15.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/16


BESCHLUSS DES RATES

vom 6. Mai 2014

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses, der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex für die Schiedsrichter sowie der Aufstellung der Listen von Schiedsrichtern und der Liste von Sachverständigen sowie der Annahme der Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe für Handel und nachhaltige Entwicklung zu vertretenden Standpunkt

(2014/277/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. Januar 2009 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ein multilaterales Handelsübereinkommen mit den Mitgliedsländern der Andengemeinschaft auszuhandeln.

(2)

Die Verhandlungen sind nunmehr abgeschlossen, und das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“) (1) wurde am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnet.

(3)

Nach Artikel 330 Absatz 3 des Übereinkommens wird das Übereinkommen seit dem 1. März 2013 mit Peru und seit dem 1. August 2013 mit Kolumbien unter dem Vorbehalt seines späteren Abschlusses vorläufig angewandt.

(4)

Mit Artikel 12 des Übereinkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem das ordnungsgemäße Funktionieren des Übereinkommens gewährleistet.

(5)

In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j des Übereinkommens wird festgelegt, dass sich der Handelsausschuss eine Geschäftsordnung gibt.

(6)

In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h und in Artikel 315 des Übereinkommens wird festgelegt, dass der Handelsausschuss auf seiner ersten Sitzung eine Verfahrensordnung und einen Verhaltenskodex für die Schiedsrichter annimmt.

(7)

In Artikel 304 Absätze 1 und 4 des Übereinkommens wird festgelegt, dass der Handelsausschuss eine Liste von 25 Personen aufstellt, die als Schiedsrichter fungieren können, und eine zusätzliche Liste von 12 Personen mit branchenspezifischer Erfahrung in Bereichen aufstellt, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen.

(8)

Artikel 284 Absatz 3 des Übereinkommens sieht vor, dass der Handelsausschuss auf seiner ersten Sitzung eine Liste von mindestens 15 Personen genehmigt, die über Fachkenntnisse in den unter den Titel IX des Übereinkommens fallenden Bereichen verfügen und als Mitglieder der Sachverständigengruppe fungieren können.

(9)

In Artikel 284 Absatz 6 des Übereinkommens wird festgelegt, dass der Handelsausschuss auf seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe annimmt.

(10)

Die Union sollte den Standpunkt festlegen, den sie hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses, der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex für die Schiedsrichter, der Liste von Personen mit Fachkenntnissen in Bereichen, die in den Geltungsbereich des Titels IX des Übereinkommens fallen sowie der Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe vertritt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt der im Namen der der Europäischen Union in dem mit dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses, der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodexes für die Schiedsrichter sowie der Aufstellung der Listen von Schiedsrichtern und Personen, die in Fragen, die unter Titel IX des Übereinkommens fallen, über Fachkenntnisse verfügen sowie der Annahme der Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen von Beschlüssen des Handelsausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.

Geringfügige technische Korrekturen der Entwürfe der Beschlüsse des Handelsausschusses können von den Vertretern der Union im Handelsausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. STOURNARAS


(1)   ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3.


ANHANG I

 

ENTWURF

BESCHLUSS NR. …/2014 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU, KOLUMBIEN UND PERU

vom …

über die Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe j des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“) (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Handelsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und überwacht die Arbeit aller im Rahmen des Übereinkommens eingesetzten Fachgremien.

(2)

Der Handelsausschuss verfügt über die ausschließliche Befugnis zum Erlass und zur Beurteilung von in dem Übereinkommen vorgesehenen Beschlüssen zu allen Sachverhalten, die von den im Rahmen dieses Übereinkommens eingesetzten Fachgremien an den Ausschuss verwiesen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

(1)

Die Geschäftsordnung des Handelsausschusses wird im Anhang festgelegt.

(2)

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft.

Ausgestellt in …am …

Für den Handelsausschuss

Kolumbianischer Minister für Handel, Industrie und Tourismus

Handelskommissar der Europäischen Kommission

Peruanischer Minister für Außenhandel und Tourismus


(1)   ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3

Anhang des Beschlusses Nr. …/2014 des Handelsausschusses EU, Kolumbien und Peru

GESCHÄFTSORDNUNG DES HANDELSAUSSCHUSSES

Artikel 1

Zusammensetzung und Vorsitz

(1)

Der nach Artikel 12 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“) (1) eingesetzte Handelsausschuss kommt seinen in Artikel 12 des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben nach und übernimmt die Verantwortung für die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung des Übereinkommens.

(2)

Wie in Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehen, setzt sich der Handelsausschuss aus Vertretern der EU-Vertragspartei einerseits und Vertretern jedes unterzeichnenden Andenstaates andererseits zusammen.

(3)

Den Vorsitz im Handelsausschuss führen im Rotationsverfahren jeweils für ein Jahr der kolumbianische Minister für Handel, Industrie und Tourismus, der peruanische Minister für Außenhandel und Tourismus oder das für den Handel zuständige Mitglied der Europäischen Kommission. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Handelsausschusses und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Die Vorsitzenden können sich, wie in Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehen, durch ihren jeweiligen Stellvertreter vertreten lassen.

(4)

Der Handelsausschuss darf Sitzungen abhalten, bei denen nur die EU-Vertragspartei und der Vertreter eines unterzeichnenden Andenstaates anwesend sind, wenn auf den Sitzungen Fragen mit ausschließlichem Bezug zu ihren bilateralen Beziehungen erörtert werden bzw. Fragen, die an den Handelsausschuss im Anschluss an eine Erörterung im Rahmen eines Fachgremiums verwiesen wurden, an der nur diese beiden Vertragsparteien teilnahmen. Solche Sitzungen werden unter gemeinsamen Vorsitz der EU-Vertragspartei und des betreffenden unterzeichnenden Andenstaates geführt. Andere unterzeichnende Andenstaaten dürfen an solchen Sitzungen nach vorheriger Zustimmung der EU-Vertragspartei und des betreffenden unterzeichnenden Andenstaates teilnehmen.

(5)

Die in dieser Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 6 des Abkommens zu verstehen.

Artikel 2

Vertretung

(1)

Die Vertragsparteien notifizieren einander schriftlich die Liste ihrer Mitglieder des Handelsausschusses. Die Liste wird im Einklang mit Artikel 6 vom Sekretariat des Handelsausschusses verwaltet.

(2)

Will sich eine Vertragspartei durch einen Stellvertreter vertreten lassen, so teilt sie den anderen Vertragsparteien vor der Sitzung, auf der sie vertreten werden soll, den Namen des betreffenden Stellvertreters mit. Der Stellvertreter eines Mitglieds des Handelsausschusses verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 3

Sitzungen

(1)

Der Handelsausschuss tritt einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen, gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens. Die Sitzungen werden im Rotationsverfahren in Bogota, Brüssel und Lima abgehalten, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren.

(2)

Ausnahmsweise können die Sitzungen des Handelsausschusses unter Einsatz aller vereinbarten technologischen Mittel abgehalten werden, sofern alle Vertragsparteien zustimmen.

(3)

Alle Sitzungen des Handelsausschusses werden vom Sekretariat des Handelsausschusses einberufen; sie finden zu einem Termin und an einem Ort statt, den die Vertragsparteien vereinbart haben. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, lässt das Sekretariat des Handelsausschusses die Einberufung spätestens 28 Tage vor Sitzungsbeginn an die Mitglieder des Handelsausschusses ergehen.

Artikel 4

Übertragung

Die Mitglieder des Handelsausschusses können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Sitzung wird den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der teilnehmenden Delegationen mitgeteilt.

Artikel 5

Beobachter

Der Handelsausschuss kann Beobachter auf Ad-hoc-Basis einladen.

Artikel 6

Sekretariat

Die von den Vertragsparteien nach Artikel 16 des Abkommens benannten Koordinatoren nehmen gemeinsam die Aufgaben des Sekretariats des Handelsausschusses wahr.

Artikel 7

Unterlagen

Stützt sich der Handelsausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat des Handelsausschusses nummeriert und als Unterlagen des Handelsausschusses verteilt.

