81/800/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. September 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,ETEC-Autoscan Scanning Electron Microscope" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
Amtsblatt Nr. L 296 vom 15/10/1981 S. 0047 - 0047
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. September 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät "ETEC-Autoscan Scanning Electron Microscope" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (81/800/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Italien hat mit Schreiben an die Kommission vom 21. März 1981 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "ETEC-Autoscan Scanning Electron Microscope", das insbesondere zu mikroskopischen Oberflächenuntersuchungen von Gewebeproben tierischen und pflanzlichen Ursprungs, von Mikroorganismen, Mineralien und bearbeitetem Metall verwendet werden soll, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hegestellt werden. Am 23. Juni 1981 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein Elektronenmikroskop handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie insbesondere des hohen Auflösungsvermögens sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für die Geräte "PSEM 500" und "SEM 501" der Firma Philips Nederland B.V., Boschdijk 525, Eindhoven/Nederland, das Gerät "Camebax" der Firma Cameca, 103, Boulevard St. Denis, 92400 Courbevoie/France, das Gerät "AMR 1000" der Firma Ernst Leitz Wetzlar GmbH, 6330 Wetzlar/Deutschland, und die Geräte "Stereoscan 150 Mark 2" und "Stereoscan 180" der Firma Cambridge Scientific Instruments Ltd., Rustat Road, Cambridge CB13 QH/United Kingdom - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät "ETEC-Autoscan Scanning Electron Microscope", das Gegenstand des Antrags Italiens vom 21. März 1981 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 22. September 1981 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 134 vom 31.5.1979, S. 1. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13.12.1979, S. 32.