European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1357

16.5.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/1357 DES RATES

vom 29. April 2024

über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 21. Februar 2022 ermächtigte der Rat mit dem Beschluss (EU) 2022/442 (2) die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die gemäß der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zu schließenden Vereinbarungen über die Finanzbeiträge dieser Länder und die für ihre Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln, einschließlich der Bestimmungen zur Gewährleistung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union und der Kontrollbefugnis des Rechnungshofs. Die Verhandlungen mit dem Fürstentum Liechtenstein wurden mit der Paraphierung eines Abkommens am 16. Juni 2023 erfolgreich abgeschlossen.

(2)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2024/199 des Rates (4) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027 (im Folgenden „Abkommen“) am 28. November 2023 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(3)

Es ist angezeigt, dass der Rat die Kommission nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ermächtigt, Änderungen des Abkommens zu billigen, die erforderlich sind, um im Falle einer Aktualisierung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) die Bezugnahmen darauf anzupassen.

(4)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (6) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027 (7) (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (8).

Artikel 3

Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens werden Änderungen des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Abkommens zur Berücksichtigung einer Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 von der Kommission im Namen der Union genehmigt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. CLARINVAL


(1)  Zustimmung vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2022/442 des Rates vom 21. Februar 2022 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein im Hinblick auf den Abschluss von Vereinbarungen zwischen der Europäischen Union und diesen Staaten über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 90 vom 18.3.2022, S. 116).

(3)  Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 48).

(4)  Beschluss (EU) 2024/199 des Rates vom 13. November 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und zur vorläufigen Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/199, 4.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/199/oj).

(5)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(6)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(7)  Der Wortlaut des Abkommens ist in ABl. L, 2024/200, 4.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/200/oj, veröffentlicht.

(8)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird durch das Generalssekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1357/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)