Artikel 8

Schriftverkehr

(1)

Der an den Vorsitz des Handelsausschusses gerichtete Schriftverkehr wird dem Sekretariat des Handelsausschusses zur Verteilung an die Vertreter der anderen Vertragsparteien übermittelt.

(2)

Der von dem Vorsitz des Handelsausschusses ausgehende Schriftverkehr wird vom Sekretariat des Handelsausschusses den Empfängern übermittelt und wird nummeriert und gegebenenfalls den Vertretern der anderen Vertragsparteien übermittelt.

(3)

Bei Fragen mit ausschließlichem Bezug zu den bilateralen Beziehungen zwischen der EU-Vertragspartei und einem unterzeichnenden Andenstaat, wird der Schriftverkehr zwischen diesen beiden betreffenden Vertragsparteien geführt, wobei die anderen Andenstaaten gegebenenfalls in vollem Umfang benachrichtigt werden.

Artikel 9

Tagesordnung

(1)

Das Sekretariat des Handelsausschusses erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Diese muss zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 14 Tage vor dem Beginn der anberaumten Sitzung allen Vertragsparteien als Unterlage im Sinne von Artikel 7 dieser Geschäftsordnung übermittelt werden.

(2)

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat des Handelsausschusses spätestens 21 Tage vor Beginn der Sitzung ein von einer Vertragspartei gestellter Aufnahmeantrag und die einschlägigen Unterlagen zugegangen sind.

(3)

Die Tagesordnung wird vom Handelsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

(4)

Die Vorsitzenden können bei Einvernehmen mit den anderen Vertragsparteien Sachverständige zu den Sitzungen des Handelsausschusses einladen, damit diese Informationen zu spezifischen Themen erteilen.

(5)

Die Vorsitzenden des Handelsausschusses können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Einvernehmen mit den anderen Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 10

Protokoll

(1)

Das Sekretariat des Handelsausschusses fertigt nach jeder Sitzung normalerweise binnen 21 Tagen einen Protokollentwurf an. Der erste Entwurf wird binnen 10 Tagen nach der Sitzung von der Vertragspartei vorbereitet, die den Vorsitz führt.

(2)

Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe:

a)

der dem Handelsausschuss vorgelegten Unterlagen,

b)

aller Stellungnahmen, die von Mitgliedern des Handelsausschusses zu Protokoll gegeben wurden, und

c)

der erlassenen Beschlüsse, der ausgesprochenen Empfehlungen, der verabschiedeten Stellungnahmen und der angenommenen Schlussfolgerungen zu den einzelnen Punkten.

(3)

Das Protokoll enthält ferner eine Liste der Mitglieder des Handelsausschusses beziehungsweise ihrer Stellvertreter, die an der Sitzung teilgenommen haben, eine Liste der sie begleitenden Delegationsmitglieder und gegebenenfalls eine Liste der Beobachter und Sachverständigen.

(4)

Das Protokoll wird von den Vertragsparteien innerhalb von 28 Tagen nach der Tagung schriftlich genehmigt. Nach der Genehmigung unterzeichnet das Sekretariat des Handelsausschusses Ausfertigungen des Protokolls und leitet jeder Vertragspartei eine Originalausfertigung zu.

Artikel 11

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)

Der Handelsausschuss nimmt seine Beschlüsse und Empfehlungen einvernehmlich an.

(2)

Zwischen den Sitzungen kann der Handelsausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse oder Empfehlungen erlassen, sofern die Vertragsparteien zustimmen. Zu diesem Zweck sollte der Text des Vorschlags in einer schriftlichen Mitteilung des Vorsitzes an die Mitglieder des Handelsausschusses im Einklang mit Artikel 8 übermittelt werden, wobei sie innerhalb einer Frist von mindestens 21 Tagen ihre eventuellen Vorbehalte oder Änderungswünsche zu äußern haben.

Im Laufe des schriftlichen Verfahrens haben alle Mitglieder des Handelsausschusses das Recht, den Vorsitz schriftlich zu ersuchen, den Vorschlag auf der nächsten Sitzung des Handelsausschusses zu erörtern. Mit einem solchen Ersuchen wird das schriftliche Verfahren automatisch unterbrochen.

Werden innerhalb der für ein schriftliches Verfahren vorgegebenen Frist von keiner Vertragspartei Vorbehalte gegen einen Vorschlag vorgebracht, gilt dieser als vom Handelsausschuss angenommen. Anschließend benachrichtigt der Vorsitz des Handelsaussschusses die Mitglieder auf der Grundlage eines Berichts des Sekretariats über die Zustimmung der Vertragsparteien.

Nach Ablauf der Frist sind die angenommenen Vorschläge gemäß Artikel 8 mitzuteilen. Die angenommenen Vorschläge sind in das Protokoll der folgenden Sitzung aufzunehmen.

(3)

In den Fällen, in denen der Handelsausschuss nach dem Übereinkommen ermächtigt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, tragen diese die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat des Handelsausschusses versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben.

(4)

Beschlüsse und Empfehlungen des Handelsausschusses werden authentifiziert, indem eine vom Vorsitzenden unterzeichnete beglaubigte Kopie für jede Vertragspartei ausgestellt wird.

Artikel 12

Sprachen

(1)

Die Amtssprachen des Handelsausschusses sind die Amtssprachen der Vertragsparteien.

(2)

Sofern nichts anderes beschlossen wird, werden die Erörterungen des Handelsausschusses im Normalfall auf Grundlage von Unterlagen und Vorschlägen in den in Absatz 1 erwähnten Sprachen durchgeführt.

Artikel 13

Öffentlichkeit und Vertraulichkeit

(1)

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Handelsausschusses nicht öffentlich.

(2)

Legt eine Vertragspartei dem Handelsausschuss, den Sonderausschüssen, Arbeitsgruppen oder anderen Gremien Informationen vor, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandeln auch die anderen Vertragsparteien diese Informationen als vertraulich, wie in Artikel 290 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehen.

(3)

Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Handelsausschusses in ihrer amtlichen Publikation zu veröffentlichen.

Artikel 14

Ausgaben

(1)

Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Handelsausschusses entstehen.

(2)

Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

(3)

Die Vertragspartei, welche die Sitzung ausrichtet, trägt dabei die Kosten für das Dolmetschen bei den Sitzungen und die Übersetzung der Unterlagen ins oder aus dem Spanische(n) und Englische(n). Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere/aus anderen Sprachen werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen.

Artikel 15

Sonderausschüsse und Arbeitsgruppen

(1)

Der Handelsausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von den von ihm eingesetzten Fachgremien unterstützt. Sofern nichts anderes im Übereinkommen, im Rahmen dieses Handelsausschusses oder eines relevanten, mit diesem Übereinkommen eingesetzten Fachgremiums vereinbart, gilt die vorliegende Geschäftsordnung sinngemäß für die Fachgremien (Unterausschüsse, Arbeitsgruppen usw.).

(2)

Der Handelsausschuss wird über die von jedem Fachgremium benannten Kontaktstellen unterrichtet. Alle einschlägigen Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Fachgremien versandt werden, werden gleichzeitig dem Sekretariat des Handelsausschusses übermittelt.

(3)

Der Handelsausschuss erhält von den einzelnen Fachgremien in jeder ordentlichen Sitzung Berichte über ihre Tätigkeiten.

(4)

Ein Fachgremium kann im Einklang mit dem Übereinkommen eine eigene Geschäftsordnung festsetzen, die dem Handelsausschuss mitgeteilt wird.

Artikel 16

Änderung der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung kann nach den Bestimmungen des Artikels 11 geändert werden.


(1)   ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3.


ANHANG II

 

ENTWURF

BESCHLUSS NR. …/2014 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU, KOLUMBIEN UND PERU

vom …

über die Annahme der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe h und des Artikels 315 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“) (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 315,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Handelsausschuss legt auf seiner ersten Sitzung die Verfahrensordnung und den Verhaltenskodex für Schiedsrichter fest.

