2002/539/EG: Beschluss der Kommission vom 2. Juli 2002 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Republik Polen an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums
Amtsblatt Nr. L 173 vom 03/07/2002 S. 0041 - 0042
Beschluss der Kommission vom 2. Juli 2002 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Republik Polen an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums (2002/539/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2252/2001(3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001(5), wurde mit der Entscheidung K(2000) 3040 endg. der Kommission vom 18. Oktober 2000, geändert durch die Entscheidung H 02/1236 der Kommission vom 22. April 2002, ein Programm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums für die Republik Polen genehmigt. (2) Am 25. Januar 2001 haben die Regierung der Republik Polen und die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine mehrjährige Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet, die den technischen, rechtlichen und administrativen Rahmen für die Umsetzung des Sapard-Programms festlegt. (3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 kann auf der Grundlage einer Einzelanalyse der jeweiligen Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoriellen Programme/Projekte sowie der Verfahren und Strukturen für die Kontrolle der öffentlichen Finanzen auf das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 derselben Verordnung verzichtet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 enthält ausführliche Vorschriften für die Durchführung dieser Analyse. (4) Die zuständige Behörde der Republik Polen hat die Agentur für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft als Sapard-Stelle benannt, die für die Durchführung der Maßnahmen "Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen", "Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben", "Verbesserung der ländlichen Infrastruktur", "Berufsbildung" und "Technische Hilfe" verantwortlich sein wird, die in dem mit der Entscheidung K(2000) 3040 endg. für die Republik Polen genehmigten Programm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums festgelegt sind. Beim polnischen Finanzministerium ist ferner der nationale Fonds für die finanziellen Aufgaben eingerichtet worden, die im Rahmen der Durchführung des Sapard-Programms zu erfuellen sind. (5) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 hat die Kommission die Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoriellen Programme/Projekte sowie die Verfahren und Strukturen zur Kontrolle der öffentlichen Finanzen geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Republik Polen für die Durchführung der oben genannten Maßnahmen die Vorschriften der Artikel 4 bis 6 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 sowie die Mindestvorschriften im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 erfuellt. (6) Insbesondere hat die Agentur für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft als Sapard-Stelle die folgenden wesentlichen Zulassungskriterien hinreichend erfuellt: schriftliche Verfahren, Aufgabenabgrenzung, Kontrollen im Vorfeld von Projektgenehmigungen und Zahlungen, Zahlungsverfahren, buchungstechnische Verfahren, EDV-Sicherheit und interne Revision sowie gegebenenfalls Beschaffungsregeln. (7) Am 15. Februar 2002 legten die polnischen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Abschnitt B der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung ein überarbeitetes Verzeichnis der förderfähigen Ausgaben vor, gegen das die Kommission keine Einwände erhob. (8) Der beim Finanzministerium eingerichtete nationale Fonds hat die folgenden wesentlichen Zulassungskriterien für die ihm zugewiesenen finanziellen Funktionen im Rahmen der Umsetzung des Sapard-Programms in der Republik Polen hinreichend erfuellt: Prüfpfad, Verwaltung der Finanzmittel, Entgegennahme der Mittel, Auszahlung der Mittel an die Sapard-Stelle, Sicherheit der EDV-Systeme und interne Revision. (9) Es ist daher angezeigt, auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgeschriebene vorherige Genehmigung zu verzichten und die Agentur für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft sowie den nationalen Fonds in der Republik Polen mit der dezentralen Verwaltung der Finanzhilfe zu beauftragen. (10) Da die Kommission ihre Prüfungen jedoch an einem zwar einsatzbereiten, aber nicht im Einsatz befindlichen System vorgenommen hat, sollte die Verwaltung des Sapard-Programms der Agentur für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft sowie dem nationalen Fonds auf vorläufiger Basis übertragen werden. (11) Die volle Übertragung der Verwaltung des Sapard-Programms ist erst vorgesehen, nachdem weitere Überprüfungen vorgenommen worden sind, um sicherzustellen, dass das System zufrieden stellend funktioniert, und nachdem etwaige Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe an die Agentur für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft sowie den Nationalen Fonds umgesetzt wurden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Auf die vorgeschriebene vorherige Genehmigung der Kommission zur Projektauswahl und Auftragsvergabe durch die Republik Polen wird hiermit verzichtet. Artikel 2 Die Verwaltung des Sapard-Programms wird vorläufig den folgenden Stellen übertragen: 1. der Agentur für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft, Al. Jana Pawa II 70, PL-00 175 Warschau als Sapard-Stelle der Republik Polen für die Durchführung der Maßnahmen "Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen", "Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben", "Verbesserung der ländlichen Infrastruktur", "Berufsbildung" und "Technische Hilfe", die in dem mit der Entscheidung K(2000) 3040 endg. genehmigten Programm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums festgelegt sind; und 2. dem nationalen Fonds beim polnischen Finanzministerium, ul. Swietokrzyska 12, PL-00 916 Warschau für die finanziellen Aufgaben, die im Rahmen der Durchführung des Sapard-Programms für die Republik Polen zu erfuellen sind. Brüssel, den 2. Juli 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68. (2) ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5. (3) ABl. L 304 vom 21.11.2001, S. 8. (4) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. (5) ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1.