23.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/15


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2013

zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2013/227/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Im April 2012 veröffentlichte die Europäische Kommission („Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens („Einleitungsbekanntmachung“) betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union („Antisubventionsverfahren“).

(2)

Das Antisubventionsverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 15. März 2012 vom Europäischen Fahrradherstellerverband (European Bicycles Manufacturers Association (EBMA) — „Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Fahrrädern entfallen.

(3)

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subvention bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(4)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, Verbände von Unionsherstellern, ihr bekannte ausführende Hersteller in der Volksrepublik China („VR China“) und Verbände ausführender Hersteller, die Vertreter der VR China, ihr bekannte Einführer und Verbände von Einführern sowie ihr bekannte Unionshersteller von Fahrradteilen und deren Verbände und ferner ihr bekannte Verwender offiziell über die Einleitung des Verfahrens und verschickte die entsprechenden Fragebogen. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

2.   Paralleles Antidumpingverfahren

(5)

Im März 2012 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (3) über die Einleitung der Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (4) („Grundverordnung“). Diese Untersuchung wird zurzeit durchgeführt.

3.   Parallele Umgehungsuntersuchung

(6)

Im September 2012 leitete die Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 875/2012 (5) eine Untersuchung ein; diese betrifft die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates (6) eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren („Umgehungsuntersuchung“).

(7)

Im November 2012 kündigte die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (7) an, dass die Feststellungen der Umgehungsuntersuchung im Antisubventionsverfahren verwendet werden dürften.

(8)

Die Umgehungsuntersuchung wird zurzeit noch durchgeführt.

B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(9)

Mit Schreiben vom 22. März 2013 an die Kommission zog der Antragsteller seinen Antrag förmlich zurück.

(10)

Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag vom Antragsteller zurückgezogen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider.

(11)

Nach Auffassung der Kommission sollte dieses Verfahren eingestellt werden, da bei der einschlägigen Antisubventionsuntersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein, die eine andere Schlussfolgerung rechtfertigen würden.

(12)

Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass das Antisubventionsverfahren gegenüber Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China in die Union ohne Einführung von Maßnahmen einstellt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren in die Union von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die derzeit unter den KN-Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70 eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 22. Mai 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)   ABl. C 122 vom 27.4.2012, S. 9.

(3)   ABl. C 71 vom 9.3.2012, S. 10.

(4)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(5)   ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 21.

(6)   ABl. L 261 vom 6.10.2011, S. 2.

(7)   ABl. C 346 vom 14.11.2012, S. 7.