(2)

Der Handelsausschuss verfügt über die ausschließliche Befugnis zum Erlass und zur Beurteilung von in dem Übereinkommen vorgesehenen Beschlüssen zu allen Fragen, die von den im Rahmen des Übereinkommens eingesetzten Fachgremien an den Ausschuss verwiesen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

(1)

Die Verfahrensordnung und der Verhaltenskodex für Schiedsrichter werden im Anhang festgelegt.

(2)

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft.

Ausgestellt in …am …

Für den Handelsausschuss

Kolumbianischer Minister für Handel, Industrie und Tourismus

Handelskommissar der Europäischen Kommission

Peruanischer Minister für Außenhandel und Tourismus


(1)   ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3.

Anhang des Beschlusses Nr. …/2014 des Handelsausschusses EU, Kolumbien und Peru

VERFAHRENSORDNUNG

Allgemeine Bestimmungen

(1)

Im Einklang mit Titel XII (Streitbeilegung) und der vorliegenden Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)

„das Übereinkommen“ das in Brüssel am 26. Juni 2012 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Peru und Kolumbien andererseits unterzeichnete Handelsübereinkommen;

b)

„Berater“ eine Person, die von einer Streitpartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren zu beraten oder zu unterstützen.

c)

„Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 303 (Einsetzung des Schiedspanels) eingesetzten Schiedspanels;

d)

„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt;

e)

„Beschwerdeführerin“ die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 302 des Übereinkommens (Einleitung von Schiedsverfahren) beantragt;

f)

„Beschwerdegegnerin“ die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 299 des Übereinkommens (Geltungsbereich) genannten Bestimmungen verstoßen hat.

g)

„Schiedspanel“ ein nach Artikel 303 des Übereinkommens (Einsetzung des Schiedspanels) eingesetztes Panel;

h)

„Vertreter einer Vertragspartei“ eine im Dienst eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person.

i)

„Tag“ ein Kalendertag.

j)

„Drittpartei“ eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, aber im Einklang mit Artikel 301 (Konsultationen), Absatz 10, und/oder 302 (Einleitung eines Schiedsverfahrens), Absatz 4 von Titel XII (Streitbeilegung) des Übereinkommens an den Konsultationen und/oder gegebenenfalls am Schiedsverfahren teilnimmt.

(2)

Die logistische Verwaltung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation der Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Streitparteien teilen sich hingegen die Kosten für den organisatorischen Aufwand der Schiedsverfahren, einschließlich der Kosten für die Schiedsrichter. Das Schiedspanel kann jedoch den Beschluss fassen, dass diese Verwaltungskosten, mit Ausnahme der Kosten für die Schiedsrichter, unter Berücksichtigung der einzelnen Sachverhalte und anderer Umstände, die als relevant betrachtet werden, auf eine andere Weise verteilt werden.

Mitteilungen

(3)

Die Streitparteien und das Schiedspanel stellen Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen gegen Empfangsbestätigung, per Einschreiben, Kurierdienst, Telefax, Telex oder Telegramm oder mithilfe eines sonstigen Telekommunikationsmittels zu, bei dem sich die Versendung belegen lässt.

(4)

Jede Streitpartei stellt den anderen Streitparteien, eventuellen Drittparteien und allen Schiedsrichtern eine Kopie aller Schriftsätze zur Verfügung. Eine Kopie der betreffenden Unterlage wird auch in elektronischer Form übermittelt.

(5)

Alle Mitteilungen sind an die Koordinatoren des Übereinkommens zu richten.

(6)

Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind.

(7)

Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung eines Dokuments auf einen gesetzlichen Feiertag in Kolumbien, Peru bzw. in der EU, so kann das Dokument am folgenden Arbeitstag zugestellt werden.

Einleitung eines Schiedsverfahrens

(8)

Wird eine Maßnahme als ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Übereinkommens gemäß Artikel 302 Absatz 2 (Einleitung eines Schiedsverfahrens) betrachtet, muss die Beschwerdeführerin unter Angabe klarer rechtlicher Gründe für die Beschwerde erläutern, inwiefern die betreffende Maßnahme einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Übereinkommens darstellt, damit die Beklagte die Möglichkeit erhält, die Widerklage darzulegen.

Drittparteien

(9)

Im Einklang mit Artikel 302 Absatz 4 (Einleitung eines Schiedsverfahrens) des Übereinkommens können alle Drittparteien dem Schiedspanel einen Schriftsatz übersenden, wobei den Streitparteien und eventuellen weiteren Drittparteien Abschriften bereitgestellt werden.

(10)

Alle Drittparteien können ebenfalls an den Anhörungen des Schiedspanels teilnehmen, und sie werden vom Schiedspanel in schriftlicher Form aufgefordert, während solcher Anhörungen ihre Stellungnahmen vorzustellen.

Liste der Schiedsrichter

(11)

Nominiert eine Vertragspartei Kandidaten für die Liste der Schiedsrichter gemäß Artikel 304 des Übereinkommens (Liste der Schiedsrichter), können die anderen Vertragsparteien nur dann Einwände dagegen erheben, wenn die Kandidaten die in Artikel 304 Absatz 3 (Liste der Schiedsrichter) des Übereinkommens und im Verhaltenskodex für die Mitglieder des Schiedspanels festgelegten Anforderungen nicht erfüllen.

(12)

Befindet sich ein von einer Vertragspartei nominierter Kandidat nicht mehr auf der Liste, muss die betreffende Vertragspartei einen neuen Kandidaten nominieren. Im Falle der Kandidaten für den Vorsitz des Schiedspanels müssen sich die Vertragsparteien auf einen Ersatz einigen.

Einsetzung des Schiedspanels

(13)

Werden die Mitglieder des Schiedspanels gemäß Artikel 303 (Einsetzung des Schiedspanels) des Übereinkommens per Losentscheid bestimmt, so müssen Vertreter beider Streitparteien unter Einhaltung einer geeigneten Frist eingeladen werden, bei der Auslosung zugegen zu sein. Der Losentscheid wird auf jeden Fall unter Beteiligung der zum gegebenen Zeitpunkt anwesenden Streitpartei und innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen um die Wahl eines Schiedsrichters durch den Vorsitz des Handelsausschusses durchgeführt.

(14)

Die Streitparteien benachrichtigen die Schiedsrichter über ihre Einsetzung.

(15)

Ein nach dem in Artikel 303 des Übereinkommens (Einsetzung des Schiedspanels) eingesetzter Schiedsrichter notifiziert dem Handelsausschuss ihre/seine Zustimmung innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum, an dem sie/er von der Einsetzung unterrichtet worden ist.

(16)

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie binnen sieben Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Streitparteien oder dem Schiedspanel als zweckdienlich erachteten Fragen zu klären. Hat der Handelsausschuss keine Festlegung über die Vergütung der Schiedsrichter und die Erstattung der ihnen entstehenden Kosten getroffen, werden diese in Übereinstimmung mit den WTO-Standards festgelegt.

(17)

a)

Sofern die Streitparteien innerhalb von fünf Tagen nach Auswahl der Schiedsrichter nichts anderes vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat:

„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens, Befindung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit den in Artikel 299 des Übereinkommens (Geltungsbereich) genannten Bestimmungen und Abgabe eines Schiedsspruchs nach Artikel 307 des Übereinkommens (Entscheidung des Schiedspanels).“.

b)

Die Streitparteien teilen dem Schiedspanel das vereinbarte Mandat binnen zwei Tagen, nachdem sie die Vereinbarung getroffen haben, mit.

Erste Schriftsätze

(18)

Die Beschwerdeführerin reicht ihren ersten Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels ein. Die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung spätestens 20 Tage nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein.

Arbeitsweise der Schiedspanels

(19)

Alle Sitzungen des Schiedspanels werden von dem Vorsitz geleitet. Das Schiedspanel kann den Vorsitz ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

(20)

Sofern in diesem Übereinkommen oder dieser Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt wird, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen, dazu zählen auch Telefon, Telefax und Computerverbindungen.

(21)

An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen; jedoch kann das Schiedspanel ihren Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein.

