlung der GBI für eine spätere Eigenkapitalaufstockung für den Zeitraum Juli 1997 bis Ende 1997. Nach Angaben Österreichs wurde die Bürgschaft nur bis Ende 1997 gewährt. Ergee verfügt jedoch noch heute über die von der GBI bereitgestellten Mittel von 25 Mio. ATS (1,8 Mio. ECU).

Die Kommission befand in ihrer Entscheidung über die Rettungsbeihilfe, daß ohne einen schlüssigen Umstrukturierungsplan weder belegt noch erwartet werden kann, daß innerhalb einer angemessenen Zeitspanne eine normale Rendite erzielt werden kann. Daher gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, daß die Maßnahmen der GBI in der Zeit, in der Rettungsmaßnahmen getätigt wurden, möglicherweise staatliche Beihilfen beinhalteten. Da die Kommission jedoch bereits festgestellt hat, daß die Maßnahmen der GBI seit der Umstrukturierungsphase wirtschaftlich fundiert sind und keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag darstellen, besteht faktisch kein Anlaß, die Kapitalzuführung der GBI als Verlängerung einer Rettungsbeihilfe anzusehen.

6. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die Kommission gelangt zu dem Schluß, daß die Tätigkeiten der GBI denen eines privaten Investors gleichzustellen sind und keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag darstellen.

Die Kommission ist der Ansicht, daß Österreich einen realistischen, zusammenhängenden und weitreichenden Umstrukturierungsplan vorgelegt und nachgewiesen hat, daß der Konzern das Potential auf eine langfristige Rentabilität hat und in der Lage ist, aus eigener Kraft ohne weitere staatliche Unterstützung zu operieren. Die Reduzierung der Produktionskapazität ist erheblich und reicht aus, um ungerechtfertigte Marktverzerrungen zu verhindern. Die staatlichen Beihilfen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Umstrukturierungskosten und den Beiträgen der anderen Beteiligten. Darüber hinaus vertritt die Kommission die Auffassung, daß Ergee zum ersten Mal Umstrukturierungsbeihilfen beantragt hat. Schließlich besteht faktisch kein Anlaß mehr, die Kapitalzuführung der GBI als Verlängerung einer Rettungsbeihilfe anzusehen. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, daß ein Verzicht auf das Bürgschaftsentgelt nicht erforderlich ist, um die Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen. Dies würde der Gruppe einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen.

Daher stimmt die Kommission nur der Bereitstellung eines neuen staatlichen Darlehens von 40 Mio. ATS (2,9 Mio. ECU) und dem Verzicht auf die Zinsen sowie die Rückzahlung des bestehenden staatlichen Darlehens von 42 Mio. ATS (3,0 Mio. ECU) zu.

Die Kommission ist hingegen der Ansicht, daß die staatliche Beihilfe in Form einer gebührenfreien Bürgschaft von 90 Mio. ATS (6,5 Mio. ECU) an Ergee nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

Die Kommission ist daher zu dem Schluß gelangt, daß die Bereitstellung eines neuen staatlichen Darlehens von 40 Mio. ATS (2,9 Mio. ECU) und der Verzicht auf die Zinsen sowie die Rückzahlung des bestehenden staatlichen Darlehens von 42 Mio. ATS (3,0 Mio. ECU) zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige beiträgt, ohne die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu beeinträchtigen. Die Kommission beschließt daher, daß die staatlichen Beihilfemaßnahmen gemäß dem ersten Teil von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Hingegen beeinträchtigt die staatliche Beihilfe in Form einer gebührenfreien Bürgschaft von 90 Mio. ATS (6,5 Mio. ECU) die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise und ist daher mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.

Die Kommission fordert Österreich auf, sie innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen zu unterrichten, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen.

Im Einklang mit Abschnitt 3 der Leitlinien der Kommission fordert die Kommission Österreich auf, ausführliche Jahresberichte vorzulegen, um nachzuweisen, daß der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß durchgeführt wird -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die Österreich der Ergee Textilwerk GmbH, Schrems, in Form des Verzichts auf Zinsen sowie die Rückzahlung eines staatlichen Darlehens von 42 Mio. ATS (3,0 Mio. ECU) und eines neuen staatlichen Darlehens von 40 Mio. ATS (2,9 Mio. ECU) gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Die staatliche Beihilfe, die Österreich der Ergee Textilwerk GmbH, Schrems, in Form einer gebührenfreien Bürgschaft von bis zu 90 Mio. ATS (6,5 Mio. ECU) gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Diese Beihilfe darf daher nicht gewährt werden.

Artikel 2

Österreich legt ausführliche Jahresberichte vor, um nachzuweisen, daß der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Artikel 3

Österreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 1998

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 70 vom 6.3.1998, S. 8.

(2) Slg. 1994, I-1173.

(3) ABl. C 298 vom 26.9.1998, S. 2.

(4) ABl. C 199 vom 11.5.1994, S. 7.

(5) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(6) Bull. EG 9-1984.

(7) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein "(*)" gekennzeichnet.

(8) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(9) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein "(*)" gekennzeichnet.

(10) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein "(*)" gekennzeichnet.

(11) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein "(*)" gekennzeichnet.

(12) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein "(*)" gekennzeichnet.

(13) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein "(*)" gekennzeichnet.

(14) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein "(*)" gekennzeichnet.

(15) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein "(*)" gekennzeichnet.

(16) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein "(*)" gekennzeichnet.

(17) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein "(*)" gekennzeichnet.

(18) Die Umfrage wurde im März 1995 von der Zeitschrift "TV Hören und Sehen" durchgeführt.

(19) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein "(*)" gekennzeichnet.