32000D0112

2000/112/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 2000 mit der Aufteilung der im Rahmen der Bildung gemeinschaftlicher Reserven von MKS-Impfstoffen gebildeten Antigenreserven auf die Antigenbanken und zur Änderung der Entscheidung 93/590/EG und 97/348/EG der Kommission (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 033 vom 08/02/2000 S. 0021 - 0022


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2000

mit der Aufteilung der im Rahmen der Bildung gemeinschaftlicher Reserven von MKS-Impfstoffen gebildeten Antigenreserven auf die Antigenbanken und zur Änderung der Entscheidung 93/590/EG und 97/348/EG der Kommission

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/112/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/762/EG(2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 der Entscheidung 91/666/EWG erläßt die Kommission Durchführungsbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Aufteilung der Antigenreserven auf die Antigenbanken.

(2) Mit Artikel 3 der Entscheidung 93/590/EG der Kommission vom 5. November 1993 über den Kauf von MKS-Antigenen durch die Kommission im Rahmen der Bildung gemeinschaftlicher Reserven von MKS-Impfstoffen(3), geändert durch die Entscheidung 95/471/EG(4), wurden drei bestimmte Lagerorte für das Antigen benannt.

(3) Mit der Entscheidung 97/348/EG der Kommission vom 23. Mai 1997 über den Kauf von MKS-Antigenen und die Formulierung, Erzeugung, Einfuellung in Flaschen und Verteilung von MKS-Impfstoffen(5) wurde das neu gekaufte Antigen auf die benannten Antigenbanken aufgeteilt.

(4) Mit der Entscheidung 2000/111/EG(6) hat die Kommission Merial SAS, Pirbright, Vereinigtes Königreich, als dritte Antigenbank benannt und die Modalitäten für die Umlagerung des Antigens aus einer nicht mehr benannten Antigenbank festgelegt.

(5) Bei den Mengen und Typen der Antigene, die in benannten Antigenbanken gelagert werden, muß der neuen Situation Rechnung getragen werden, und aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, diese Antigenmengen und -typen für jede benannte Antigenbank gemäß der neuen Situation aufzuführen.

(6) Die Bestimmungen von Artikel 3 der Entscheidung 93/590/EG und Artikel 5 der Entscheidung 97/348/EG entsprechen der neuen Situation nicht mehr und sind daher aufzuheben.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen und Typen der Antigene, die im Rahmen der gemeinschaftlichen MKS-Antigenreserven gelagert werden, werden gemäß dem Anhang auf benannte Antigenbanken aufgeteilt.

Artikel 2

(1) Artikel 3 der Entscheidung 93/590/EG wird aufgehoben.

(2) Artikel 5 der Entscheidung 97/348/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab 1. Februar 2000.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Januar 2000

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 21.

(2) ABl. L 301 vom 24.11.1999, S. 6.

(3) ABl. L 280 vom 13.11.1993, S. 33.

(4) ABl. L 269 vom 11.11.1995, S. 29.

(5) ABl. L 148 vom 6.6.1997, S. 27.

(6) Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.

ANHANG

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