(22)

Für die Ausarbeitung des Schiedsspruchs ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.

(23)

Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in den Bestimmungen dieses Übereinkommens und seinen Anhängen nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.

(24)

Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung bzw. Anpassung und nennt die erforderliche Frist oder Anpassung. Die in Artikel 307 Absatz 2 (Entscheidung des Schiedspanels) festgelegten Fristen werden nicht geändert.

Ablehnung und Abberufung

(25)

Ein Antrag einer Streitpartei auf Ablehnung oder Abberufung eines Schiedsrichters gemäß Artikel 305 Absatz 1 (Ablehnung, Abberufung und Ersetzung) des Übereinkommens muss in schriftlicher Form erfolgen und muss die Begründung und den Nachweis für einen erheblichen Verstoß des Schiedsrichters gegen den Verhaltenskodex enthalten. Dieser Antrag muss an die andere Streitpartei übermittelt werden, wobei dem Handelsausschuss innerhalb von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Vertragspartei Beweise über die Umstände erlangt hat, die zu dem Antrag auf Ablehnung eines Schiedsrichters geführt haben, eine Abschrift zuzusenden ist.

(26)

Innerhalb von fünf Tagen nach dem Erhalt des Antrags nehmen die Streitparteien Konsultationen auf. Im Falle einer Einigung wird ein neuer Schiedsrichter gemäß dem in Artikel 303 (Einsetzung des Schiedspanels) des Übereinkommens festgelegten Verfahren ausgewählt.

(27)

Erzielen die Streitparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Schiedsrichter abzuberufen, so kann jede Partei den Vorsitz des Schiedspanels mit dieser Frage befassen; dessen Entscheidung ist endgültig.

(28)

Stellt der Vorsitz des Schiedspanels bzw. sein(e) Vertreter(in) fest, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstößt, so bestimmt er per Losentscheid einen neuen Schiedsrichter. Wurde der ursprüngliche Schiedsrichter von den Streitparteien im Einklang mit Artikel 303 Absatz 2 (Einsetzung des Schiedspanels) des Übereinkommens ausgewählt, wird der Ersatzschiedsrichter per Losentscheid aus den in der in Artikel 304 (Liste der Schiedsrichter) des Übereinkommens genannten Liste aufgeführten Mitgliedern ausgewählt, die von der den ursprünglichen Schiedsrichter bestimmenden Vertragspartei vorgeschlagen wurden. Wurde der ursprüngliche Schiedsrichter hingegen von den Streitparteien im Einklang mit Artikel 303 Absatz 5 (Einsetzung des Schiedspanels) ausgewählt, kommen für den Losentscheid alle Mitglieder der oben erwähnten Liste in Betracht. Die Auswahl soll sinngemäß in Übereinstimmung mit Bestimmung 12 und innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum des Ersuchens an den Vorsitz des Schiedspanels erfolgen.

(29)

Erzielen die Streitparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Schiedspanelvorsitz zu ersetzen, so kann jede Partei darum ersuchen, dass eine andere nach Artikel 304 Absatz 1 (Liste der Schiedsrichter) des Übereinkommens für den Vorsitz in Frage kommende Person mit der Frage befasst wird. Diese Person wird vom Vorsitz des Handelsausschusses oder dessen Stellvertretung per Losentscheid bestimmt. Die Auswahl soll in Übereinstimmung mit Bestimmung 12 und innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum des Ersuchens an den Vorsitz des Schiedspanels erfolgen. Die Entscheidung dieser Instanz über den notwendigen Ersatz des Panelvorsitzes ist endgültig.

(30)

Befindet diese Person, dass der ursprüngliche Vorsitz gegen den Verhaltenskodex verstößt, so bestimmt sie per Losentscheid einen neuen Vorsitz aus dem in Artikel 304 (Liste der Schiedsrichter) dieses Übereinkommens genannten Personenkreis, der für den Vorsitz infrage kommt. Diese Auswahl des neuen Vorsitzes hat sinngemäß in Übereinstimmung mit der Bestimmung 12 und innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum zu erfolgen, an dem die designierte Person eine Entscheidung über die Ablehnung getroffen hat.

(31)

Das Schiedspanelverfahren ruht und die anwendbaren Fristen werden ausgesetzt, bis eine Entscheidung über den Antrag auf Ablehnung eines Schiedsrichters und gegebenenfalls seine/ihre Abberufung und Ersetzung getroffen wurde.

Anhörungen

(32)

Der Vorsitz legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Einvernehmen mit den Streitparteien und den übrigen Mitgliedern des Schiedspanels fest und bestätigt sie den Vertragsparteien schriftlich. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung.

(33)

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn Kolumbien oder Peru die Beschwerdeführerin ist, und in Bogota oder Lima, wenn die EU-Vertragspartei die Beschwerdeführerin ist.

(34)

Das Schiedspanel kann zusätzliche Anhörungstermine anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies befürworten.

(35)

Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer einer Anhörung anwesend.

(36)

Unabhängig davon, ob die Anhörung öffentlich ist oder nicht, können daran folgende Personen teilnehmen:

a)

Vertreter der Streitparteien und Drittparteien;

b)

Berater der Streitparteien und Drittparteien;

c)

Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer, Schreiber und Assistenten der Schiedsrichter.

(37)

Nur die Vertreter und die Berater der Streitparteien dürfen sich dem Schiedspanel gegenüber äußern.

(38)

Jede Streitpartei legt dem Schiedspanel spätestens 5 Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung ihre Argumentationen und Ausführungen vortragen werden, sowie mit den Namen der anderen Vertreter und Berater, die der Anhörung beiwohnen werden.

(39)

Vorbehaltlich der Bestimmungen 46, 47, 48 und 49 sind die Anhörungen des Schiedspanels öffentlich, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen, dass die Anhörungen ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden.

(40)

Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit eingeräumt wird:

Argumentation

a)

Argumentation der Beschwerdeführerin

b)

Argumentation der Beschwerdegegnerin

Gegenargumentation

a)

Argumentation der Beschwerdeführerin

b)

Replik der Beschwerdegegnerin.

(41)

Das Schiedspanel kann während der Anhörung jederzeit Fragen an jede der Streitparteien richten.

(42)

Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung ein Protokoll angefertigt und so bald wie möglich den Streitparteien übermittelt wird.

(43)

Innerhalb von 10 Tagen nach der Anhörung kann jede Streitpartei einen ergänzenden Schriftsatz einreichen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

Schriftliche Fragen

(44)

Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftliche Fragen an eine oder beide Streitparteien oder eine beliebige Drittpartei richten. Jede Streitpartei und Drittpartei erhält eine Kopie der vom Schiedspanel gestellten Fragen. Ist die Beantwortung einer Frage im Rahmen einer Anhörung nicht möglich, räumt das Schiedspanel den Streitparteien eine ausreichende Frist für ihre Beantwortung ein.

(45)

Ebenso übermittelt jede Streitpartei und Drittpartei der anderen Streitpartei und allen Drittparteien eine Abschrift ihrer schriftlichen Antworten auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Streitpartei erhält Gelegenheit, binnen fünf Tagen nach Eingang der Antwort der anderen Streitpartei und aller Drittparteien schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

Vertraulichkeit

(46)

Jede Streitpartei, jede Drittpartei und ihre Berater behandeln alle dem Schiedspanel von der anderen Streitpartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden.

(47)

Übermittelt eine Streitpartei dem Schiedspanel eine vertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes, so legt sie auf Ersuchen der anderen Streitpartei spätestens 15 Tage nach Stellung des Ersuchens oder Datierung des Schriftsatzes (es gilt der spätere Zeitpunkt) eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in ihrem Schriftsatz enthaltenen Informationen vor.

(48)

Die dem Schiedspanel vorgelegten Schriftsätze gelten als vertraulich, werden aber den Streitparteien und allen Drittparteien zur Verfügung gestellt. Diese Verfahrensordnung verbietet einer Streitpartei nicht, öffentliche Erklärungen zu ihrem Standpunkt abzugeben, sofern diese keine vertraulichen Informationen enthalten.

