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23.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 119/67 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 16. April 2014
über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2474)
(2014/223/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren (2), insbesondere auf Artikel 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (3), insbesondere auf die Artikel 4, 5, 7 und 10,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 88/97 („Befreiungsverordnung“) beantragten mehrere Fahrradmontagebetriebe nach Artikel 3 der genannten Verordnung eine Befreiung von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China („VR China“) ausgeweiteten Antidumpingzoll („Ausweitungsverordnung“) („ausgeweiteter Antidumpingzoll“). Der jüngste Beschluss der Kommission zur Befreiung von dem ausgeweiteten Zoll aufgrund der Befreiungsverordnung wurde am 19. Dezember 2011 (4) erlassen. |
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(2) |
Die Kommission hat im Amtsblatt der Europäischen Union mehrfach Listen von Fahrradmontagebetrieben (5) veröffentlicht, bei deren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren wesentlicher Fahrradteile die Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls kraft Artikel 5 Absatz 1 der Befreiungsverordnung ausgesetzt wurde. Ferner wurden Listen mit neuen Befreiungen von Fahrradmontagebetrieben und Listen mit widerrufenen Befreiungen veröffentlicht. |
1. GENEHMIGUNG DER BEFREIUNG
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(3) |
Von der in Tabelle 1 genannten Partei erhielt die Kommission alle Informationen, die sie benötigte, um über die Zulässigkeit des Antrags zu befinden. Anhand dieser Informationen stellte die Kommission fest, dass der Antrag nach Artikel 4 Absatz 1 der Befreiungsverordnung zulässig ist. Nach Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung wurde dieser Partei die Aussetzung ab dem Tag gewährt, an dem der Antrag der Partei bei der Kommission einging. Tabelle 1
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(4) |
Die Kommission stellte bei der Untersuchung fest, dass für diesen Antragsteller der Wert der bei seinen Montagevorgängen verwendeten Fahrradteile mit Ursprung in der VR China weniger als 60 % des Gesamtwerts der bei diesen Vorgängen verwendeten Teile ausmachte. Infolgedessen fallen sie nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009. |
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(5) |
In Anbetracht dessen und im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 der Befreiungsverordnung sollte diese Partei vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden. Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 sollte die Befreiung ab dem Tag des Eingangs ihres Antrags wirksam werden. Ferner sollte ihre diesbezügliche Zollschuld ab diesem Tag als erloschen betrachtet werden. |
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(6) |
Da die Befreiung nur für die in Tabelle 1 mit Namen und Anschrift ausdrücklich genannte Partei gelten wird, ist es notwendig, dass die befreite Partei der Kommission (6) unverzüglich etwaige diesbezügliche Änderungen mitteilt (beispielsweise nach einer Umfirmierung, einer Änderung der Rechtsform oder der Anschrift oder nach der Einrichtung neuer Montageeinheiten). In einem derartigen Fall ist es notwendig, dass die Partei alle zweckdienlichen Informationen vorlegt, insbesondere über eine Änderung ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen. Sofern dies angemessen ist, wird die Kommission die Bezugnahmen auf diese Partei aktualisieren. |
2. AUSSETZUNG DER ENTRICHTUNG DER ZÖLLE FÜR DIE UNTERSUCHTEN PARTEIEN
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(7) |
Von den in Tabelle 2 genannten untersuchten Parteien erhielt die Kommission alle Informationen, die sie im Rahmen der Anscheinsbeweisführung benötigte, um über die Zulässigkeit der Befreiungsanträge dieser Parteien zu befinden. Anhand dieser Informationen stellte die Kommission fest, dass die Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Befreiungsverordnung zulässig waren. |
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(8) |
Bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit der Anträge der in Tabelle 2 genannten untersuchten Parteien sollte die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls auf diejenigen Einfuhren wesentlicher Fahrradteile nach Artikel 5 der Befreiungsverordnung ausgesetzt werden, die von diesen Parteien zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. |
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(9) |
Da die Aussetzung nur für die in Tabelle 2 mit Namen und Anschrift ausdrücklich genannten Parteien gelten wird, ist es notwendig, dass die Parteien der Kommission (7) unverzüglich etwaige diesbezügliche Änderungen mitteilen (beispielsweise nach einer Umfirmierung, einer Änderung der Rechtsform oder der Anschrift oder nach der Einrichtung neuer Montageeinheiten). In einem derartigen Fall ist es notwendig, dass die Partei alle zweckdienlichen Informationen vorlegt, insbesondere über eine Änderung ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen. Sofern dies angemessen ist, wird die Kommission die Bezugnahmen auf diese Partei aktualisieren. Tabelle 2
