89/339/EWG: Beschluß des Rates vom 3. Mai 1989 zur Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 5. Juni 1962 über die Zollbehandlung von aufgegebenem Reisegepäck im Eisenbahnverkehr in der Fassung vom 21. Juni 1988
Amtsblatt Nr. L 142 vom 25/05/1989 S. 0007 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0041
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0041
BESCHLUSS DES RATES vom 3 . Mai 1989 zur Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 5 . Juni 1962 über die Zollbehandlung von aufgegebenem Reisegepäck im Eisenbahnverkehr in der Fassung vom 21 . Juni 1988 ( 89/339/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens hat am 21 . Juni 1988 Änderungen zu der Empfehlung vom 5 . Juni 1962 angenommen, mit denen zum einen ein neues Muster des Formulars der Zollerklärung für aufgegebenes Reisegepäck eingeführt und zum anderen Zoll - und Wirtschaftsunionen die Annahme der Empfehlung ermöglicht wird . Das neue Muster der Zollerklärung für aufgegebenes Reisegepäck ist vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens auf Vorschlag der Gemeinschaft genehmigt worden . Dieses Muster entspricht dem Entwurf, den die Gemeinschaft vorgelegt hatte, und soll die Zollerklärung für aufgegebenes Reisegepäck inhaltlich aktualisieren sowie solchen Ländern die Verwendung dieses Papiers ermöglichen, die dazu bisher nicht in der Lage waren . Die betreffende Änderung ist für die Gemeinschaft von wesentlichem Interesse; daher ist es angezeigt, die geänderte Fassung der Empfehlung vom 5 . Juni 1962 anzunehmen - BESCHLIESST : Artikel 1 Die Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 5 . Juni 1962 über die Zollbehandlung von aufgegebenem Reisegepäck im Eisenbahnverkehr in der Fassung vom 21 . Juni 1988 wird im Namen der Gemeinschaft mit sofortiger Wirkung angenommen . Der Wortlaut der Empfehlung ist diesem Beschluß beigefügt . Artikel 2 Der Präsident des Rates ist ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens die Annahme der in Artikel 1 genannten Empfehlung durch die Gemeinschaft zu notifizieren . Geschehen zu Brüssel am 3 . Mai 1989 . Im Namen des Rates Der Präsident P . SOLBES EMPFEHLUNG DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS vom 5 . Juni 1962 über die Zollbehandlung von aufgegebenem Reisegepäck im Eisenbahnverkehr ( in der Fassung vom 21 . Juni 1988 ) DER RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS - IN DER ERWAEGUNG, daß die Eisenbahnverwaltungen in ihren Bemühungen um optimale Voraussetzungen für die grenzueberschreitende Beförderung von aufgegebenem Reisegepäck unterstützt werden müssen, IN DEM WUNSCH, die Beförderung dieses Reisegepäcks durch eine Vereinfachung der Zollförmlichkeiten zu beschleunigen, IN DER ERWAEGUNG, daß es wünschenswert ist, den Reisenden nach Möglichkeit zu ersparen, persönlich bei den Zollbehörden des Ausgangs- und Bestimmungslandes vorstellig zu werden, um ihr aufgegebenes Reisegepäck abfertigen zu lassen und um ihnen ihr Reisegepäck bei der Ankunft am Bestimmungsort sofort auszuhändigen - EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten des Rates sowie den Zoll - und Wirtschaftsunionen, für aufgegebenes Reisegepäck die folgenden Bestimmungen anzuwenden : 1 . Um die Erledigung der Zollförmlichkeiten zu beschleunigen, wird den Reisenden bei Annahme des Gepäcks durch die Eisenbahn die Möglichkeit gegeben, eine Erklärung nach anliegendem Muster abzugeben . 