(49)

Das Schiedspanel tagt in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Schriftsatz und die Vorbringen einer Streitpartei vertrauliche Informationen enthalten.

(50)

Die Streitparteien und ihre Berater wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Schiedspanels, wenn diese nach Bestimmung 39 in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.

Einseitige Kontakte

(51)

Das Schiedspanel nimmt keinen Kontakt zu einer Streitpartei auf und trifft nicht mit ihr zusammen, ohne die andere Streitpartei hinzuzuziehen.

(52)

Kein Mitglied des Schiedspanels darf Aspekte des Verfahrensgegenstands mit einer Streitpartei oder beiden Streitparteien oder einer Drittpartei erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.

Amicus-curiae-Schriftsätze

(53)

Alle interessierten natürlichen oder juristischen Personen, die im Hoheitsgebiet einer der Streitparteien niedergelassen sind und nicht in der Regierung einer der Streitparteien vertreten sind, dürfen dem Schiedspanel einen schriftlichen Antrag mit Abschriften an die Streitparteien vorlegen, innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Einsetzung des Schiedspanels Amicus-Curiae-Schriftsätze zu unterbreiten. Ein solcher Antrag muss folgende Elemente enthalten:

a)

eine Beschreibung der antragstellenden Person, darunter Ort der Niederlassung und andere Kontaktdaten, die Angabe der Art ihrer Tätigkeit und, bei juristischen Personen, Angaben zu den Mitgliedern, dem rechtlichen Status und allgemeinen Zielsetzungen;

b)

Angabe der spezifischen Sachverhalte und Rechtsfragen, die im Schriftsatz thematisiert werden;

c)

Angabe der Art seines Interesses und seiner Relevanz für das Verfahren und inwiefern der Schriftsatz für das Schiedspanel bei der Klärung des Sachverhaltes oder der rechtlichen Frage im Zusammenhang mit dem Verfahren von Belang ist;

d)

Angaben über alle in der Gegenwart oder Vergangenheit gegebenen unmittelbaren oder mittelbaren Verbindungen zu einer der Streitparteien, einschließlich Angaben zu Finanzierungsquellen;

e)

Angaben darüber, ob bei der Vorbereitung des Antrags auf Einreichung von Schriftsätzen bzw. des Schriftsatzes selbst finanzielle oder andere Unterstützung seitens der Streitpartei, einer Person oder Einrichtung in Anspruch genommen wurde;

f)

der Schriftsatz darf höchstens fünf Seiten bei doppeltem Zeilenabstand umfassen und

g)

in der einer der Verfahrenssprachen verfasst sein.

(54)

Das Schiedspanel wird eine geeignete Frist festlegen, bis zu der die Streitparteien Stellungnahmen zum Antrag auf Zulassung abgeben können.

(55)

Das Schiedspanel prüft und berücksichtigt den Antrag auf Zulassung, die Richtigkeit der gemachten Angaben und eventuelle von den Streitparteien abgegebene Stellungnahmen und trifft unverzüglich eine Entscheidung über die Zulassung der von interessierten natürlichen oder juristischen Personen vorgelegten Schriftsätze. Eine vom Schiedspanel ausgesprochene Zulassung der Vorlage von Schriftsätzen besagt nicht, dass die im Schriftsatz dargelegten rechtlichen Argumente vom Schiedspanel im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigt werden.

(56)

Amicus-curiae-Schriftsätze sind dem Schiedspanel innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum der vom Schiedspanel ausgestellten Zulassung vorzulegen, wobei den Streitparteien Abschriften zur Verfügung zu stellen sind. Der Schriftsatz

a)

muss von der antragstellenden Person oder ihrem/seinem Stellvertreter datiert und unterschrieben sein;

b)

muss knapp gefasst und darf in keinem Fall mehr als 15 Seiten bei doppeltem Zeilenabstand, einschließlich eventueller Anhänge, umfassen;

c)

darf keine neuen Sachverhalte einführen und nur die Fragen umfassen, die für die Sachverhalte und Rechtsfragen relevant sind, die Gegenstand der Prüfung durch das Schiedspanel sind und in dem Antrag auf Zulassung von Schriftsätzen angegeben wurden, wobei zu erläutern ist, inwiefern der Schriftsatz dem Schiedspanel bei der Entscheidung über diese Fragen behilflich sein kann;

d)

muss in einer der Verfahrenssprachen verfasst sein.

(57)

Das Schiedspanel stellt sicher, dass die Streitparteien Gelegenheit erhalten, vor dem Datum der Sitzung schriftlich auf eventuelle Amicus-curiae-Schriftsätze zu antworten.

(58)

Das Schiedspanel fügt seiner Entscheidung eine Liste aller eingegangenen Amicus-curiae-Schriftsätze bei. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf die in diesen Schriftsätzen angeführten Argumente einzugehen.

(59)

Bei der Prüfung von Anträgen auf Zulassung von Schriftsätzen oder Amicus-curiae-Schriftsätzen trägt das Schiedspanel Sorge dafür, dass das Verfahren nicht unterbrochen wird, und dass die Gleichberechtigung der Streitparteien gewährleistet wird.

Informationen und fachliche Beratung

(60)

Das Schiedspanel benachrichtigt die Streitparteien von seiner Absicht, im Einklang mit Artikel 316 des Übereinkommens (Informationen und fachliche Beratung) Informationen und fachliche Beratung von Sachverständigen anzufordern.

(61)

Das Schiedspanel stellt den Streitparteien Abschriften der erhaltenen Informationen oder der bereitgestellten fachlichen Beratung zur Verfügung und räumt den Streitparteien eine angemessene Frist für Stellungnahmen ein. Die Stellungnahmen der Sachverständigen haben eine lediglich beratende Funktion.

(62)

Das Schiedspanel berücksichtigt die Stellungnahmen oder Anmerkungen der Streitparteien zu den eingeholten Informationen oder zu der fachlichen Beratung in den Fällen, in denen das Schiedspanel solche Informationen oder fachliche Beratung bei der Vorbereitung seiner Entscheidung berücksichtigt.

(63)

Das Schiedspanel stellt sicher, dass bei der Einholung von Informationen und fachlicher Beratung zugelassene Sachverständige mit Erfahrung im relevanten Fachbereich konsultiert werden. Darüber hinaus müssen die Sachverständigen unabhängig und unparteiisch sein, dürfen keiner Streitpartei angehören oder direkt oder indirekt von ihnen abhängig sein, und weder von ihnen noch von anderen Einrichtungen Weisungen entgegennehmen.

Dringende Fälle

(64)

In dringenden Fällen nach Artikel 307 Absatz 2 (Entscheidung des Schiedspanels) dieses Übereinkommens kann das Schiedspanel die in dieser Verfahrensordnung genannten Fristen in angemessener Weise anpassen.

Übersetzungs- und Dolmetschleistungen

(65)

Die Streitparteien haben das Recht, für die Vorlage und den Empfang von Schriftsätzen sowie für das Vorbringen und das Hören von mündlich vorgetragenen Argumentationen die Sprache ihrer Wahl zu bestimmen. Jede Streitpartei sorgt unverzüglich dafür, dass ihre Schriftsätze in die von der anderen Streitpartei gewählte Sprache übersetzt werden, und trägt die hierfür anfallenden Kosten. Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass die mündlichen Ausführungen in die von den Streitparteien gewählten Sprachen verdolmetscht werden.

(66)

Die Entscheidung des Schiedspanels wird in der/den von den Streitparteien gewählten Sprache(n) notifiziert.

(67)

Die Kosten für die Übersetzung des Schiedsentscheids werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

(68)

Die Streitparteien können Stellungnahmen zu allen übersetzten Unterlagen abgeben, die nach dieser Verfahrensordnung erstellt wurden.

Berechnung der Fristen

(69)

Kommt Bestimmung 7 dieses Anhangs zur Anwendung und geht deshalb eine Unterlage bei der einen Streitpartei später ein als bei der anderen Streitpartei, so gilt für etwaige Fristen, die sich nach dem Eingang dieser Unterlage berechnen, der spätere Eingangstag.

