2009D0878 — DE — 16.09.2010 — 001.001


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BESCHLUSS DES RATES (ALLGEMEINE ANGELEGENHEITEN)

vom 1. Dezember 2009

zur Festsetzung der Liste der Zusammensetzungen des Rates, die zu den in Artikel 16 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union genannten Zusammensetzungen hinzukommen

(2009/878/EU)

(ABl. L 315, 2.12.2009, p.46)

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Amtsblatt

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►M1

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES vom 16. September 2010

  L 263

12

6.10.2010




▼B

BESCHLUSS DES RATES (ALLGEMEINE ANGELEGENHEITEN)

vom 1. Dezember 2009

zur Festsetzung der Liste der Zusammensetzungen des Rates, die zu den in Artikel 16 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union genannten Zusammensetzungen hinzukommen

(2009/878/EU)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Protokoll über die Übergangsbestimmungen, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen ist vorgesehen, dass bis zum Inkrafttreten des Beschlusses des Europäischen Rates nach Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Liste der Zusammensetzungen des Rates die Liste dieser Zusammensetzungen, die zu den Zusammensetzungen „Allgemeine Angelegenheiten“ und „Auswärtige Angelegenheiten“ hinzukommen, vom Rat in seiner Zusammensetzung „Allgemeine Angelegenheiten“ festgesetzt werden sollte, der mit einfacher Mehrheit beschließt.

(2)

Die Liste der Zusammensetzungen des Rates wurde vom Rat (Allgemeine Angelegenheiten) am 22. Juli 2002 als Teil des Anhangs I der Geschäftsordnung des Rates und entsprechend der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21. und 22. Juni 2002 in Sevilla vereinbarten Liste festgelegt.

(3)

Zur Erfüllung der Bestimmungen der Verträge sollte diese Liste angepasst werden, die in die Geschäftsordnung des Rates aufzunehmen ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



Artikel 1

Die Liste der Zusammensetzungen des Rates nach Artikel 4 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.




ANHANG

LISTE DER ZUSAMMENSETZUNGEN DES RATES

1. Allgemeine Angelegenheiten ( 1 );

2. Auswärtige Angelegenheiten ( 2 );

3. Wirtschaft und Finanzen ( 3 );

4. Justiz und Inneres ( 4 );

5. Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz;

►M1  6. Wettbewerbsfähigkeit (Binnenmarkt, Industrie, Forschung und Raumfahrt) ◄  ( 5 );

7. Verkehr, Telekommunikation und Energie;

8. Landwirtschaft und Fischerei;

9. Umwelt;

►M1  10. Bildung, Jugend, Kultur und Sport ◄  ( 6 ).



( 1 ) Diese Zusammensetzung wird durch Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt.

( 2 ) Diese Zusammensetzung wird durch Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt.

( 3 ) Einschließlich Haushalt.

( 4 ) Einschließlich Katastrophenschutz.

( 5 ) Einschließlich Tourismus.

( 6 ) Einschließlich audiovisueller Bereich.