2 . Das Erklärungsformular wird entweder auf der Rückseite des von der Eisenbahn ausgestellten Gepäckscheins oder auf einem besonderen Blatt gedruckt, das dem Gepäckschein anzukleben ist; es ist in der Landessprache oder in einer der Landessprachen des Ausgangslandes zu drucken, doch ist den Reisenden die Möglichkeit zu geben, eine Übersetzung in einer anderen Sprache zu erhalten . 3 . Die Eisenbahnen legen die Erklärung den Zollbehörden des Ausgangslandes und des Bestimmungslandes auf deren Verlangen vor . 4 . Die schriftliche Erklärung hat den gleichen Wert und die gleichen Wirkungen wie die gewöhnlich von den Reisenden abzugebende Erklärung . 5 . Die Zollbehörden verzichten, soweit sie dies für möglich halten, auf die Kontrolle des Inhalts des von einer schriftlichen Erklärung begleiteten Gepäcks . 6 . Verzichten die Zollbehörden darauf, den Inhalt des Gepäcks zu kontrollieren, so wird das Gepäck unmittelbar den Eisenbahnen zur Beförderung an den Bestimmungsort überlassen . 7 . Es bleibt den Zollbehörden unbenommen, alle für erforderlich gehaltenen Kontrollmaßnahmen zu treffen, um Mißbräuche zu verhindern . UNBESCHADET der Bestimmungen unter Ziffer 1 kann das Muster der Zollerklärung durch Vereinbarungen zwischen den Zollverwaltungen geändert werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen . DER RAT ersucht die Mitgliedstaaten sowie die Zoll - und Wirtschaftsunionen, die diese Empfehlung annehmen, dies dem Generalsekretär des Rates mitzuteilen und Zeitpunkt und Modalitäten der Inkraftsetzung anzugeben . Dieser unterrichtet die Zollbehörde der Mitgliedstaaten und die Zoll - und Wirtschaftsunionen sowie den Internationalen Eisenbahnverband . Anlage ZOLLERKLÄRUNG FÜR AUFGEGEBENES REISEGEPÄCK 1 . ICH ERKLÄRE, a ) daß die unten bezeichneten Gepäckstücke nur Gegenstände des üblichen persönlichen Gebrauchs während der Reise enthalten, wie Kleidung, Haushaltswäsche, Toilettengegenstände, Bücher und Sportausrüstung, und daß diese Gegenstände nicht zu kommerziellen Zwecken eingeführt werden, b ) daß die Gepäckstücke nicht enthalten : - Lebensmittel, Tabak oder Tabakwaren, alkoholische Getränke, Anethol, Feuerwaffen, blanke Waffen, Munition, Sprengstoffe, Rauschgifte, lebende Tiere, Pflanzen, Funksendegeräte oder Funksende - und -empfangsgeräte, Devisen, durch das Washingtoner Übereinkommen vom 3 . März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen geschützte Arten und Waren daraus; Gegenstände, die aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit sowie der guten Sitten im Bestimmungsland Verboten unterliegen; - Waren, die zur unentgeltlichen oder entgeltlichen Abgabe oder für eine berufliche Tätigkeit oder kommerzielle Zwecke bestimmt sind; - Gegenstände, die ausserhalb des Zollgebiets meines Landes gekauft oder sonstwie erworben und bei der Zollverwaltung des Landes meines gewöhnlichen Wohnsitzes noch nicht angemeldet worden sind ( diese Beschränkung gilt nur bei der Rückkehr in das Land des gewöhnlichen Wohnsitzes ). 2 . ICH BEVOLLMÄCHTIGE die Eisenbahn, alle Zollförmlichkeiten zu erledigen . 3 . ICH WEISS, daß ich mich durch unzutreffende Angaben strafbar mache, und daß insbesondere die Waren beschlagnahmt werden können . beschlagnahmt werden können . Bestimmungsland : . Bestimmungsort : . Zahl der Gepäckstücke Zahl der Mitreisenden Zahl der Gepäckstücke Zahl der Mitreisenden IN DRUCKBUCHSTABEN NAME VORNAMEN . Gewöhnlicher Wohnsitz : Gewöhnlicher Wohnsitz : Strasse . Nr . . Ort . Land . Tagesstempel des Versandbahnhofes Unterschrift des Reisenden : . Gepäckschein Nr .