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3. ABLEHNUNG EINES BEFREIUNGSANTRAGS UND AUFHEBUNG DER DIESBEZÜGLICHEN AUSSETZUNG
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(10) |
Die in Tabelle 3 genannte Partei beantragte eine Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll. Die Entrichtung des Zollschuldbetrags in Bezug auf den kraft Artikel 2 Absatz 1 der Ausweitungsverordnung ausgeweiteten Zoll wurde für diejenigen Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, die von dieser Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, ab dem Tag, an dem der Antrag der Partei bei der Kommission einging, kraft Artikel 5 der Befreiungsverordnung ausgesetzt. Tabelle 3
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(11) |
Diese Partei führte nur eine geringe Zahl von Montagevorgängen durch; ferner führt sie Fahrradteile aus der VR China weiterhin nur in einer Menge ein, die unter der Schwelle von 300 Stück monatlich liegt. Daher hat diese Partei ihren Antrag auf Befreiung von dem Antidumpingzoll auf Fahrradteile zurückgezogen. |
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(12) |
Aus diesen Gründen und kraft Artikel 7 Absatz 3 der Befreiungsverordnung ist die Kommission gezwungen, den Antrag dieser Partei abzulehnen und die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls nach Artikel 5 der Befreiungsverordnung aufzuheben. Folglich sollte der ausgeweitete Antidumpingzoll ab dem Tag des Eingangs des Befreiungsantrags dieser Partei, d. h. ab dem Tag, an dem die Aussetzung wirksam wurde, erhoben werden. |
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(13) |
Das im vorstehenden Erwägungsgrund Gesagte schließt eine Zollbefreiung vorbehaltlich der Kontrolle der besonderen Verwendung gemäß Artikel 14 der Befreiungsverordnung nicht aus. |
4. WIDERRUF DER BEFREIUNG
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(14) |
Die Befreiung der in Tabelle 4 genannten Partei sollte widerrufen werden. Tabelle 4
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(15) |
Diese Partei war von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll auf Fahrradteile befreit. Die Partei hat den Kommissionsdienststellen mitgeteilt, dass sie ihr Montagegeschäft eingestellt hat. Aus Gründen der Klarheit sollte die Befreiung daher widerrufen werden. |
5. AKTUALISIERUNG DER BEZUGNAHMEN AUF BESTIMMTE BEFREITE PARTEIEN
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(16) |
Die in Tabelle 5 genannten befreiten Parteien haben sich bei der Kommission gemeldet und sie über eine Umfirmierung, eine Änderung ihrer Rechtsform oder eine Änderung ihrer Anschrift informiert. Nach Prüfung der vorgelegten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich diese Änderungen in keiner Weise auf die Montagevorgänge auswirken, soweit es die in der Befreiungsverordnung festgelegten Befreiungsvoraussetzungen betrifft. |
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(17) |
Während die kraft Artikel 7 Absatz 1 der Befreiungsverordnung gewährten Befreiungen dieser Parteien von dem ausgeweiteten Zoll unberührt bleiben, sollten die Bezugnahmen auf diese Parteien aktualisiert werden — Tabelle 5
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HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für diesen Beschluss gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97.
Artikel 2
Die in Tabelle 1 genannte Partei wird von der durch die Verordnung (EG) Nr. 71/97 erfolgten Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates (8) auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China befreit.
Die Befreiung dieser Partei gilt ab dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum.
Die Befreiung gilt nur für die in Tabelle 1 mit Namen und Anschrift ausdrücklich genannte Partei. Die befreite Partei teilt der Kommission unverzüglich etwaige diesbezügliche Änderungen mit und legt alle zweckdienlichen Informationen vor, insbesondere bei Änderung ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen im Hinblick auf die Befreiungsvoraussetzungen.
Tabelle 1
Befreite Partei
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Name |
Anschrift |
Land |
Befreiung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97 |
Mit Wirkung vom |
TARIC-Zusatzcode |
|
Ets Th Brasseur SA |
Rue des Steppes 13, 4000 Liège |
Belgien |
Artikel 7 |
29.5.2012 |
B294 |
Artikel 3
Die in Tabelle 2 genannten Parteien werden aufgrund von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 untersucht.
Die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls kraft Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 gilt ab dem Eingang der Anträge dieser Parteien. Die betreffenden Daten werden in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannt.
Die Aussetzung gilt nur für die in Tabelle 2 mit Namen und Anschrift ausdrücklich genannten Parteien. Die untersuchte Partei teilt der Kommission unverzüglich etwaige diesbezügliche Änderungen mit und legt alle zweckdienlichen Informationen vor, insbesondere bei Änderung ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen im Hinblick auf die Befreiungsvoraussetzungen.