Andere Verfahren

(70)

Diese Verfahrensordnung gilt auch für Verfahren gemäß Artikel 308 Absatz 3 (Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels); Artikel 309 Absatz 2 (Überprüfung von Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels) Artikel 310 Absatz 4 (Vorläufige Abhilfemaßnahmen bei Nichtdurchführung der Entscheidung); und Artikel 311 Absatz 2 (Überprüfung von Maßnahmen, die nach der Aussetzung von Vorteilen oder dem Ausgleich für die Nichtdurchführung ergriffen wurden). Die in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen werden jedoch an die besonderen Fristen angepasst, die für das Fällen eines Schiedsspruchs in diesen anderen Verfahren gelten.

VERHALTENSKODEX

Begriffsbestimmungen

(1)

Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 303 des Übereinkommens (Einsetzung des Schiedspanels) eingesetzten Schiedspanels;

b)

„Vermittler“ eine Person, die nach Maßgabe des Artikels 322 (Vermittlungsmechanismus) und des Anhangs XIV (Vermittlungsmechanismus für nichttarifäre Maßnahmen) des Übereinkommens vermittelt;

c)

„Kandidat“ eine natürliche Person, deren Name auf der in Artikel 304 (Liste der Schiedsrichter) dieses Übereinkommens genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung zum Mitglied eines Schiedspanels nach Artikel 303 (Einsetzung des Schiedspanels) dieses Übereinkommens in Betracht gezogen wird;

d)

„Sachverständiger“ eine Person mit technischem Fachwissen oder Spezialisierung in bestimmten Bereichen, die unter die verschiedenen Titel des Übereinkommens fallen;

e)

„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt;

f)

„Verfahren“, Schiedspanelverfahren nach Maßgabe des Übereinkommens, sofern nichts anderes bestimmt ist, und

g)

„Mitarbeiter“ des Schiedsrichters Personen, die unter seiner Leitung und Aufsicht tätig, aber keine Assistenten sind.

Verantwortung im Rahmen des Verfahrens

(2)

Alle Kandidaten und Schiedsrichter vermeiden unangemessenes Verhalten und den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und beachten hohe Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet bleiben. Ehemalige Schiedsrichter müssen die Verpflichtungen der Bestimmungen 15, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex erfüllen.

Offenlegungspflicht

(3)

Bevor die im Übereinkommen vorgesehene Bestellung von Kandidaten zum Schiedsrichter bestätigt wird, müssen diese alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Kenntnis zu gewinnen.

(4)

Auch nach der Bestellung eines Schiedsrichters unternimmt dieser weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um über etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 dieses Verhaltenskodex Klarheit zu gewinnen, und legt diese offen. Die Offenlegungspflicht gilt fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen.

(5)

Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln dem Handelsausschuss zur Prüfung durch die Vertragsparteien nur Erkenntnisse im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex.

Pflichten der Schiedsrichter

(6)

Nach ihrer Bestellung erfüllen die Schiedsrichter ihre Aufgaben während des gesamten Verfahrens sorgfältig, zügig, fair und gewissenhaft.

(7)

Die Schiedsrichter erwägen lediglich die im Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für einen Schiedsspruch von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe niemand anderem.

(8)

Die Schiedsrichter sorgen auf angemessene Weise dafür, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter diesen Verhaltenskodex kennen und gegebenenfalls beachten.

(9)

Die Schiedsrichter nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter

(10)

Die Schiedsrichter sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit und lassen sich weder aus eigenen Interessen noch durch Druck von außen, aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder aus Angst vor Kritik beeinflussen.

(11)

Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen.

(12)

Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrauchen; ferner sehen sie von Handlungen ab, die den Eindruck erwecken könnten, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen.

(13)

Die Schiedsrichter vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.

(14)

Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.

Pflichten ehemaliger Schiedsrichter

(15)

Alle ehemaligen Schiedsrichter müssen Handlungen vermeiden, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus der Entscheidung oder dem Schiedsspruch des Panels Nutzen gezogen haben.

Vertraulichkeit

(16)

Die Schiedsrichter und die ehemaligen Schiedsrichter legen zu keinem Zeitpunkt vertrauliche Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt geworden sind, offen oder machen sie sich zunutze, außer für die Zwecke des betreffenden Verfahrens, und in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu beeinträchtigen.

(17)

Die Schiedsrichter legen im Einklang mit Artikel 318 Absatz 4 (Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels) des Übereinkommens Entscheidungen des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offen.

(18)

Die Schiedsrichter oder ehemaligen Schiedsrichter geben niemals Auskunft über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Schiedsrichter.

Vermittler, Sachverständige

(19)

Die Bestimmungen dieses Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Schiedsrichter gelten sinngemäß auch für Vermittler und Sachverständige.

ANHANG III

 

ENTWURF

BESCHLUSS NR. …/2014 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU, KOLUMBIEN UND PERU

vom …

über die Festlegung einer Liste von Schiedsrichtern nach Maßgabe des Artikels 304 Absätze 1 und 4 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“) (1), insbesondere auf Artikel 304 Absätze 1 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Handelsausschuss legt auf seiner ersten Sitzung eine Liste von 25 Personen fest, die als Schiedsrichter fungieren sollen, und zusätzliche Listen von 12 Personen mit branchenspezifischen Kenntnissen in spezifischen Bereichen, die in den Geltungsumfang des Abkommens fallen.

(2)

Der Handelsausschuss verfügt über die ausschließliche Befugnis zum Erlass und zur Beurteilung von in dem Übereinkommen vorgesehenen Beschlüssen zu allen Sachverhalten, die von den im Rahmen des Übereinkommens eingesetzten Fachgremien an den Ausschuss verwiesen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

(1)

Die Liste von Personen, die im Sinne von Artikel 304 Absatz 1 und 4 des Übereinkommens als Schiedsrichter fungieren dürfen, wird im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(2)

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft.

Ausgestellt in …am …

Für den Handelsausschuss

Kolumbianischer Minister für Handel, Industrie und Tourismus

Handelskommissar der Europäischen Kommission

Peruanischer Minister für Außenhandel und Tourismus


(1)   ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3.

Anhang des Beschlusses Nr. …/2014 des Handelsausschusses EU, Kolumbien und Peru

LISTE DER SCHIEDSRICHTER

gemäß Artikel 304 Absatz 1 des Übereinkommens

Von Kolumbien vorgeschlagene Schiedsrichter

1.

Eric Tremolada Álvarez

2.

Olga Lucía Lozano Ferro

3.

Adriana Zapata de Arbeláez

4.

Silvia Anzola de González

5.

Boris Darío Hernández Salame

Von der EU vorgeschlagene Schiedsrichter

1.

Giorgio Sacerdoti

2.

Ramon Torrent

3.

Pieter Jan Kuijper

4.

Claus-Dieter Ehlermann

5.

Claudio Dordi

Von Peru vorgeschlagene Schiedsrichter

1.

Alfredo Ferrero Diez Canseco

2.

Diego Calmet Mujica

3.

Fernando Piérola

4.

Mercedes Araoz Fernández

5.

Manuel Monteagudo Valdez

Vorsitzende

1.

Bradly Condon (Kanada)

2.

Álvaro Galindo (Ecuador)

3.

Shotaro Oshima (Japan)

4.

Merit Janow (USA)

5.

Luiz Olavo Baptista (Brasilien)

6.

Pierre Pettigrew (Kanada)

7.

Ricardo Ramírez Hernández (Mexiko)

8.

Jorge Miranda (Mexiko)

9.

Maryse Robert (Kanada)

10.

María Luisa Pagán (Puerto Rico)

ZUSÄTZLICHE LISTE VON SCHIEDSRICHTERN MIT BRANCHENSPEZIFISCHER ERFAHRUNG IN SPEZIFISCHEN BEREICHEN, DIE IN DEN GELTUNGSUMFANG DES ABKOMMENS FALLEN

gemäß Artikel 304 Absatz 4 des Übereinkommens

Experten im Bereich Warenhandel

Von Kolumbien vorgeschlagene Schiedsrichter

1.

