1998D0214 — DE — 02.08.2001 — 001.001
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L 209 |
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2.8.2001 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 9. März 1998
über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Metallbauprodukte und Zubehörteile
(Text von Bedeutung für den EWR)
(98/214/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte ( 1 ), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem „jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist“, den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie entweder eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfüllung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, bei bestimmten Produkten eine zugelassene Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.
Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte oder der Produktfamilie festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde.
Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.
Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1, ohne laufende Überwachung, und in den Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind, und das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 mit laufender Überwachung festgelegt sind.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Konformität der Produkte nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine zugelassene Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.
Artikel 2
Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang II wird in den Mandaten für harmonisierte Normen angegeben.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
Metallquerschnitte/-profile
Warmgewalzte, kaltgezogene und anderweitig hergestellte Querschnitte/Profile unterschiedlicher Form (T-, L-, H-, U-, Z- und I-Profile, Nuten, Rinnen, Hohlprofile, Rohre), Flacherzeugnisse (Bleche, Platten, Bänder), Stangen, Formgußteile, Schmiedestücke aus verschiedenen metallischen Werkstoffen, korrosionsgeschützt (beschichtet) oder nicht.
Konstruktionsteile im Metallbau
Metallfertigerzeugnisse wie Metallrahmen für (hoch belastbare) Unterdecken, Binder, Träger, Stützen, Treppen, Fundamentpfähle, tragende Pfähle und Spundwände, zugeschnittene Querschnitte für bestimmte Verwendungszwecke, Schienen und Bahnschwellen.
Sie können korrosionsgeschützt (beschichtet) sein oder nicht, geschweißt sein oder nicht.
Schweißmaterial
Metallbau-Verbindungsteile
Metallnieten, Bolzen (Schrauben und Unterlegscheiben) und HV-Schrauben (hochfeste vorgespannte Schrauben), Zapfen, Schraubbolzen, Schienenfestiger.
ANHANG II
PRODUKTFAMILIE
METALLBAUPRODUKTE UND ZUBEHÖRTEILE (1/4)
1. Systeme der Konformitätsbescheinigung
Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) werden CEN/CENELEC gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:
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Produkt |
Verwendungszweck |
Stufe oder Klasse |
System der Konformitätsbescheinigung |
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Metallquerschnitte und -profile: |
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Warmgewalzte, kaltgezogene und anderweitig hergestellte Profile unterschiedlicher Form (T-, L-, H-, U-, Z- und I-Profile, Nuten, Rinnen, Hohlprofile, Rohre), Flacherzeugnisse (Bleche, Platten, Bänder), Stangen, Formgußteile, Schmiedestücke aus verschiedenen metallischen Werkstoffen, korrosionsgeschützt (beschichtet) oder nicht |
Zur Verwendung in Metallbauwerken oder in Metall- und Zementverbundbauwerken |
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2+ (1) |
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(1) System 2+: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1, mit Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine zugelassene Stelle aufgrund einer laufenden Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle. |
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2. Von CEN bei der Ausgestaltung des Systems der Konformitätsbescheinigung anzuwendende Bedingungen
Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.
PRODUKTFAMILIE
METALLBAUPRODUKTE UND ZUBEHÖRTEILE (2/4)
1. Systeme der Konformitätsbescheinigung
Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) werden CEN/CENELEC gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:
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Produkt |
Verwendungszweck |
Stufe oder Klasse (Brandverhalten) |
System der Konformitätsbescheinigung |
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Konstruktionsteile im Metallbau: |
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Metallfertigerzeugnisse wie Binder, Träger, Stützen, Treppen, Fundamentpfähle, tragende Pfähle und Spundwände, zugeschnittene Querschnitte für bestimmte Verwendungszwecke, Schienen und Bahnschwellen |
Zur Verwendung in Tragekonstruktionen und Gründungen |
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2+ (1) |
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Sie können korrosionsgeschützt (beschichtet) sein oder nicht, geschweißt sein oder nicht. |
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Konstruktionsteile im Metallbau: |
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Metallfertigrahmen für (hoch belastbare) Unterdecken |
Zur Verwendung in Tragekonstruktionen |
1 (3) |
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Sie können korrosionsgeschützt (beschichtet) sein oder nicht, geschweißt sein oder nicht |
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A1 (4), A2 (4), B (4), C (4), D, E, (A1 bis E) (5), F ◄ |
2+ (1) |
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(1) System 2+: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1, mit Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine zugelassene Stelle aufgrund einer laufenden Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle. (2) ►M1 Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ◄ . (3) System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) ohne Stichprobenprüfung. (4) ►M1 Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 2 nicht zutrifft ◄ . (5) ►M1 Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission). ◄ |
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2. Von CEN bei der Ausgestaltung des Systems der Konformitätsbescheinigung anzuwendende Bedingungen
Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.
PRODUKTFAMILIE
METALLBAUPRODUKTE UND ZUBEHÖRTEILE (3/4)
1. Systeme der Konformitätsbescheinigung
Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) werden CEN/CENELEC gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:
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Produkt |
Verwendungszweck |
Stufe oder Klasse |
System der Konformitätsbescheinigung |
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Schweißmaterial |
Zur Verwendung in Metalltragwerken |
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2+ (1) |
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(1) System 2+: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1, mit Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine zugelassene Stelle aufgrund einer laufenden Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle. |
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2. Von CEN bei der Ausgestaltung des Systems der Konformitätsbescheinigung anzuwendende Bedingungen
Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.
PRODUKTFAMILIE
METALLBAUPRODUKTE UND ZUBEHÖRTEILE (4/4)
1. Systeme der Konformitätsbescheinigung
Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) werden CEN/CENELEC gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:
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Produkt |
Verwendungszweck |
Stufe oder Klasse |
System der Konformitätsbescheinigung |
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Metallbau-Verbindungsteile: |
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Metallnieten, Bolzen (Schrauben und Unterlegscheiben) und HV-Schrauben (hochfeste vorgespannte Schrauben), Zapfen, Schraubbolzen, Schienenfestiger |
Zur Verwendung in Metalltragwerken |
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2+ (1) |
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(1) System 2+: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1, mit Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine zugelassene Stelle aufgrund einer laufenden Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle. |
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2. Von CEN bei der Ausgestaltung des Systems der Konformitätsbescheinigung anzuwendende Bedingungen
Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.
( 1 ) ABl. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12.
( 2 ) ABl. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1.