91/25/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1990 zur Änderung der Grenzen der benachteiligten Gebiete im Vereinigten Königreich im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 016 vom 22/01/1991 S. 0025 - 0026
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18 . Dezember 1990 zur Änderung der Grenzen der benachteiligten Gebiete im Vereinigten Königreich im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates ( Nur der englische Text ist verbindlich ) ( 91/25/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28 . April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG) Nr . 797/85 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe : In der Richtlinie 84/169/EWG des Rates vom 28 . Februar 1984 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG ( 3 ) werden die Gebiete des Vereinigten Königreichs bezeichnet, die in das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG aufgenommen sind . Die französische Regierung hat gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG eine Änderung der Grenzen der im Anhang der Richtlinie 84/169/EWG aufgeführten Gebiete beantragt . Die Aufnahme weiterer Gebietskörperschaften in das Verzeichnis der Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 75/268/EWG entspricht den Merkmalen, die in der Richtlinie 84/169/EWG bei der Festlegung der betreffenden Gebiete zugrunde gelegt worden sind . Die von der Regierung des Vereinigten Königreichs im Rahmen von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG insgesamt beantragten Änderungen haben keine Zunahme der landwirtschaftlichen Nutzfläche aller benachteiligten Gebiete um mehr als 1,5 % der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche des Vereinigten Königreichs zur Folge, so daß die in dem genannten Artikel festgesetzte Grenze nicht überschritten wird . Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und ländliche Entwicklung - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Das im Anhang der Richtlinie 84/169/EWG enthaltene Verzeichnis der benachteiligten Gebiete im Vereinigten Königreich wird gemäß dem Anhang dieser Entscheidung geändert . Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet . Brüssel, den 18 . Dezember 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1) ABl . Nr . L 128 vom 19 . 5 . 1975, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 93 vom 30 . 3 . 1985, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 82 vom 26 . 3 . 1984, S . 67 . ANHANG Benachteiligte Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 75/268/EWG ENGLAND County Parishes wholly within leß-favoured areas Parishes partly within leß-favoured areas NORTH YORKSHIRE Aysgarth Burton cum -Walden Ingleton Thoralby DEVON Christow Doddiscombleigh East Anstey Chudleigh Dunchideock Filleigh Kenn Romansleigh South Molton Trusham HEREFORD AND WORCESTER Llancillo Walterstone WALES County Communities wholly within leß-favoured areas Communities partly within leß-favoured areas GWYNEDD Pwilheli Cärnarvon y Felinheli GWYNEDD ISLAND SITES Cyich-y-garn Bodfordd Bodorgan Mechell Rhosyr DYFED ISLAND SITES Templeton SCOTLAND County Parishes wholly within leß-favoured areas Parishes partly within leß-favoured areas GRAMPIAN Spyhie Udny TAYSIDE Comrie Airlie FIFE Abdie ( 1 ) LOTHIAN Cranston ( 1 ) Grouped with T 2 as nearest group in geographical terms . NORTHERN IRELAND County Parishes wholly within leß-favoured areas Parishes partly within leß-favoured areas Co . FERMANAGH Corralongford Mullaghfad