Juan Carlos Elorza

2.

Ramón Madriñan

3.

María Clara Lozano

Von der EU vorgeschlagene Schiedsrichter

1.

Hannes Schoemann

2.

Jan Bourgeois

3.

Maurizio Mensi

Von Peru vorgeschlagene Schiedsrichter

1.

Jose Antonio de la Puente

2.

Marcela Zea

3.

Julio Guadalupe

Vorsitzende

1.

Rafael Cornejo

2.

Kirsten Hilman

3.

Mario Matus

Experten in den Bereichen Dienstleistungsverkehr, Einrichtungen, Wettbewerb, Rechte am geistigen Eigentum oder öffentliches Beschaffungswesen

Von Kolumbien vorgeschlagene Schiedsrichter

1.

Eduardo Silva

2.

Ernesto Rengifo

3.

Ricardo Metke

Von der EU vorgeschlagene Schiedsrichter

1.

Jan Wouters

2.

Kim Van der Borght

3.

Alexander Belohlavek

Von Peru vorgeschlagene Schiedsrichter

1.

Luis Alonso Garcia

2.

Ricardo Paredes

3.

Benjamin Chavez

Vorsitzende

1.

Luis Alonso Garcia

2.

Luzius Wasescha

3.

Thomas Cottier


ANHANG IV

 

ENTWURF

BESCHLUSS NR. …/2014 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU, KOLUMBIEN UND PERU

vom …

über die Annahme der Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe für Handel und nachhaltige Entwicklung nach Maßgabe des Artikels 284 Absatz 6 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“) (1), insbesondere auf Artikel 284 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 284 des Übereinkommens wird festgelegt, dass eine Vertragspartei die Einrichtung einer Sachverständigengruppe beantragen kann, in deren Rahmen Themen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung erörtert werden können, für die im Wege der Konsultationen auf Regierungsebene nach Maßgabe des Artikels 283 des Übereinkommens keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.

(2)

Der Handelsausschuss nimmt auf seiner ersten Sitzung die Geschäftsordnung für die Sachverständigengruppe an.

(3)

Der Handelsausschuss verfügt über die ausschließliche Befugnis zum Erlass und zur Beurteilung von in dem Übereinkommen vorgesehenen Beschlüssen zu allen Sachverhalten, die von den im Rahmen des Übereinkommens eingesetzten Fachgremien an den Ausschuss verwiesen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

(1)

Die Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe wird im Anhang festgelegt.

(2)

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft.

Ausgestellt in …am …

Für den Handelsausschuss

Kolumbianischer Minister für Handel, Industrie und Tourismus

Handelskommissar der Europäischen Kommission

Peruanischer Minister für Außenhandel und Tourismus


(1)   ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3.

Anhang des Beschlusses Nr. …/2014 des Handelsausschusses EU, Kolumbien und Peru

GESCHÄFTSORDNUNG DER SACHVERSTÄNDIGENGRUPPE FÜR DEN TITEL HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

Allgemeine Bestimmungen

(1)

Für die Zwecke von Titel IX (Handel und nachhaltige Entwicklung) des Übereinkommens und der vorliegenden Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)   „das Übereinkommen“: das am 26. Juni 2012 zwischen Peru und Kolumbien einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits unterzeichnete Handelsübereinkommen;

b)   „Tag“: einen Kalendertag.

c)   „Sachverständiger“: eine Person mit Fachkenntnissen in den Bereichen, die unter Titel IX (Handel und nachhaltige Entwicklung) fallen, und geeignet ist, gemäß Artikel 284 des Übereinkommens an einer Sachverständigengruppe teilzunehmen;

d)   „Sachverständigengruppe“: eine gemäß den in Artikel 284 des Übereinkommens festgelegten Verfahren einberufene Gruppe.

e)   „Verfahrenspartei“: eine konsultierende Vertragspartei, die an einem Verfahren vor einer Sachverständigengruppe teilnimmt;

f)   „Ersuchende Vertragspartei“: jede konsultierende Vertragspartei, die die Einberufung einer Sachverständigengruppe gemäß Artikel 284 Absatz 1 des Übereinkommens beantragt.

(2)

Der ersuchenden Vertragspartei obliegt die logistische Abwicklung des Verfahrens, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Verfahrensparteien teilen sich gleichmäßig die durch die Organisation des Verfahrens einer Sachverständigengruppe entstandenen Kosten, einschließlich der Sachverständigenausgaben. Die Verfahrensparteien können jedoch den Beschluss fassen, dass diese Verwaltungskosten, mit Ausnahme der Kosten für die Schiedsrichter, unter Berücksichtigung der einzelnen Sachverhalte und anderer Umstände, die als relevant betrachtet werden, auf eine andere Weise verteilt werden.

Mitteilungen

(3)

Die Vertragsparteien stellen Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen gegen Empfangsbestätigung, per Einschreiben, Kurierdienst, Telefax, Telex oder Telegramm oder mithilfe eines sonstigen Telekommunikationsmittels zu, bei dem sich die Versendung belegen lässt.

(4)

Jede Verfahrenspartei stellt den anderen Parteien und jedem Mitglied der Sachverständigengruppe eine Abschrift ihrer Schriftsätze zur Verfügung. Eine Kopie der betreffenden Unterlage wird auch in elektronischer Form übermittelt.

(5)

Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Sachverständigengruppe können durch Zustellung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind.

(6)

Für den Zweck der Berechnung von Fristen gemäß Artikel 284 und 285 des Übereinkommens und der vorliegenden Geschäftsordnung beginnt die Frist am Folgetag des Tages, an dem eine Mitteilung, ein Schriftsatz oder sonstige Unterlagen in Empfang genommen wurden. Fällt der letzte Tag einer solchen Frist auf einen gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag in einem Land einer der Verfahrensparteien, wird die Frist bis zum ersten folgenden Arbeitstag verlängert. Gesetzliche Feiertage oder arbeitsfreie Tage, die in die laufende Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist berücksichtigt.

(7)

Geht eine Unterlage bei der einen Streitpartei später ein als bei der anderen Streitpartei, so gilt für etwaige Fristen, die sich nach dem Eingang dieser Unterlage berechnen, der spätere Eingangstag.

Einsetzung einer Sachverständigengruppe

(8)

Wird der Vorsitz im Einklang mit Artikel 284 des Übereinkommens per Losentscheid aus einer Liste von Personen, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Übereinkommens sind, bestimmt, werden Vertreter beider Verfahrensparteien rechtzeitig zum Losverfahren eingeladen.

(9)

Die Verfahrensparteien benachrichtigen die Sachverständigen über ihre Benennung.

(10)

Ein nach dem in Artikel 284 des Übereinkommens eingesetzter Sachverständiger notifiziert dem Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung ihre/seine Zustimmung innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum, an dem sie/er von der Einsetzung unterrichtet worden ist.

Erstsitzung der Sachverständigengruppe

(11)

Sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren, treffen sie binnen sieben Tagen nach Einsetzung der Sachverständigengruppe mit dieser zusammen, um die von den Vertragsparteien oder der Sachverständigengruppe als zweckdienlich erachteten Fragen zu klären.

(12)

a)

Sofern die Vertragsparteien nicht binnen sieben Tagen nach dem Tag der Einsetzung der Sachverständigengruppe etwas anderes vereinbaren, gilt für die Sachverständigengruppe folgendes Mandat:

„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung der Sachverständigengruppe vorgelegten Fragen im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Titels Handel und nachhaltige Entwicklung, Abgabe eines Berichts gemäß Artikel 285 des Titels IX des Übereinkommens (Handel und nachhaltige Entwicklung) mit Empfehlungen für eine hinreichende Berücksichtigung der Frage.“.

b)

Die Verfahrensparteien teilen der Sachverständigengruppe das vereinbarte Mandat binnen zwei Tagen, nachdem sie die Vereinbarung getroffen haben, mit.

