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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/719 |
23.3.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/719 DES RATES
vom 17. März 2026
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der 14. Tagung der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation hinsichtlich des Beitritts der Republik Usbekistan zur WTO zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates (1) geschlossen und ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. |
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(2) |
Nach den Artikeln IV:1 und IX:1 des WTO-Übereinkommens ist die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) befugt, durch Konsens Beschlüsse anzunehmen. |
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(3) |
Es ist möglich, dass die WTO-Ministerkonferenz auf ihrer 14. Tagung vom 26. bis zum 29. März 2026 einen Beschluss über den Beitritt der Republik Usbekistan (im Folgenden „Usbekistan“) zur WTO annimmt. |
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(4) |
Da die vorgesehenen Beschlüsse für die Union verbindlich sind, ist es zweckmäßig, den im Namen der Union auf der 14. Tagung der WTO-Ministerkonferenz zu vertretenden Standpunkt festzulegen. |
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(5) |
Die Verhandlungen über den Beitritt Usbekistans zur WTO wurden 1995 aufgenommen. Am 21. Dezember 1994 wurde die Arbeitsgruppe für den Beitritt Usbekistans eingesetzt. Die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe fand vom 5. bis zum 6. November 2025 statt. Im Oktober 2025 schloss die Kommission im Namen der Unionbilaterale Verhandlungen über eine umfassende Reihe von Verpflichtungen zur Marktöffnung seitens Usbekistans ab. Der WTO-Beitritt Usbekistans dürfte einen anhaltend positiven Beitrag zum Prozess der Wirtschaftsreform und zur nachhaltigen Entwicklung von Usbekistan leisten. Ein möglicher Beitritt unterstreicht auch die Unterstützung für ein regelbasiertes multilaterales Handelssystem, in dessen Mittelpunkt die WTO steht. Die Union sollte daher den Beitritt Usbekistans zur WTO unterstützen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 14. Tagung der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) oder auf einer späteren Tagung des Allgemeinen Rates zu vertreten ist, besteht darin, sich dem Konsens, der unter den WTO-Mitgliedern im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses über den Beitritt Usbekistans zur WTO erzielt wurde, anzuschließen, welcher den Beitritt Usbekistans zur WTO unterstützt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2026.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. RAOUNA
(1) Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/800/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/719/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)