Tabelle 2
Untersuchte Parteien
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Name |
Anschrift |
Land |
Aussetzung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97 |
Mit Wirkung vom |
TARIC-Zusatzcode |
|
c2g-engineering GmbH |
Schlesische Straße 27, 10997 Berlin |
Deutschland |
Artikel 5 |
16.12.2013 |
B934 |
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Solo International Oy |
Pyyntitie 1 B, 02230 Espoo |
Finnland |
Artikel 5 |
26.7.2013 |
B940 |
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Planet X Ltd. |
Unit 6, Ignite Business Park, Magna Way, Rotherham S60 1FD |
Vereinigtes Königreich |
Artikel 5 |
7.2.2013 |
A995 |
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S.C EUROBIKE UNIVERSAL S.R.L., |
Street Asociatiei No. 4, Movilita, Ialomita |
Rumänien |
Artikel 5 |
26.7.2013 |
B941 |
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Longway Poland Sp. z o.o. |
ul. Rajdowa 3a, Konotopa, 05-850 Ożarów Mazowiecki |
Polen |
Artikel 5 |
16.12.2013 |
B935 |
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BBF Bike GmbH |
Carena Allee 8, 15366 Hoppegarten |
Deutschland |
Artikel 5 |
14.1.2014 |
B936 |
Artikel 4
Der Antrag der in Tabelle 3 genannten Partei auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll wird kraft Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 abgelehnt.
Die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls wird kraft Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 für diese Partei ab dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum aufgehoben.
Tabelle 3
Partei, für die die Aussetzung aufgehoben wird
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Name |
Anschrift |
Land |
Aussetzung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97 |
Mit Wirkung vom |
TARIC-Zusatzcode |
|
IBEROSELLE, LDA |
Vale Domingos 3750-321 Águeda |
Portugal |
Artikel 5 |
20.4.2012 |
B292 |
Artikel 5
Die der in Tabelle 4 genannten Partei gewährte Befreiung von der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls wird kraft Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 ab dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum widerrufen.
Tabelle 4
Partei, für die die Befreiung widerrufen wird
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Name |
Anschrift |
Land |
Befreiung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97 |
Mit Wirkung vom |
TARIC-Zusatzcode |
|
Borge Kildemoes Cykelfabrik A/S |
Albanivej 7, Nr. Lyndelse, 5792 Arslev |
Dänemark |
Artikel 7 |
ersten Tag nach Veröffentlichung dieses Beschlusses |
A166 |
Artikel 6
Die aktualisierten Bezugnahmen auf die in Tabelle 5 genannten befreiten Parteien sind in der Spalte „Neue Bezugnahme“ aufgeführt. Die entsprechenden TARIC-Zusatzcodes, die den befreiten Parteien früher zugewiesen und in der Spalte „TARIC-Zusatzcodes“ angegeben werden, ändern sich nicht.
Tabelle 5
Befreite Parteien, bei denen die Bezugnahme aktualisiert wird
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Frühere Bezugnahme |
Neue Bezugnahme |
Land |
TARIC-Zusatzcode |
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Niederlande |
A686 |
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Tschechische Republik |
A558 |
||||||
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Deutschland |
A856 |
||||||
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Slowakische Republik |
A551 |
||||||
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Rumänien |
A896 |
||||||
|
|
Frankreich |
8065 |
||||||
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|
Italien |
A402 |
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|
|
Italien |
A246 |
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|
|
Ungarn |
A555 |
||||||
|
|
Frankreich |
8963 |
||||||
|
|
Italien |
A979 |
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|
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Slowenien |
A630 |
||||||
|
|
Polen |
A849 |
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Speedcross di Torretta P. e C. snc — Corso Italia 20 — I-20020 Vanzaghello (MI) Italien |
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Italien |
A163 |
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|
Polen |
A966 |
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|
Gruppo Bici Srl — Via Pitagora 15 — I-47023 Cesena |
|
Italien |
8005 |
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|
Tschechische Republik |
A605 |
||||||
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|
Tschechische Republik |
A553 |
Artikel 7
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und an die in den Artikeln 2, 3, 4, 5 und 6 genannten Parteien gerichtet. Er wird zudem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 16. April 2014
Für die Kommission
Karel DE GUCHT
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.
(3) ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.
(4) ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 86.
(5) ABl. C 45 vom 13.2.1997, S. 3. ABl. C 112 vom 10.4.1997, S. 9. ABl. C 220 vom 19.7.1997, S. 6. ABl. C 378 vom 13.12.1997, S. 2. ABl. C 217 vom 11.7.1998, S. 9. ABl. C 37 vom 11.2.1999, S. 3. ABl. C 186 vom 2.7.1999, S. 6. ABl. C 216 vom 28.7.2000, S. 8. ABl. C 170 vom 14.6.2001, S. 5. ABl. C 103 vom 30.4.2002, S. 2. ABl. C 35 vom 14.2.2003, S. 3. ABl. C 43 vom 22.2.2003, S. 5. ABl. C 54 vom 2.3.2004, S. 2. ABl. C 299 vom 4.12.2004, S. 4. ABl. L 17 vom 21.1.2006, S. 16. ABl. L 313 vom 14.11.2006, S. 5. ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 73. ABl. C 310 vom 5.12.2008, S. 19. ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 62. ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 106. ABl. L 136 vom 24.5.2011, S. 99. ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 86.
(6) Den Parteien wird empfohlen, sich an folgende E-Mail-Adresse zu wenden: TRADE-BICYCLE-PARTS@ec.europa.eu.
(7) Den Parteien wird empfohlen, sich an folgende E-Mail-Adresse zu wenden: TRADE-BICYCLE-PARTS@ec.europa.eu.