Stellungnahmen

(13)

Die Verfahrensparteien dürfen in jeder Phase des Verfahrens der Sachverständigengruppe Stellungnahmen vorlegen. Die Sachverständigengruppe kann Organisationen, Institutionen und Personen, die über einschlägige Informationen oder Fachwissen verfügen, um schriftliche Stellungnahmen oder sonstige Informationen ersuchen und diese entgegennehmen; dazu zählen auch schriftliche Stellungnahmen oder Informationen der einschlägigen internationalen Organisationen und Gremien zu Fragen im Zusammenhang mit den internationalen Übereinkünften nach den Artikeln 269 und 270.

(14)

Sobald die Sachverständigengruppe die Liste von Organisationen, Institutionen und Personen festgelegt hat, die sie um Informationen ersuchen will, übermittelt sie diese Liste den Verfahrensparteien zur Information. Die Sachverständigengruppe benachrichtigt die Verfahrensparteien über alle Organisationen, Institutionen und Personen, die sie um Informationen ersuchen wird, oder die aus eigener Initiative Stellungnahmen abgeben werden.

Funktionsweise der Sachverständigengruppe

(15)

Alle Sitzungen der Sachverständigengruppe werden von dem Vorsitz geleitet. Die Sachverständigengruppe kann den Vorsitz ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

(16)

Der Vorsitz informiert die Verfahrensparteien über die verwaltungstechnischen Beschlüsse; diese gelten, wenn die Verfahrensparteien nichts anderes vereinbart haben.

(17)

Sofern in diesem Übereinkommen oder dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt wird, kann sich die Sachverständigengruppe zur Führung ihrer Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen, dazu zählen auch Telefon, Telefax und Computerverbindungen.

(18)

An den Beratungen der Sachverständigengruppe dürfen nur Mitglieder der Sachverständigengruppe teilnehmen.

(19)

Für die Ausarbeitung aller Stellungnahmen der Sachverständigengruppe ist ausschließlich die Sachverständigengruppe zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.

(20)

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens und dieser Geschäftsordnung kann die Sachverständigengruppe beim Aufkommen einer hier nicht erfassten Verfahrensfrage ihre eigenen Verfahren zur Behandlung dieser Frage festlegen. Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in den Bestimmungen dieses Übereinkommens und seinen Anhängen nicht geregelt ist, so kann die Sachverständigengruppe ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.

(21)

Muss nach Auffassung der Sachverständigengruppe eine Verfahrensfrist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet sie die Verfahrensparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung bzw. Anpassung und nennt die erforderliche Frist oder Anpassung. Diese gelten, wenn die Verfahrensparteien nichts anderes vereinbart haben.

(22)

Im Einklang mit Artikel 284 und 285 des Übereinkommens und dieser Geschäftsordnung führt die Sachverständigengruppe alle Verfahren in einer als geeignet erachteten Weise durch, sofern eine Gleichbehandlung der Vertragsparteien gewährleistet ist und alle Verfahrensparteien in vollem Umfang die Gelegenheit erhalten, gemäß Artikel 284 Absatz 5 des Übereinkommens ihre Stellungnahmen vorzubringen.

(23)

Im Einklang mit Artikel 284 und 285 des Abkommens und dieser Geschäftsordnung können die Verfahrensparteien nach der Vorstellung des Erstberichtes und vor der Vorlage des Abschlussberichtes um Sitzungen mit der Sachverständigengruppe ersuchen.

Vertraulichkeit

(24)

Jede Verfahrenspartei behandelt alle der Sachverständigengruppe von der anderen Partei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden.

(25)

Übermittelt eine Verfahrenspartei der Sachverständigengruppe eine vertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes, so legt sie auf Ersuchen der anderen Streitpartei spätestens 15 Tage nach Stellung des Ersuchens oder Datierung des Schriftsatzes (es gilt der spätere Zeitpunkt) eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in ihrem Schriftsatz enthaltenen Informationen vor.

(26)

Die der Sachverständigengruppe vorgelegten Schriftsätze gelten als vertraulich, werden aber den Verfahrensparteien zur Verfügung gestellt. Die Verfahrensparteien können gemeinsame Erklärungen zu ihren Standpunkten veröffentlichen, sofern diese keine vertraulichen Geschäftsinformationen enthalten.

(27)

Die Sachverständigengruppe tritt zu einer nicht öffentlichen Sitzung zusammen, wenn die Schriftsätze und Argumente einer Vertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten.

Übersetzungs- und Dolmetschleistungen

(28)

Die Verfahrensparteien haben das Recht, für die Vorlage und den Empfang von Schriftsätzen die Sprache ihrer Wahl zu bestimmen.

(29)

Jede Verfahrenspartei sorgt unverzüglich dafür, dass ihre Schriftsätze ins Englische und Spanische übersetzt werden. Die für die Übersetzung und Verdolmetschung ins Englische und Spanische während der Beratungen der Sachverständigengruppe aufgelaufenen Kosten werden auf die Verfahrensparteien aufgeteilt. Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere/aus anderen Sprachen werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen.

(30)

Die Berichte der Sachverständigengruppe sind in englischer und spanischer Sprache zu notifizieren.

Sonstige Bestimmungen

(31)

Der für diese Liste von Schiedsrichtern im Rahmen des Handelsübereinkommens festgelegte Verhaltenskodex gilt auch für die Sachverständigengruppe.

ANHANG V

 

ENTWURF

BESCHLUSS NR. …/2014 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU, KOLUMBIEN UND PERU

vom …

über die Einsetzung einer Sachverständigengruppe für Bereiche im Geltungsbereich des Titels für Handel und nachhaltige Entwicklung nach Maßgabe des Artikels 284 Absatz 3 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“) (1), insbesondere auf Artikel 284 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 284 des Übereinkommens wird festgelegt, dass eine Vertragspartei die Einberufung einer Sachverständigengruppe beantragen kann, in deren Rahmen Themen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung erörtert werden können, für die im Wege der Konsultationen auf Regierungsebene nach Maßgabe des Artikels 283 des Übereinkommens keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.

(2)

Auf seiner ersten Sitzung genehmigt der Handelsausschuss eine Liste von mindestens 15 Personen mit Fachkenntnissen in Fragen, die in den Geltungsbereich des Titels über Handel und nachhaltige Entwicklung fallen.

(3)

Der Handelsausschuss verfügt über die ausschließliche Befugnis zum Erlass und zur Beurteilung von in dem Übereinkommen vorgesehenen Beschlüssen zu allen Sachverhalten, die von den im Rahmen des Übereinkommens eingesetzten Fachgremien an den Ausschuss verwiesen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

(1)

Die Liste von Personen, die im Sinne von Artikel 284 des Übereinkommens als Sachverständige fungieren dürfen, wird im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(2)

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft.

Ausgestellt in …am …

Für den Handelsausschuss

Kolumbianischer Minister für Handel, Industrie und Tourismus

Handelskommissar der Europäischen Kommission

Peruanischer Minister für Außenhandel und Tourismus


(1)   ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3.

Anhang des Beschlusses Nr. …/2014 des Handelsausschusses EU, Kolumbien und Peru

LISTE VON SACHVERSTÄNDIGEN FÜR DEN TITEL HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

gemäß Artikel 284 Absatz 3 des Übereinkommens

Liste der Sachverständigen

1.

Claudia Martínez

2.

Carlos Costa Posada

3.

Enrique Borda Villegas

4.

Katerine Bermúdez

5.

Eddy Laurijssen

6.

Jorge Cardona

7.

Hélène Ruiz Fabri

8.

Geert Van Calster

9.

Jorge Mario Caillaux Zazzali

10.

Rosario Gómez Gamarra

11.

Jorge Toyama Miyagusuku

12.

Alfonso de los Heros Pérez Albela

Vorsitzende

1.

Robert McCorquodale

2.

Dane Ratliff

3.

Jill Murray

4.

Arthur Edmond Appleton

5.

Maryse Robert

6.

Orlando Pérez Gárate