94/1066/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 1994 zur Genehmigung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den in Spanien unter das Ziel 2 fallenden Regionen (Nur der spanische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 384 vom 31/12/1994 S. 0101 - 0103
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Dezember 1994 zur Genehmigung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den in Spanien unter das Ziel 2 fallenden Regionen (Nur der spanische Text ist verbindlich) (94/1066/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 9, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen und des Ausschusses gemäß Artikel 124 des Vertrages, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission legt gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Regionalentwicklungspläne im Rahmen der Partnerschaft und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat gemeinschaftliche Förderkonzepte für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den unter das Ziel 2 fallenden Regionen fest. Die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 (4), legt im Titel III, d. h. in Artikel 8 und den folgenden Artikeln, die Bedingungen für die Erstellung und Durchführung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte fest. Artikel 8 Absatz 3 präzisiert den Inhalt der gemeinschaftlichen Förderkonzepte. Die Kommission hat mit ihrer Entscheidung 94/169/EG (5) ein erstes Verzeichnis der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung, die unter das Ziel 2 fallen, für den Zeitraum von 1994 bis 1996 aufgestellt. Die spanische Regierung hat der Kommission am 26. April 1994 gemäß Artikel 9 Absatz 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 den Regionalentwicklungsplan für die unter das Ziel 2 fallenden Regionen vorgelegt. Der von diesem Mitgliedstaat vorgelegte Plan enthält unter anderem die Beschreibung der gewählten Schwerpunkte sowie Angaben zur Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) und zur Verwendung der vorgesehenen Mittel der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen Finanzinstrumente für die Durchführung des Plans. Das gemeinschaftliche Förderkonzept wurde im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 ausgearbeitet. Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 obliegt es der Kommission, im Rahmen der Partnerschaft die Koordinierung und die Kohärenz zwischen der Beteiligung der Fonds und den Interventionen der EIB und der sonstigen Finanzinstrumente, hierunter auch die der EGKS und der übrigen Aktionen mit struktureller Zielrichtung sowie des Kohäsionsfonds, zu gewährleisten. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 wurde die EIB zur Erstellung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts hinzugezogen; sie erklärte ihre Bereitschaft, zur Verwirklichung dieses Konzepts im Einklang mit ihrer Satzung beizutragen. Jedoch ist es gegenwärtig noch nicht möglich, die dem Finanzierungsbedarf entsprechenden Gemeinschaftsdarlehen genau zu ermitteln. Artikel 2 zweiter Unterabsatz der Verordnug (EWG) Nr. 1866/90 der Kommission vom 2. Juli 1990 über Einzelheiten der Verwendung des Ecu beim Haushaltsvollzug für die Strukturfonds (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2745/94 (7), bestimmt, daß in den Entscheidungen über die gemeinschaftlichen Förderkonzepte der für den gesamten Zeitraum zur Verfügung stehende Gemeinschaftsbeitrag und die jährliche Aufteilung dieser Mittel in Ecu zu Preisen des Jahres, in dem die betreffende Entscheidung ergeht, ausgedrückt werden und der Indexierung unterliegen. Diese jährliche Aufteilung der Mittel muß der Progression der Verpflichtungsermächtigungen gemäß Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 entsprechen. Für die Indexierung gilt ein einziger Satz pro Jahr, der demjenigen entspricht, anhand dessen die Haushaltsmittel im Rahmen der jährlichen technischen Anpassung der Finanziellen Vorausschau indexiert werden. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 wird dem Mitgliedstaat dieser Beschluß als Absichtserklärung übermittelt. Gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 werden Mittelbindungen bezueglich der Finanzbeiträge der Strukturfonds zu den Interventionen im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderkonzepts erst auf der Grundlage spezifischer Kommissionsentscheidungen über die Genehmigung der betreffenden Aktionen vorgenommen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das gemeinschaftliche Förderkonzept für die in Spanien für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1996 unter das Ziel 2 fallenden Regionen wird genehmigt. Die Kommission erklärt ihre Absicht, zur Verwirklichung dieses gemeinschaftlichen Förderkonzepts gemäß den darin enthaltenen Einzelbestimmungen und unter Beachtung der Vorschriften und Leitlinien für die Strukturfonds und die sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente beizutragen. Artikel 2 (1) Das gemeinschaftliche Förderkonzept enthält folgende wesentliche Elemente: a) die prioritären Schwerpunkte für die gemeinsame Aktion, ihre quantifizierten spezifischen Ziele, die Beurteilung der erwarteten Auswirkungen und ihrer Kohärenz mit der Wirtschafts-, Sozial- und Regionalpolitik in Spanien. Die prioritären Schwerpunkte sind die folgenden: 1. Unterstützung der Beschäftigung und der Wettbewerbskraft der Unternehmen, 2. Umweltschutz, 3. Unterstützung von Forschung, Technologie und Innovation, 4. Entwicklung des an die wirtschaftlichen Aktivitäten gekoppelten Transports, 5. örtliche und städtische Entwicklung, 6. technische Hilfe; b) einen Überblick der vorgesehenen Interventionen insbesondere unter Angabe der spezifischen Ziele und der wesentlichen vorgesehenen Maßnahmen; c) den indikativen Finanzierungsplan, d) die Einzelheiten der Begleitung und Bewertung; e) die Einzelheiten der Überprüfung der Zusätzlichkeit und ihre erste Bewertung; f) die Vorkehrungen für die Beteiligung der Umweltbehörden an der Durchführung des GFK; g) Angaben über die Bereitstellung von Mitteln für die technische Hilfe zur Vorbereitung, Durchführung oder Anpassung der betreffenden Aktionen. (2) Der indikative Finanzierungsplan, der keiner Indexierung unterliegt, präzisiert die Gesamtkosten für die innerhalb der Gemeinschaftsaktion zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaat festgelegten prioritären Schwerpunkte in Höhe von 3 486,909 Millionen ECU für den gesamten Zeitraum sowie die aus dem Gemeinschaftshaushalt erwarteten Finanzbeiträge der Strukturfonds in Höhe von 1 130 Millionen ECU. Der daraus resultierende nationale Finanzierungsbedarf in Höhe von 1 310,373 Millionen ECU für den öffentlichen und von 1 046,536 Millionen ECU für den privaten Bereich kann teilweise durch Gemeinschaftsdarlehen, insbesondere der EGKS und der EIB, gedeckt werden. Artikel 3 (1) Zu Zwecken der Indexierung beträgt die jährliche Aufteilung der höchstmöglichen globalen Mittelzuweisungen für den Beitrag der Strukturfonds: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Die indikative voraussichtliche Anfangsaufteilung der verfügbaren Gemeinschaftsbeiträge der Strukturfonds beträgt: EFRE77,0 % ESF23,0 % Insgesamt100,0 % Diese Aufteilung kann sich infolge von Anpassungen nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 später verändern. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Sie gilt als Absichtserklärung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88. Brüssel, den 30. Dezember 1994 Für die Kommission Bruce MILLAN Mitglied der Kommission (1) ABL. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9. (2) ABL. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 5. (3) ABL. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1. (4) ABL. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 20. (5) ABL. Nr. L 81 vom 24. 3. 1994, S. 1. (6) ABL. Nr. L 170 vom 3. 7. 1990, S. 36. (7) ABL. Nr. L 290 vom 11. 11. 1994, S. 4.